@solong
Das wesentliche wurde doch schon gesagt....
Die Kollegin hat einen Arbeitsvertrag der von beiden Seiten erfüllt werden muß. Änderungen sind nur im gegenseitigen Einvernehmen oder einseitig nur auf dem Weg der Änderungskündigung möglich.
Wenn also der AN zurückkehrt HAT er definitiv einen Anspruch darauf vertragsgemäß beschäftigt zu werden, kann der AG diesen Anspruch trotz angebot des AN nicht erfüllen, kommt er in Annahmeverzug. Der AN hat lediglich keinen Anspruch mehr auf seinen bisherigen Arbeitsplatz! Jeder andere vertragsgemäße Arbeitsplatz, den der AG Kraft Weisungsrecht dem AN anweisen könnte ist ausreichend. Nicht ausreichend sind Arbeitsplätze, die der AG wegen fehlendem Weisungsrecht nicht anweisen könnte. Das Weisungsrecht hat er eben nicht mehr wenn die Folge der Weisung eine Änderung der Vertragsbedingungen voraussetzt. Dazu muß gesagt werden, das Vertrag nicht das ist was irgendwann einmal niedergeschrieben wurde, sondern das was gelebt wurde (und normalerweise in der Mitteilung nach NachwG schriftlich fixiert wurde). Eine derartige neue Tätigkeit die eine niedrigere Entlohnung zur Folge hätte ist auf jeden Fall nicht vertragsgemäß.
Und hier kommt der Haken:
So lange sich der AN in der Wiedereingliederung befindet und sein Entgelt NICHT oder nicht ausschließlich vom AG bezieht, kann eine niederwertige Tätigkeit ausreichend sein, da ja dadurch die vertragliche Leistungspflicht des AG nicht verändert wurde (wobei damit eigentlich die Voraussetzung für die Wiedereingliederung und damit die Zahlung der Krankenkasse nicht erfüllt ist! siehe http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Stufenweise-Wiedereingliederung-465.html unter 2.1 letzter Punkt). So bald aber diese endet und das gegenseitige Leistungsverhältnis zu 100% wieder auflebt ist Vorsicht geboten! Fordert der AN dann nämlich sein Recht auf einen vertragsgemäßen Arbeitsplatz nicht ein, sonder akzeptiert (!) die geringere Entlohnung, so ist der Vertrag Kraft konkludenten Handelns (gegenseitiges Einvernehmen s.o.) geändert! Dann ist ein Weg zurück nur noch durch Anfechtung dieses auf diese Art entstandenen Vertrages z.B. wegen Irrtums, Täuschung, etc. möglich.
In diesem Sinne:
> Bisher hat sie aber durch Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes noch ein Jahr Lohnsicherung.
> (Beginnend nach der Wiedereingliederung)
Das ist Unsinn.. Dadurch wird nur die eigentliche Vertragsänderung verschleiert. Der AG zahlt "freiwillig" (was natürlich unsinn ist, da er noch in der alten Leistungspflicht ist) den alten Lohn weiter, der AN AKZEPTIERT aber bereits das niederwertige Aufgabengebiet. (1. Stufe der Vertragsänderung). Nach einem Jahr wird dem AN untergeschoben, das er jetzt, da er ja die Änderung der Tätigkeit auch die Änderung der Entlohnung akzeptieren muß (erneut Blödsinn, wenn auch wegen der 1. Stufe der Vertragsänderung möglicherweise rechtswirksam, da dem AN mit Akzeptanz der Tätigkeit und dieser "Lohnsicherung" diese Konsequenz bewusst gewesen sein muß!) und wenn er das tut folgt daraus die 2. Stufe und damit die endgültige Vertragsänderung. Spätestens dann ist Sense mit dagegen vorgehen.
> Jetzt schon um einen vergleichbaren Arbeitsplatz diskutieren, oder das Jahr abwarten ?
Daraus folgt: Auf keinen Fall die "Lohnsicherung" als solche akzeptieren (Widersprechen!) und auf baldmöglichste Vertragserfüllung (passender Arbeitsplatz) pochen.
> Wobei damit gerechnet werden muß, das der AG das als Einverständins wertet.
Wie ich dargelegt habe.....
> Im übrigen ist diese Versetzung ungerecht, und erfolgte nur als Willkür des AG.
Wobei das kein Hinderungsgrund für eine Versetzung wäre, wenn es den "nur" eine solche wäre.