Erstellt am 21.09.2011 um 09:31 Uhr von Lernender
Hallo Dozzemer,
in einen Sozialraum gehört keine Kamera! Bevor ihr zustimmt, würd ich mit dem Arbeitgeber über die Einrichtung von verschließbaren Wertfächern reden.
Grüße, Lernender
Erstellt am 21.09.2011 um 15:03 Uhr von gironimo
"Ist es überhaupt rechtens Mitarbeiter mithilfe von technischen Geräten zu Überwachen?"
Unter Beachtung der Mitbestimmung des § 87 BetrVG ist das schon möglich (es ist ja schon gut, dass der AG Euch fragt und nicht dringenden Tatverdacht ins Feld führt).
Ich würde aber auch zunächst nach anderen Möglichkeiten suchen.
Wenn Ihr dann vielleicht doch einer Kamera zustimmen wollt, einigt Euch zunächst mit dem AG über die Details der Aufzeichnung und Auswertung (Betriebsvereinbarung)
Erstellt am 21.09.2011 um 21:41 Uhr von mainpower
Hallo,
wenn sich in diesem Zeitraum in der Regel keine Mitarbeiter mehr aufhalten und ich mir nichts zu Schulden kommen lasse hätte ich persöhnlich nichts dagegen wenn der AG eine Kamera dazu einsetzt um das Eigentum aller Mitarbeiter zu "schützen".
Erstellt am 22.09.2011 um 08:12 Uhr von Lernender
Damit keine Missverständnisse aufkommen
Die Überwachung von Sozialräumen (Duschen, Schlafräumen, Toiletten etc.) ist nicht erlaubt und kann unter Umständen strafrechtlich verfolgt werden.
dies hier habe ich gefunden.
Geheime Überwachung
Laut Strafprozessordnung (StPO) wird das Bestehen eines dringenden Verdachtes auf arbeits- oder strafrechtliche Verstöße gefordert, um eine verdeckte Videoüberwachung durchführen zu können. Weiterhin ist Bedingung, dass die Feststellung des Täters mit anderen Mitteln keine Erfolgsaussichten hat. Damit sind Mittel gemeint, die das Persönlichkeitsrecht wahren, zum Beispiel eine Befragung. Dass mit der Überwachung auch unbeteiligte Dritte mit erfasst werden können, ist dabei unerheblich. Eine geheime Videoüberwachung ist also nur dann erlaubt, wenn ein Verdacht gegen bestimmte Personen vorliegt und wenn diesem Verdacht ein räumlicher Bereich zugeordnet werden kann. Aufenthalts- und Sozialräume sowie Büros sind von der Videoüberwachung auszunehmen.
Das Bundesarbeitsgericht hat auch eindeutig festgelegt, dass es unzulässig ist, eine dauerhafte Videoüberwachung einzurichten, die der Kontrolle des Verhaltens und der Arbeitsleistung von Mitarbeitern dient. Dass diese Grenzen nicht immer scharf gezogen sind, zeigen Vorfälle aus jüngster Zeit - besonders dann, wenn in Unternehmen Betriebsräte fehlen.
Michael Orth, freier Journalist in Fredenbeck
Erstellt am 26.09.2011 um 11:57 Uhr von Hassan
Antwort 3 Erstellt am 21.09.2011 um 21:41 Uhr von mainpower
wenn sich in diesem Zeitraum in der Regel keine Mitarbeiter mehr aufhalten und ich mir nichts zu Schulden kommen lasse hätte ich persöhnlich nichts dagegen wenn der AG eine Kamera dazu einsetzt um das Eigentum aller Mitarbeiter zu "schützen".
UNGLAUBLICH !
Erstellt am 13.01.2012 um 13:19 Uhr von fritzschroeder
Hallo wir haben genau diesen Fall bei uns gelöst.
Wir haben Umkleideräume mit Schränken. Geschlossen aber nicht abgeschlossen.
Immer wieder ist dort Geld verschwunden.
Wir haben uns an die Polizei gewendet. Diese hat Geldscheine mit unsichtbarer Farbe präpariert. Eine Person hat einen neuen Schrank bekommen und in diesem das Portemonaie gelegt.
Dann ist er ab und zu gucken gegangen ob es noch da ist. Am 2. tag war das Geld verschwunden. --> Kripo angerufen mit dem UV Gerät die Finger abgeleuchtet aber niemanden gefunden dann die Stempeluhr kontrolliert und festgestellt das eine Person gleitzeit genommen hat. Als diese zu Hause ankam wartete dort bereits die Kripo und konnte ihm den Diebstahl nachweisen.
Von einer Kamera würde ich abraten