Arbeits- und Sozialordnung schlechter als Gesetz?
Hallo, hab da mal ne simple Frage, finde nämlich bei Google keine entsprechenden Antworten: Kann ich einer Arbeits- und Sozialordnung (ist Bestandteil des AV, nicht als BV abgeschlossen) etwas schlechteres für den AN vereinbaren als es gesetzlich geregelt ist? Im Detail: In unserer ASO steht "Beginnt oder endet das Arbeits-verhältnis im Laufe des Kalenderjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat." Im BUrlG steht:" Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
(...) c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet."
Das bedeutet, wenn der AN bis zum 01.07. ein Arbeitsverhältnis hat, muss der volle Urlaubsanspruch gewährt werden. Bei uns wird dann trotzdem ge12telt. Geht das rechtlich überhaupt?
Community-Antworten (5)
21.09.2011 um 12:46 Uhr
Den gesetzlichen Anspruch kann man nicht per Regelung einschränken, Ausnahme nur, wenn es im Gesetz hierfür eine Öffnungsklausel/ Möglichkeit gibt. Was beim Mindesturlaub nicht möglich ist. Wenn im einem TV ein Verweis betreffend des zusätzlich tarrifl. Urlaub auf das BUrlG ist, geht es auch bei diesem nicht.
Wenn ein AN der in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis ist und die Wartezeit lt. BUrlG erfüllt hat, zu Beginn des neuen Urlaubsjahres seinen gesamten Jahresurlaub nimmt und dann ausscheidet darf auch keine Verrechnung erfolgen.
Im Bundesurlaubsgesetz eindeutig geregelt. Der Arbeitgeber darf den bereits genommenen Urlaub nicht zurück verlangen und dir auch nichts abziehen. § 5 Abs.3 BUrlG sagt ausdrücklich, dass das zuviel gewährte Urlaubsentgelt nicht zurückzuzahlen ist.
21.09.2011 um 16:03 Uhr
Hallo, der Arbeitnehmer kann und darf durch einen AV, eiinen Tarifvertrag oder durch eine BV grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden als es im Gesetz verankert ist.
gruß hilfsheriff
21.09.2011 um 16:38 Uhr
@all Also ist eine 12telung des Resturlaubs in der zweiten Jahreshälfte immer dann statthaft, wenn der gesetzliche Urlaubsanspruch erfüllt ist, nicht wahr? ;-)
21.09.2011 um 16:52 Uhr
Und was ist bei befristeten AV?? Eveline schreibte ja schon "wenn der AN in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis ist..."
Aus welchem Grund endet das AV zum 01.07. ??
21.09.2011 um 18:12 Uhr
Wie alt ist denn diese ASO?
Was steht denn in dieser aSO für den Fall, dass jemand in den ersten Monaten den gesamten Urlaub genommen hat und dann in der Mitte des Jahres geht?
Also ich sehe das auch so - Gesetz und Tarif gehen vor den selbst erdachten Richtlinien des Arbeitgebers. Wenn es keine Öffnungsklauseln im Gestz oder Tarif gibt, kann es keine anders lautenden Regeln geben. Da diese ASO's oft viele Jahre alt sind und sich ändernde Gesetze dann nicht berücksichtigt werden, sollte man vielleicht - wenn es sinnvoll erscheint - den AG zuweilen auffordern, den einen oder anderen Punkt zu überarbeiten.
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