Erstellt am 16.09.2011 um 13:14 Uhr von eveline
Die §§ 106 und 107 sind doch klar in den Aussagen, auch wer Mitglied sein kann. Externe können nicht Mitglied werden.
Wenn es einen GBR gibt, kann nur bei diesem ein WA gebildet werden. Dann bestezt auch der GBR diesen. Dann kann also der BR keinen WA bilden.
Erstellt am 16.09.2011 um 13:26 Uhr von lancelot
"Externe können nicht Mitglied werden": ja, das stimmt, aber das steht im Zusammenhang mt dem WA. In Abs. 3 , wo es um die Bildung eines BA geht, steht das eben nicht mehr drin. Ich meine auch, dass sich Abs. 3 nicht auf Absatz 1 bezieht. Aber das ist halt die Frage
Erstellt am 16.09.2011 um 14:06 Uhr von eveline
Im BA = betriebsausschuss können nur ordentl. Betriebsratsmitglieder angehören. Steht auch klar im Gesetz. Einfach mal lesen. Unternehmensfremde haben im keinem Gremium außer ggf. mal als geladener Sachverständige etwas zu suchen.
Erstellt am 16.09.2011 um 14:25 Uhr von charlot
lancelot
Du schreibst Unternehmen. Also = GBR also = WA nur beim GBR
Erstellt am 16.09.2011 um 14:58 Uhr von Lernender
ich gehe davon aus du redest von einem Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Dieser Ausschuss muss nicht unbedingt aus dem BA bestehen. Der Br.(GesBR) hat hier das Recht auch weitere Mitarbeiter die nicht aus der Mitte des Br.(GesBR) kommen zu wählen. Allerdings müssen sie aus dem Betrieb, Unternehmen kommen.
Die Erläuterungen zum § 107 BetrVg sind schwierig zu lesen. Hoffe ich habe es richtig interpretiert. Rn.29-37.
Ach ja, hab noch was gefunden:
Ein Unternehmen kann aus einem Betrieb oder mehreren Betrieben bestehen. Die Kaufhaus AG (Unternehmen) hat z.B. mehrere Filialen (Betriebe) in Grosstädten, während die Autohaus Entenhausen GmbH ein Unternehmen mit einem Betrieb ist.
Grüße, Lernender
Erstellt am 16.09.2011 um 15:12 Uhr von gironimo
Hallo lancelot, was verstehst Du unter: "Statt WA (106 ff) kann ich auch einen Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten gründen".?
Auf welche Basis soll das denn geschehen. Als normaler Ausschuß im Sinne des §28 BetrVG. Das macht keinen Sinn !!! ???
Ich sehe auch keine Möglichkeit in den WA externe Mitglieder zu wählen. Der Arbeitgeber wird in Schweigen verfallen, wenn der Ausschuß nicht gesetzeskonform ist.
Erstellt am 16.09.2011 um 15:30 Uhr von rkoch
@gironimo
> Auf welche Basis soll das denn geschehen. Als normaler Ausschuß im Sinne des §28
> BetrVG. Das macht keinen Sinn !!! ???
Siehe §107 (3) BetrVG. Und ja, das wäre dann ein Ausschuß im Sinne des §28, genaugenommen §28 (1) Satz 3. Da dieser Ausschuß nicht größer sein kann als der BA muß überhaupt erst einmal ein BA existieren. Und genau hier liegt der Sinn! Der WA ist ein reines Informationsgremium. Er kann keine Beschlüsse fassen, sonder muß alles dem BR vorlegen der dann entsprechende Beschlüsse fasst. In entsprechend großen BR die einen BA gebildet haben, kann es eben sinnvoll sein, das auch der WA entsprechende Entscheidungsbefugnisse bekommt. Und die stehen eben nur einem Ausschuss nach §28 zu. Also wird aus dem WA ein Ausschuss nach §28 der dann selbstständig aktiv werden kann ohne den ganzen BR einzuschalten.
Erstellt am 16.09.2011 um 16:41 Uhr von lancelot
@rkoch und gironimo
die Voraussetzungen für 107 (3) etc. liegen alle vor. GBR etc. ist alles da.
Jetzt steht doch aber für WA in 107 (1) extra drin, dass Mitglieder nicht BR sein müssen, aber wenigstens dem UN angehören müssen. Nach 107 (3) kann man aber die Aufgaben eines WA auch einem Ausschuss übertragen. Das ist rechtlcih fehlerfrei gemacht worden. Nun steht aber in 107 (3) nicht drin, dass die Mitglieder dem UN angehören müssen ! kann ich deshalb auch ein Mitglied in den Ausschusss benennen, der nicht dem UN angehört ??
