BR-Tätigkeit während Mutterschutz
Hilfe, ich bin ordentliches BR-Mitglied und befinde mich derzeit im Mutterschutz. Ich möchte meine BR-Tätigkeit trotzdem weiter fortführen und die entsprechende Anwesenheitszeit gutgeschrieben bekommen. Mein Arbeitgeber verneint dieses und behauptet, diese BR-Tätigkeit wäre allein mein Privatvergnügen. Ist das so richtig oder gibt es diesen Gutschriftsanspruch (wenn möglich teilt mir §§ und/oder Urteile mit).
Community-Antworten (37)
22.09.2011 um 14:11 Uhr
§ 3 Mutterschutzgesetz: Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(1) ...
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, daß sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
(1) Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte. ......
..
22.09.2011 um 14:26 Uhr
BR-Tätigkeit ist ein Ehrenamt. Wenn Du in deiner Freizeit, bzw. dem Mutterschutz dieses Amt wahrnimmst, dann gibt es keine Zeitgutschrift.
22.09.2011 um 14:33 Uhr
seesee Mutterschutzgesetz: Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
BR-Tätigkeit ist eben KEINE Beschäftigung (leider merkt man dieses auch bei machen BR ;-) ), es ist die Wahrnehmung des Ehrenamtes. Also keine Anwendung des Mutterschutzgesetz und auch nicht des ArbZG
giffo Zeiten nicht nur Fahrkostenersatz.
22.09.2011 um 15:51 Uhr
@eveline Man könnte seesee´s Antwort auch so auffassen: Ein Zeitgutschrift würde eine Dokumentation von Arbeitszeit, also einer Beschäftigung bedeuten. Gem. MuSchG ist eine Beschäftigung aber verboten. Also, keine Zeitgutschrift.
Aber, da sind wir ja eh einer Meinung, BR ist ein Ehrenamt. Ausführung Freiwillig und auf Privatzeit
22.09.2011 um 16:00 Uhr
@giffo, Fahrkosten und evtl. Aufsicht des Nachwuchses (wenn denn auf unserer dieser Welt) wären dann doch drin....... :-)
22.09.2011 um 17:39 Uhr
@All Während des vorlaufenden Mutterschutz darf man zum BR kommen. Der nachgeburtliche Mutterschutz verbietet sogar das! Da muss der AG auch nichts zahlen - wäre ja noch schöner!
22.09.2011 um 17:50 Uhr
Kölner
Der nachgeburtliche Mutterschutz verbietet sogar das! Da muss der AG auch nichts zahlen - wäre ja noch schöner!
Und wer außer Dir sagt dieses????
22.09.2011 um 17:57 Uhr
@eveline Das reicht doch. :-)
Du scheinst Dich nicht so im MSchG auszukennen...
Wenn ein ABSOLUTES BESCHÄFTIGUNGSVERBOT und ein VERSICHERUNGSRECHTLICHES AUSSCHLUSSGEBOT (BG) für eine Mutter kurz nach der Geburt besteht, dann KANN und DARF der AG und auch der BR diese Mutter nicht im Rahmen der BR-Arbeit dulden.
22.09.2011 um 18:05 Uhr
Kölner, kann ich auch nicht nachvollziehen.
Auch der in einmal am am 2009-09-04 - 21:12 Uhr gemachte Hinweis auf DKK § 25 BetrVG RN 16... hilft hier nichts. Denn auch dort sind ja nur mögliche Verhinderungsgründe aufgeführt und es ist ja bekannt, dass man sich als Nichtverhindert erklären kann. Auch suspendiert Schwangerschaft und Mutterschutz das BRM nicht vom Mandat.
Letztlich ist eben wie berets auch erwähnt BR-Tätigkeit eben keine Beschäftigung im Sinne der Gesetze, sondern die Wahrnehmung eines Ehrenamtes. Vergleichbar auch mit den Mandaten im Bundestag. Da werden dann ggf. sogar Halbtote zur Abstimmzng in den Bundestag gefahren.
22.09.2011 um 18:08 Uhr
@Kurzarbeiter s.o. - Antwort 8 dieses Freds
Wir sind im übrigen nicht im Bundestag und selbst da akzeptiert man das MSchG.
22.09.2011 um 18:14 Uhr
-
Es besteht eine tatsächliche Vermutung, daß eine Arbeitnehmerin als Betriebsratsmitglied verhindert ist, wenn sie unter die Beschäftigungsverbote der §§ 3 Absatz II 2, 6 Absatz I MuSchG fällt oder Mutterschaftsurlaub in Anspruch nimmt
-
Die Arbeitnehmerin ist jedoch nicht gehindert, während dieser Zeiten gleichwohl Betriebsratstätigkeit auszuüben, da Beschäftigungsverbote oder ein Arbeitsverweigerungsrecht nicht zugleich zwingend Amtsunfähigkeit bedeuten.
