rkoch
Zwangsgeld § 102 erfolgt im Rahmen eines Beschlussverfahrens.
Ich habe es ggf. zu pauschla ausgedrückt, ggf. auch weil auch ich die erwähnt Rechtsprechung kenne und jder BR zu mindest nach Hinzuziehung eines Anwaltes. Aber ja, ungenau oder zu pauschal. Doch man (BR) kann es ja auch nachlesen u.a. im BetrVG.
Dann findet er u.a. auch in der Kommentierung des § 101.
Beschlussverfahren nach § 101 BetrVG
In der Praxis kommt es des Öfteren vor, dass sich Arbeitgeber an das Verfahren nach
§§ 99, 100 BetrVG nicht halten. Sie übergehen den Betriebsrat und unterrichten diesen gar nicht oder nur unzureichend oder setzen sich über eine vom Betriebsrat ordnungs- und fristgemäß erklärte schriftliche Zustimmungsverweigerung einfach hinweg. In diesem Falle stellt der Gesetzgeber den Betriebsräten ein spezielles gerichtliches Beschlussverfahren gem. § 101 BetrVG zur Verfügung, in dem der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen kann, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Weigert sich der Arbeitgeber entgegen der gerichtlichen Entscheidung, die Maßnahme aufzuheben, so kann der Betriebsrat die Verhängung von Zwangsgeld für jeden Tag der Zuwiderhandlung bis zu 250,00 EUR beim Arbeitsgericht beantragen.
Bei groben Verstößen gegen das Mitbestimmungsrecht des BR der §§ 99, 100 kann dieser gemäß § 23 Abs. 3 deren Unterlassung für die Zukunft beantragen....Der Unterlassungsantrag muss diejenige Handlung genau bezeichnen, deren Unterlassung dem AG aufgegeben werden soll (z. B. immer wiederkehrende Maßnahmen, wie die Einstellung bestimmter Beschäftigtengruppen. Damit der Antrag vollstreckungsfähig ist, muss dem AG untersagt werden, eine bestimmte Maßnahme vorzunehmen, ohne vorher den BR unterrichtet oder dessen Zustimmung erhalten zu haben (Matthes, DB 89, 1289). Deshalb ist es z. B. unzulässig zu beantragen, dem AG aufzugeben, den BR vor jeder Versetzung zu unterrichten, denn hier handelt es sich um bloßen Globalantrag; der Antrag muss sich auf die Unterlassung einer Versetzung ohne vorangegangene Information richten.
http://www.betriebsratsberater-berlin.de/betriebsratsberater-abc/betriebsratsberater-abc/beteiligungsrechte-bei-personellen-einzelmassnahmen.html
Aber es ist leider auch bekannt, dass zu globale Beschlussanträge gestellt werden, oder falsch, weil der Antrag sich auf die Einhaltung des Gesetz beruft, was ein ArbG aber nicht feststellen kann, da es ja bereits im gesetz steht. Leider machen hier auch zu viele RA fehler. Wie man leider auch erleben muss, dass z.B. RA Kalgen erheben ohne vorher in TV zu sehen und dann der Richter ihnen erklären muss, dass eine Klage nicht möglich ist, weil die Fristen versäumt sind.
Einmal einige Tage beim ArbG als Zuschauer zu verbringen ist schon toll. Teils spannender als ein Fußballspiel.