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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Höhergruppierung / Umgruppierung ohne Zustimmung des BR möglich ??

S
Schlappes
Nov 2016 bearbeitet

Hallo wir sind ein Betrieb mit 600 Beschäftigten und mit gültigem Tarifvertrag. Es wurden nun viele Höhergruppierung und auch Umgruppierungen im Betrieb vorgenommen. Allerdings ohne die Zustimmung des BR einzuholen. Wir gönnen jedem das Geld nur würden wir gerne auch nach Betrvg verfahren.

§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen.

Dort steht ja definitiv auch bei Umgruppierungen ist der BR in der Mitbestimmungspflicht. Oder sehe ich das verkehrt?

Die Maßnahme wurde nämlich schon durchgeführt.

Gruß

Schlappes

2.19307

Community-Antworten (7)

K
Kurzarbeiter

11.09.2011 um 17:26 Uhr

NEIN, siehst Du vollkommen richtig!

Also, AG erklären, dass dieses rechtlich Schritte wegen Missachtung der MB zu Folge haben kann und der BR sich hier an einen Anwalt wendet!

Beschlussverfahren mit der Androhung eines merklichen Ordnungsgeld für jeden weiteren zukünftigen Verstoß der MB

L
Lernender

11.09.2011 um 20:32 Uhr

Hallo Kurzarbeiter,

wer droht den das Ordnungsgeld an und in welcher Höhe? Was ist ein Beschlussverfahren?

Grüße, Lernender

K
Kurzarbeiter

11.09.2011 um 22:01 Uhr

Lernender

So wie Du hier teils auftritts und man es beobachten kann, solltest Du es wissen. Sonst www.google.de

G
gironimo

12.09.2011 um 11:07 Uhr

die Frage stellt sich schon - ein Betrieb mit 600 AN und plötzlich kennt der Arbeitgeber das BetrVG nicht mehr? Oder ist der BR neu? Wie Kurzarbeiter schon schreibt. Sofort den AG auffordern, die fehlenden Zustimmungen zu den Umgruppierungen vom BR einzuholen und unmißverständlich deutlich machen, dass der BR seine Rechte ggf. auf dem Rechtsweg durchsetzen wird. Aber Lernender - wir wissen doch, dass man vor dem Gericht nicht Recht bekommt sondern ein Urteil. In Sachen Mitbestimmung beschließt das Arbeitsgericht (daher Beschlußverfahren), dass der AG eine Handlung durchzuführen oder zu unterlassen hat. Bei dieser Gelegenheit wird sicherlich zur Sprache kommen, dass bei weiterer Mißachtung der Rechte des BR in dieser Sache mit einem Ordnungsgeld gerechnet werden muss.

Aber ehrlich gesagt - in Betrieben mit 600 AN gehe ich davon aus, dass der AG genügend rechtliche Beratung hat, um dies zu wissen. Vielleicht will er nur mal testen, wie weit er es mit dem BR treiben kann und wie ernst er ihn nehmen muss. Und dies solltet Ihr ihm verdeutlichen.

R
rkoch

12.09.2011 um 11:09 Uhr

@Schlappes

Kurzarbeiter hat vollkommen Recht das ihr einen Anspruch auf Beteiligung bei der Umgruppierung habt, nur in dem Detail:

Beschlussverfahren mit der Androhung eines merklichen Ordnungsgeld für jeden weiteren zukünftigen Verstoß der MB

hat er unrecht.....

Das ist tausendmal schon vor dem ArbG in die Hose gegangen. Die Konsequenzen aus einer ohne Beteiligung des BR durchgeführten personellen Maßnahme sind abschließend in §101 BetrVG geregelt. Nur so weit der AG die (einzelne) strittige Maßnahme nicht aufhebt ist gegen ihn ein Zwangsgeld zu verhängen. Da personelle Maßnahmen Einzelmaßnahmen sind kann ein BR nicht pauschal verlangen, das ein Gericht für eine potentiellen zukünftige Maßnahme ein Ordnungsgeld verhängt. Wie sollte das auch gehen, wer entscheidet ob der AG in einem zukünftigen Fall gegen seine Pflicht verstoßen hat und bezahlen muß? Natürlich das ArbG. Damit beißt sich die Schlange in den Schwanz.