-
Nimmt die Arbeitnehmerin während dieser Zeit ihr Betriebsratsamt wahr, geschieht das nicht aus betriebsbedingten, sondern aus betriebsratsbedingten Gründen während ihrer Freizeit. Es besteht weder ein Anspruch auf Freizeitausgleich noch auf Vergütung wie Mehrarbeit.
22.09.2011 um 18:19 Uhr
@blackseven Naja. Wenigstens ad 3. bist Du im Recht!
22.09.2011 um 18:42 Uhr
Also Kölner,
das Az des angesprochenen Urteils hats Du auch damals dort nicht genannt. Gut es besteht ggf. kein Anspruch auf Fahrtkosten, aber kein Verbiot der Mandatswahrnahme. Es (BRM) ist i.d.R. nur verhindert, also man nimmt es an.
22.09.2011 um 18:45 Uhr
@Kurzarbeiter Man muss nicht alles verraten. Schick die Jungs von google mal los; da wird Dir irgendwann gehelft!
22.09.2011 um 19:13 Uhr
Kölner
Wenn ein ABSOLUTES BESCHÄFTIGUNGSVERBOT und ein VERSICHERUNGSRECHTLICHES AUSSCHLUSSVERBOT (BG) für eine Mutter kurz nach der Geburt besteht, dann KANN und DARF der AG und auch der BR diese Mutter nicht im Rahmen der BR-Arbeit dulden.
Wo steht dieses BITTE also auch so?? Also auch, dass man das BR Mandat nicht wahrnehmen darf??
22.09.2011 um 19:35 Uhr
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 10 TaBV 37/10
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 15.10.2010
Leitsätze:
Auch wenn ein Betriebsratsmitglied während der Zeit des Mutterschutzes oder der Elternzeit berechtigt ist, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen, liegt eine zeitweilige Verhinderung im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG jedenfalls dann vor, wenn das wegen Mutterschutz oder Elternzeit abwesende Betriebsratsmitglied dem Betriebsratsvorsitzenden positiv angezeigt hat, dass es während dieser Zeit keine Betriebsratstätigkeit durchführen möchte (im Anschluss an BAG 25.05.2005 - 7 ABR 45/04 - AP Nr 13 zu § 24 BetrVG 1972).(Rn.59) (LAG Berlin 01.03.2005 – 7 TaBV 2220/04 – NZA-RR 2006, 32; LAG Düsseldorf 26.04.2010 – 16 Sa 59/10 – NZA-RR 2010, 419; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 25 Rn. 17; GK-BetrVG/Oetker, 9. Aufl., § 25 Rn. 20; Däubler/Kittner/Klebe/Buschmann, BetrVG, 11. Aufl., § 25 Rn. 17; Richardi/Thüsing, BetrVG, 12. Aufl., § 25 Rn. 8; Düwell, BetrVG, 3. Aufl., § 25 Rn. 8, 9; Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 4. Aufl., § 25 Rn. 10).
Fazit: Also, Verhinderung liegt i.d.R. vor aber nicht zwingend und vor allem KEIN Verbot der Mandatswahrnahme
22.09.2011 um 19:52 Uhr
@Kurzarbeiter Mensch Kurzarbeiter und zu kurz Denker! Unzweifelhaft wurde über das, worüber wir hier sinnieren NICHT entschieden! Ich weiß ja, dass Urteile durchaus schwer zu lesen sind, aber wenn man schon zitiert, dann bitte mit Sinn und Verstand.
22.09.2011 um 21:56 Uhr
Auch wenn die Klage einen anderen Grund hatte, die Aussage des Leitsatze ist klar und gilt.
22.09.2011 um 22:19 Uhr
@paula Kannst Du übernehmen?
23.09.2011 um 00:07 Uhr
Manchmal tut´s schon weh...
- Wer meint Urteile anhand von Leitsätzen vertstehen zu können, macht einen absoluten Anfängerfehler. Urteile sollte man immer komplett lesen! Das ist als ob einer die Überschriften der Bild-Zeitung liest und anderen Menschen die Weltpolitik erklären will
- Wer Urteile liest sollte sie bitte auch verstehen...
Schaut euch doch wirklich einmal an über was hier gestritten wurde und was das Gericht hier (für den damaligen Streitfall) überhaupt entscheiden wollte! Das ist maßgeblich um die Sache zu verstehen! Ein obiter diktum enthält das Urteil schließlich nicht....
