Erstellt am 21.09.2011 um 10:46 Uhr von eveline
Den gesetzlichen Anspruch kann man nicht per Regelung einschränken, Ausnahme nur, wenn es im Gesetz hierfür eine Öffnungsklausel/ Möglichkeit gibt. Was beim Mindesturlaub nicht möglich ist. Wenn im einem TV ein Verweis betreffend des zusätzlich tarrifl. Urlaub auf das BUrlG ist, geht es auch bei diesem nicht.
Wenn ein AN der in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis ist und die Wartezeit lt. BUrlG erfüllt hat, zu Beginn des neuen Urlaubsjahres seinen gesamten Jahresurlaub nimmt und dann ausscheidet darf auch keine Verrechnung erfolgen.
Im Bundesurlaubsgesetz eindeutig geregelt. Der Arbeitgeber darf den bereits genommenen Urlaub nicht zurück verlangen und dir auch nichts abziehen.
§ 5 Abs.3 BUrlG sagt ausdrücklich, dass das zuviel gewährte Urlaubsentgelt nicht zurückzuzahlen ist.
Erstellt am 21.09.2011 um 14:03 Uhr von hilfsheriff
Hallo,
der Arbeitnehmer kann und darf durch einen AV, eiinen Tarifvertrag oder durch eine BV grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden als es im Gesetz verankert ist.
gruß hilfsheriff
Erstellt am 21.09.2011 um 14:38 Uhr von Kölner
@all
Also ist eine 12telung des Resturlaubs in der zweiten Jahreshälfte immer dann statthaft, wenn der gesetzliche Urlaubsanspruch erfüllt ist, nicht wahr?
;-)
Erstellt am 21.09.2011 um 14:52 Uhr von Ulrik
Und was ist bei befristeten AV??
Eveline schreibte ja schon "wenn der AN in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis ist..."
Aus welchem Grund endet das AV zum 01.07. ??
Erstellt am 21.09.2011 um 16:12 Uhr von gironimo
Wie alt ist denn diese ASO?
Was steht denn in dieser aSO für den Fall, dass jemand in den ersten Monaten den gesamten Urlaub genommen hat und dann in der Mitte des Jahres geht?
Also ich sehe das auch so - Gesetz und Tarif gehen vor den selbst erdachten Richtlinien des Arbeitgebers. Wenn es keine Öffnungsklauseln im Gestz oder Tarif gibt, kann es keine anders lautenden Regeln geben. Da diese ASO's oft viele Jahre alt sind und sich ändernde Gesetze dann nicht berücksichtigt werden, sollte man vielleicht - wenn es sinnvoll erscheint - den AG zuweilen auffordern, den einen oder anderen Punkt zu überarbeiten.