Nach §101 muß der BR also in JEDEM Einzelfall vom ArbG verlangen, das es dem AG aufgibt den alten Zustand wieder herzustellen bis der BR ordentlich beteiligt wurde bzw. ein ArbG die fehlende Zustimmung des BR ersetzt hat. Das ist bei HÖHERgruppierungen natürlich bedenklich bzw. unmöglich. Mit der Höhergruppierung hat der AG sich verpflichtet dem AN den höheren Lohn zu zahlen und kann das nur noch mit einer Änderungskündigung wieder aufheben, Ausnahme: zwingende Abgruppierung nach TV, aber die müsste dann erst mal vom BR wieder abgesegnet werden. Auch hier beißt sich die Schlange in den Schwanz. Deshalb wird hier die Maßnahme selbst nicht aufgehoben, sondern das Zwangsgeld so lange verhängt bis vom AG das Beteiligungs- bzw. Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet ist. Nach Abschluß dieses Verfahrens muß der AG den dann geltenden Zustand herstellen oder erneut ein Zwangsgeld nach §101 riskieren. Allerdings: Da der AG BESSER als vom TV vorgesehen eingruppieren kann (Günstigkeitsprinzip) ist umstritten ob der AG gezwungen werden kann einen (schlechteren) tarifgerechten Zustand herzustellen. I.d.R. wird das nicht der Fall sein. Allerdings hat der BR dann gute Karten, das der AG in ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls eine höhere Eingruppierung als gegeben akzeptieren muß. Auch bei einer schlechteren Eingruppierung ist strittig ob der BR dann die bessere Eingruppierung durch Anwendung von §101 durchsetzen kann, schließlich ist die Eingruppierungs-MB "nur" eine Richtigkeitskontrolle. Am Ende ist es wohl Sache des AN eine von AG und BR bzw. ArbG fixierte bessere Eingruppierung individualrechtlich einzuklagen...... Schließlich sagt die "richtige" Eingruppierung noch nichts darüber aus, ob der AG überhaupt zur Zahlung dieser verpflichtet ist (Tarifbindung!).

P
Petrus

12.09.2011 um 12:12 Uhr

@rkoch:

Die Konsequenzen aus einer ohne Beteiligung des BR durchgeführten personellen Maßnahme sind abschließend in §101 BetrVG geregelt.

Nach Lektüre des §121 würde ich sagen, dass §101 keinesfalls abschließend ist...

K
Kurzarbeiter

12.09.2011 um 18:02 Uhr

rkoch

Zwangsgeld § 102 erfolgt im Rahmen eines Beschlussverfahrens.

Ich habe es ggf. zu pauschla ausgedrückt, ggf. auch weil auch ich die erwähnt Rechtsprechung kenne und jder BR zu mindest nach Hinzuziehung eines Anwaltes. Aber ja, ungenau oder zu pauschal. Doch man (BR) kann es ja auch nachlesen u.a. im BetrVG.

Dann findet er u.a. auch in der Kommentierung des § 101.

Beschlussverfahren nach § 101 BetrVG In der Praxis kommt es des Öfteren vor, dass sich Arbeitgeber an das Verfahren nach
§§ 99, 100 BetrVG nicht halten. Sie übergehen den Betriebsrat und unterrichten diesen gar nicht oder nur unzureichend oder setzen sich über eine vom Betriebsrat ordnungs- und fristgemäß erklärte schriftliche Zustimmungsverweigerung einfach hinweg. In diesem Falle stellt der Gesetzgeber den Betriebsräten ein spezielles gerichtliches Beschlussverfahren gem. § 101 BetrVG zur Verfügung, in dem der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen kann, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Weigert sich der Arbeitgeber entgegen der gerichtlichen Entscheidung, die Maßnahme aufzuheben, so kann der Betriebsrat die Verhängung von Zwangsgeld für jeden Tag der Zuwiderhandlung bis zu 250,00 EUR beim Arbeitsgericht beantragen.

Bei groben Verstößen gegen das Mitbestimmungsrecht des BR der §§ 99, 100 kann dieser gemäß § 23 Abs. 3 deren Unterlassung für die Zukunft beantragen....Der Unterlassungsantrag muss diejenige Handlung genau bezeichnen, deren Unterlassung dem AG aufgegeben werden soll (z. B. immer wiederkehrende Maßnahmen, wie die Einstellung bestimmter Beschäftigtengruppen. Damit der Antrag vollstreckungsfähig ist, muss dem AG untersagt werden, eine bestimmte Maßnahme vorzunehmen, ohne vorher den BR unterrichtet oder dessen Zustimmung erhalten zu haben (Matthes, DB 89, 1289). Deshalb ist es z. B. unzulässig zu beantragen, dem AG aufzugeben, den BR vor jeder Versetzung zu unterrichten, denn hier handelt es sich um bloßen Globalantrag; der Antrag muss sich auf die Unterlassung einer Versetzung ohne vorangegangene Information richten.

http://www.betriebsratsberater-berlin.de/betriebsratsberater-abc/betriebsratsberater-abc/beteiligungsrechte-bei-personellen-einzelmassnahmen.html

Aber es ist leider auch bekannt, dass zu globale Beschlussanträge gestellt werden, oder falsch, weil der Antrag sich auf die Einhaltung des Gesetz beruft, was ein ArbG aber nicht feststellen kann, da es ja bereits im gesetz steht. Leider machen hier auch zu viele RA fehler. Wie man leider auch erleben muss, dass z.B. RA Kalgen erheben ohne vorher in TV zu sehen und dann der Richter ihnen erklären muss, dass eine Klage nicht möglich ist, weil die Fristen versäumt sind.

Einmal einige Tage beim ArbG als Zuschauer zu verbringen ist schon toll. Teils spannender als ein Fußballspiel.

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