So und wenn das erledigt ist, setzt Euch bitte einmal mit dem Ehrenamt und der Funktion des AG auseinander...
23.09.2011 um 01:56 Uhr
\"VERSICHERUNGSRECHTLICHES AUSSCHLUSSVERBOT \"
Ein was? Ein Ausschlussverbot? Der Ausschluss ist also verboten?
Es zeigt sich hier doch mal wieder der alggemeine Erfahrungsgrundsatz aus Internetforen: Je mehr Großschreibung, je mehr Ausrufezeichen und je imposanter die Sprachschöpfung ist, um so mehr Mißtrauen sollte man dem Sachverhalt entgegenbringen.
23.09.2011 um 10:20 Uhr
@DrUmnahshjoit Du solltest keine Schreibfehler transportieren.
23.09.2011 um 11:11 Uhr
Paula + Kölner
Für ehrenamtlich tätige Schwangere gilt das Mutterschutzgesetz nicht.
Zweck des Gesetzes ist, (werdende) Mütter, die sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden, vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigungen etc. am Arbeitsplatz während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt zu schützen. Wer ehrenamtlich tätig ist, bedarf dieses Schutzes nicht, da die Tätigkeit freiwillig erfolgt und jederzeit von der (werdenden) Mutter beendet werden kann.
Marion Deinzer Rechtsanwältin http://www.frag-einen-anwalt.de/Eigenverantwortliche-ehrenamtliche-Nachtarbeit-im-Mutterschutz-__f147350.html
BR/Ehrenamt/Mandat ist eben keine Beschäftigung im Sinne der Schutzgesetze wie ArbZG und Mutterschutzgesetz
23.09.2011 um 15:30 Uhr
@kurzarbeiter
diese Fundstelle ist aber nun bitte nicht ernst gemeint... ansonsten fange ich nun wirklich an, an Dir zu zweifeln...
23.09.2011 um 23:12 Uhr
Kölner schrieb "@DrUmnahshjoit Spinner! Du solltest keine Schreibfehler transportieren."
@Kölner: Müssen solche Beleidigungen sein? Hast Du das nötig? Ist das der Stil in diesem Forum?
Naja, jetzt hast Du also Deinen Beitrag nachträglich korrigiert. Erklärst Du uns nun auch noch was Dein Buzzword "VERSICHERUNGSRECHTLICHES AUSSCHLUSSGEBOT" bedeuten soll?
@ paula
Zugegebenermaßen "passt" kurzarbeiters Zitat nicht 100%ig. Aber trotzdem muss man anerkennen, dass er hier bisher der Einzige ist der wenigstens versucht seinen Standpunkt mit Argumenten zu belegen und nicht nur irgendwelche Behauptungen aufstellt und ansonsten auf denen die anderer Meinung sind einprügelt.
Einigen anderen hier täte es gut, wenn sie auch einmal versuchen würden, Quellen zu finden, die ihren Standpunkt belegen.
23.09.2011 um 23:50 Uhr
@Kölner: Ich beuge mein Haupt vor Deinen Fähigkeiten im Umgang mit Google.
Aber weiterhin kein Beitrag zur Sache?
Selbstverständlich darf eine BRin im Mutterschutz an den BR-Sitzungen teilnehmen. Sie sollte diesen Wunsch aber vorher an den BRV herantragen damit dieser korrekt einladen kann.
23.09.2011 um 23:56 Uhr
@Fredda et al. Ne, darf sie nicht - Du wirst es nicht beweisen können und die Schutzvorschriften sind eindeutig. Du solltest 'paula' und ihrem Beitrag folgen.
Aber: Du bist als Pseudoneuling eh nur zum Stänkern hier und Deine Beiträge sind inhaltsleer. Troll Dich.
24.09.2011 um 00:11 Uhr
Kölner schrieb: "@Fredda et al. Ne, darf sie nicht - Du wirst es nicht beweisen können und die Schutzvorschriften sind eindeutig. Du solltest "paula" und ihrem Beitrag folgen.
Aber: Du bist als Pseudoneuling eh nur zum Stänkern hier und Deine Beiträge sind inhaltsleer. Troll Dich."
@Kölner
Wie wäre es denn mal zur Abwechslung mit einem Blick in einen einschlägigen Kommentar?