Wenn sich (3) auf (1) bezieht, dann wohl nicht, aber ich meine (3) ist selbständig und aus dem Umkehrschluss, dass in (1) extra geschrieben steht, Mitglied im UN zu sein, in (3) aber nicht, kann man doch ableiten, dass hier auch ein "Fremder" benannt werden kann, oder ??
Erstellt am 16.09.2011 um 16:57 Uhr von Kurzarbeiter
lancelot
Unternehmens/ Betriebsfremde können nicht im Ausschüsse des BG/GBR.
Auch nochmals, wenn es einen GBR gibt kann ausschließlich dort eine WA (§ 106/107) gebildet werden. Also, der GBR kann dann die Aufgaben auf einen anderen Ausschuss des GBR übetragen.
Letztlich ein Gesetz / §§ ist immer von vorne nach hinten zu lesen. Also im Abs. 2 Satz 2 steht....Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses;
Aus Abs 1 Satz 1 ergibt es sich auch, dass i.d.R. der WA auf Unternehmensebene gebildet wird.
Das wirkt dann auch auf Abs. 3
Somit kann auch hier nur dann der GBR die Aufgaben auf einen anderen Ausschuss übertragen. Dann gibt es aber keinen WA, was keinen Sinn macht.
Es ergibt sich auch aus keinem §§ dass hier betriebs/unternehmensfremde zugehören können. Wie kommst Du also auf eine solche Auslegung.
Wie ist Dein Schulungsstand?? Ich sehe hier sehr dringenden Schulungsbedarf und zwar in Grundthemen der Anwendung/ Auslegung der Gesetze und besonders des BetrVG.
Bitte dieses nun aber nicht falsch verstehen, ist keine Kritik sondern gut gemente Hinweise.
Erstellt am 16.09.2011 um 19:56 Uhr von rainerw
Denke mal lancelot ist mit den Aufgaben der ganzen Ausschüsse ins schleudern geraten.
Grundsätzlich ist es so das den Wirtschaftsausschuß einfach alles zu interessieren hat wo irgendwo 1 € rein oder raus fliesst aus dem Unternehmen. Also eine der grössten Aufgaben im Sinne einer Interessenvertretung. Das die aber alles für einen BR oder WA ne Nummer zu groß ist bildet der BR verschiedene Ausschüsse.
Lancelot...... nehmen wir mal an der BR hat einen Sozialausschuss gebildet. Die Kantine z. B. ist Fremdvergeben. Hier kann der Sozialausschuss tätig werden, so auch zahlen erarbeiten die mit dem Eurozeichen ausgestattet sind die ans Unternehmen fliessen oder abgehen. Hier arbeitet der Sozialausschuss vor und kann dem WA dem BR zuarbeiten. Diese Mitglieder dieses Ausschusses muß aber im BR sein; oder aber er ist nach Absprache mit dem AG nach § 28 BetrVG zusammen gesetzt. Dann können dort auch nicht BRM´s im Ausschuss sein-------- Aber Betriebs oder Unternehmensangehörige.
Erstellt am 17.09.2011 um 13:59 Uhr von lancelot
Eure Ausführungen sind alle sicher richtig, gehen aber an meiner Frage vorbei.
"Es ergibt sich auch aus keinem §§ dass hier betriebs/unternehmensfremde zugehören können. Wie kommst Du also auf eine solche Auslegung."
Wenn das so selbstverständlich ist, wieso steht im 107 ausdrücklich drin: ...die dem Unternehmen angehören müssen " ??
Und wenn an einer anderen Stelle nicht steht "die dem Unternehmen angehören müssen ", sind dann auch Betriebsfremde erlaubt ??
Und in 107 (3) bei der Wahl des Ausschusses steht eben nicht drin, das die dem Unternehmen angehören müssen !!
Erstellt am 17.09.2011 um 23:50 Uhr von rainerw
Unsere Ausführungen sind im weitestem Sinne sicher alle richtig nur verstehst Du (ohne Dir jetzt zu nahe zu treten zu wollen) das BetrVG und seine Anwendung nicht ganz.
Versuche es mal verständlich zu machen.
1.In einem Betriebsrat dürfen ja nur AN aus dem eigenem Betrieb gewählt werden.
2.Ausschüssse nach § 28 BetrVG, können nur mit Mitgliedern aus dem Betriebsrat gebildet werden. Also trifft automatisch Punkt 1 wieder. ( Ausnahme man einigt sich mit dem AG über §28a).
3. im § 107 BetrVG das mindestens ein Mitglied des WA aus dem BR stammen muß. Und um hier keine Missverständnisse aufkommen zulassen hat der Gesetzgeber noch mal ausdrücklich darauf hingewiesen das dem WA auch MA angehören können die nicht im BR sind, aber ebend MA des Betriebes sein müssen.
Also einfach nur um auf Nummer sicher zu gehen das keine Missverständnisse entstehen.