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Arbeiten für die Rüstungsindustrie

G
Gustl
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen,

ich bin BRV und habe einen interessanten Vorfall. In unserer Firma wird sehr selten mal was für die Rüstungsindustrie produziert (ein mal in 2 Jahren). Ein Kollege ist deswegen an mich getreten und verweigert aus wichtigen Gründen das Arbeiten an solchen Bauteilen. Seine Begründung ist nicht eine Einstellung wie "Making love, not war", sondern, er hat tatsächlich einen Krieg miterlebt und mir seine Empfindungen, wie das Verstecken in Bunkern, erzählt. Demnach ist seine Distanzierung nicht nur auf sozialer und ethnischer Denkweise, sondern wegen der psychischen Belastung. Gibt es in der Hinsicht ein Urteil, den in Gesetzestexte hab ich nichts gefunden. Übrigens, es wurde ihm bei der Einstellung nicht gesagt, dass die Firma, auch wenn selten, für die Rüstungsindustrie arbeitet.

Ichfreue mich auf eure Antworten.

Gruß, Gustl.

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Community-Antworten (4)

A
aristos

21.09.2011 um 11:25 Uhr

Hallo Kollege,

das Verweigern der Arbeit ist ein Verstoß gegen der Arbeitsvertraglichen Pflichten und kann zur eine Abmahnung oder Kündigung führen. In diesem fall ist wieder der Betriebsrat gfragt. Zusammen mit den betroffenen Kollegen und den zuständigen Vorgesetzten eine Lösung zu finden. Das wird machbar sein, denn einmal in zwei Jahren kann jemand anders einspringen.

B
blackjack

21.09.2011 um 11:41 Uhr

@Gustl,

LAG Kiel, Urteil vom 06-01-1983 - 2 (3) Sa 353/82

  1. Selbst wenn eine Werbeanzeige für Kriegsliteratur weder gegen gesetzliche Verbote noch gegen die guten Sitten verstößt, kann dem Arbeitnehmer bei echter Gewissensnot ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen.
  2. Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich seine Gewissensnot ergibt.

BAG, Urteil vom 20.12.1984 - 2 AZR 436/83 (LAG Schleswig-Holstein Urteil 06.01.1983 2 (3) Sa 353/82)

  1. Bei verfassungskonformer Auslegung des § BGB § 315 BGB darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Arbeit zuweisen, die den Arbeitnehmer in einen vermeidbaren Gewissenskonflikt bringt.
  2. Inhalt und Grenzen des Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrecht) des Arbeitgebers zur Konkretisierung der vertragsgemäßen Arbeitsleistung ergeben sich aus einer Abwägung der beiderseitigen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer bei der Eingehung des Arbeitsverhältnisses mit einem Gewissenskonflikt hat rechnen müssen, ob der Arbeitgeber aus betrieblichen Erfordernissen auf dieser Arbeitsleistung bestehen muß, ob dem Arbeitnehmer andere Arbeit zugewiesen werden kann und ob mit zahlreichen weiteren Gewissenskonflikten in der Zukunft zu rechnen ist.
K
Kölner

21.09.2011 um 11:43 Uhr

@Gustl Spannend. Das nennt man dann auch partielle Arbeitsunfähigkeit aus Gewissensgründen.

Das BAG hat da mal was entschieden...irgendwann in den 80er Jahren (1983, 1984?). Aber: Es kommt immer auf den Einzelfall an.

G
gironimo

21.09.2011 um 16:55 Uhr

es mag ja sein, dass das Urteil nicht mehr neu ist (ich kannte es trotzdem noch nicht) - wir BR's berufen uns oft auf noch viel ältere Urteile.

Aber sei es wie es wolle. Ich denke der Kollege wird kein Interesse an einer juristischen Auseinandersetzung haben. Ich bin daher der Meinung, dass der BR mit dem AG die Problematik besprechen sollte. Erst wenn man die verschiedenen betrieblichen Möglichkeiten besprochen hat und die Haltung des AG dazu kennt, kann man über die weitere Vorgehensweise beraten.

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