"Die Urlaubsunterbrechung zur Teilnahme an einer BR-Sitzung kann für ein BR-Mitglied zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sein, wenn es sie bei gewissenhafter Überlegung und vernünftiger Würdigung aller Umstände für notwendig halten durfte... . Dies gilt etwa dann, wenn in der BR-Sitzung ein für die AN des Betriebes und damit für den BR wichtiges Thema behandelt wird oder das BR-Mitglied über besondere Fachkenntnisse verfügt... . Entsprechendes gilt für die Teilnahme an einer BR-Sitzung während der Elternzeit nach BerzGG bzw. während der Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG ... . Beabsichtigt ein BR-Mitglied, das grundsätzlich als verhindert anzusehen ist, z. B. an einer BR-Sitzung teilzunehmen, hat es hiervon rechtzeitg den BR-Vorsitzenden zu informieren, damit kein Ersatzmitglied geladen wird ... ."
Gefunden in Däubler § 37 Rn 39
So, und jetzt bitte Deinerseits ein Beleg für Deine Behauptung. Es wird Dir doch ein leichtes sein, das zu beweisen.
24.09.2011 um 00:15 Uhr
Es wird nicht besser mit diesen Pseudo-Bemühungen. Und TSCHÜSS...
24.09.2011 um 00:17 Uhr
Scahde dass Du Deinen Standpunkt nicht belegen kannst oder magst.
24.09.2011 um 00:20 Uhr
Ja, das ist es. Es ist so schade. Schon fast unheimlich wie schade das ist. Du hast einfach nur Recht. Du bist sicher weise und gut. brüll
24.09.2011 um 01:19 Uhr
Mal jemand darüber nachgedacht das man sich in der während des Mutterschutz und der Elternzeit in einem Ruhendem Arbeitsverhältnis befindet? Das die Pedantin an der Br Sitzung teilnehmen darf ist wohl unstrittig. Die Antwort ist darin zu finden wer vergütet die anfallenden Stunden; bestimmt nicht der AG
24.09.2011 um 01:32 Uhr
@rainerw Das brauch er auch nicht. Die Kasse zahlt 13€ täglich. den Rest der Arbeitgeber. Darum ist man auch in einem Beschäftigungsverhältnis unddarf nicht arbeiten. Nix ruhen. Die Schutzfristen haben nichts mit der Elternzeit zu tun. Das scheint dem ein oder der anderen hier nur nicht klar zu sein:-))
24.09.2011 um 13:23 Uhr
@DrUmnadrochit,
nimm die ständigen Aussagen von @Kölner einfach nicht wahr, freue Dich das Du nicht in einem Betrieb arbeitest wo er, wenn er denn überhaupt BR ist, die Verantwortung für die MA trägt ;)
Kölner neigt ständig dazu Behauptungen in den Raum zu werfen ohne diese auch nur ansatzweise zu belegen. Wenn man nicht seiner meinung ist wird er immer pöbelhafte Äusserungen in das Forum werfen, so isser und so kennen wir ihn schon ewig, einfach ignorieren :))
@Forenadmins,
könnt Ihr nicht bitte eine Funktion ins Forum einfriemeln die es uns erlaubt gewisse Individuen zu ignorieren? Das hat sogar das Ebay Forum und das soll schon was heissen ;)
25.09.2011 um 23:28 Uhr
Hallo ArbZG!
Auch wenn ich in der Tat ein gewisses persönliches Verhältnis zu Kölner und seinen vielen Pseudonymen aufgebaut habe als er mit seinen Hooligans bei arbeitsrecht.de aufgetaucht ist um dort für scchlechte Stimmung zu sorgen, so halte ich dennoch nichts von solchen persönlichen Anfeindungen. Auf der sachlichen Ebene ist er viel einfacher zu packen und wenn hier in diesem Forum auch einmal eine Funktion implementiert wird die nachträgliche Änderungen von Beiträgen sichtbar macht, dann geht ihm endgültig die Luft aus.
Bedenklich halt, dass auf diese Art und Weise Betriebsräte die echte Probleme haben in die Irre geleitet werden. Ich würde als Schulungsveranstalter solch ein "Aushängeschild" nicht haben wollen.
Und nur ruhig Blut: Kölner mag alles sein, aber Betriebsrat ist er nicht (auch wenn er es gerne geworden wäre).
26.09.2011 um 00:38 Uhr
Ich hingegen würde empfehlen wenn einer meint ein besserer Mensch zu sein wie ein anderer, so soll er dies hier unter Beweis stellen und nicht meinen andere "fertig zu machen". Wenn Menschen die solche Ausagen machen auch noch BR´s sein sollten, dann sag ich nur "arme Belegschaft" die solche Vertreter hat.
26.09.2011 um 15:07 Uhr
@ ArbZG Zu spät gelöscht:-( War schon kopiert und ist bei der WAF, jetzt werde ich bald wissen wer Du bist :-) Und dann wirst Du sehen, was das Gesetz bei Rufmord und übler Nachrede so hergibt :-)
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