Erstellt am 10.09.2011 um 10:46 Uhr von eveline
Gewohnheitsrecht bibt es nicht. Es kommt aslo auf den ArbV an, ob der dem AG die Möglichekeiten des § 106 GeWO einräumt.
Erstellt am 10.09.2011 um 11:53 Uhr von Lernender
Hallo brvczz,
Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht nennt man auch Betriebliche Übung, es gibt auch BAG Urteile dazu. Unter anderem, dass sich ein Arbeitsverhältnis nach so vielen Jahren konkretisiert und nur in beiderseitigem Einverständnis geändert werden darf. Allerdings gibt es auch hierzu Ausnahmen wie in einem Fall zum Nachtdienst (LAG Hessen-9 Sa 1325/98).
Nach der Vertragstheorie, die auch das BAG vertritt, stellt das wiederholte Verhalten des Arbeitgebers ein konkludentes Vertragsangebot auf Beibehaltung oder Fortsetzung des Verhaltens in der Zukunft dar, das der Arbeitnehmer auch stillschweigend nach § 151 S.1 BGB annehmen kann. Danach muß aus einer objektiven Arbeitnehmersicht (§§ 133, 157 BGB ) in dem wiederholten Verhalten ein Erklärungstatbestand liegen, der unter Berücksichtigung aller Umstände auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen schließen läßt.[3]
Grüße, Lernender
Erstellt am 10.09.2011 um 14:14 Uhr von edgar
Ich stimme den Aussagen betreffend was steht im ArbV und § 106 GeWO zu. Ja, es gibt im Arbeitsrecht auch den Begriff "betriebliche Übung". Doch ob diese hier überhaupt zum tragen kommen kann kann man nur sagen, wenn man den ArbV genau kennt. Denn aus diesem ergibt sich die Möglichkeiten des AG gem. § 106 GeWO. Aber auch die Frage, ist der ArbV überhaupt so gestalltet, dass eine Konkretisierung wie oben angesprochen möglich ist. Also ist er UNkonkret!!
Weiter und das ist hier besonders wichtig. Der AN müsste klagen, hat also das Klagerisiko und auch die Kosten zu mindest in der 1. Instanz. Weiter ist die Frage, greift überhauot der Kündigungsschutz, also das KSchG? Denn wenn dieses nicht greift wäre eine Klage sehr zu überlegen. Denn eine Klage trägt ganz bestimmt nicht dazu bei, das Beschäftigungsverhältnis auf Dauer zu sichern.
Erstellt am 10.09.2011 um 16:31 Uhr von Lernender
Hallo Edgar,
was ist denn betriebliche Übung?
z.B. Arbeitgeber zahlt ohn das es im Arbeitsvertrag steht den Mitarbeitern dreimal hintereinander eine Prämie. Er tut dies ohne den Hinweis, dass auf diese Prämie kein rechtlicher Anspruch besteht. Damit hat er sich verpflichtet diese Prämie auch weiterhin zu Zahlen ohne das es im Arbeitsvertrag steht.
Ähnlich kann es im Fall des Arbeitnehmers im Getränkemarkt aussehen.
Als betriebliche Übung bezeichnet man den Umstand, dass ein Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu Recht ableiten darf, dass der Arbeitgeber sich auch in Zukunft bzw. auf Dauer auf diese Art verhalten wird – etwa bei der Gewährung von Leistungen und Vergünstigungen – und dadurch Rechtsansprüche auf solche Leistungen begründet werden. Durch die betriebliche Übung werden freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu verpflichtenden, denen sich der Arbeitgeber nicht mehr einseitig entziehen kann.
Grüße, Lernender
Erstellt am 10.09.2011 um 18:43 Uhr von edgar
Lernender
Du kennst offenbar genau den Inhalt des ArbV. Also Du kannst daher auch mit Sicherheit sagen, dass der AG das Direktionsrecht hier nicht ausüben kann.
Du weißt auch daher ganz genau, dass hier eine Konkretisierung des ArbV möglich ist, weil er ungenau ist. Denn nur wenn eine Konkretisierung ggf. möglich ist könnte man sich hier u.U. auf eine betriebliche Übung berufen. Doch auch dann müssten die Gerichte es auch so sehen. Doch daran kann man zweifeln, denn sonst wäre eben aus diesem Grunde sehr viele Versetzungen nicht mehr möglich. Also es bedürfte stets der Änderungskündigung.
Wenn nämlich im ArbV steht, er wird eingestellt/beschäftigt für Getränkemarkt und/oder Wahrenhaus, hat der AG die Rechte aus § 106 GeWO.
Letztlich geht es hier nicht um Gelder usw.
Doch selbst wenn der AN sich hier erfolgreich auf betriebliche Kündigung berufen könnte, käme wohl sofort eine Änderungskündigung oder ggf. betriebsbedingte Kündigung.
Greift dann das KSchG nicht, sieht es für den AN ganz schlecht aus.
Erstellt am 10.09.2011 um 19:48 Uhr von Lernender
Hallo Edgar,
Ähnlich kann es im Fall des Arbeitnehmers im Getränkemarkt aussehen.
Das ist ein Satz den ich in meiner Antwort geschrieben habe.(kann,kann,kann)
Wenn nichts geregelt ist greift kein Direktionsrecht des Arbeitgebers. Übrigends du scheinst den Vertrag zu kennen, oder woher kannst du wissen das es nicht um Geld geht.
Den darunter stehenden Satz hast du geschrieben, hilf mir bitte denn ich verstehe ihn nicht.
Doch selbst wenn der AN sich hier erfolgreich auf betriebliche Kündigung berufen könnte, käme wohl sofort eine Änderungskündigung oder ggf. betriebsbedingte Kündigung.
Grüße, Lernender
Erstellt am 12.09.2011 um 09:46 Uhr von gironimo
Ich fürchte, aus der kurzen Frage, können wir nur im Kaffeesatz lesen.
Fazit kann also nur sein:"Es kommt darauf an!"
Der Kollege muss den Arbeitsvertrag genau prüfen lassen. Nur so läßt sich sagen, wie weit seine Rechte reichen.
Und die andere Frage wäre: Gibt es einen Betriebsrat, der ja ggf. Zustimmungsverweigerungsgründe zur Versetzung hat.
Ich bin allerdings der Meinung, dass vor dem Verfahren des §99 BetrVG intensive Bemühungen des BR zur Problemlösung erfolgreicher sein können, als der anschließnde Weg durch die Rechtstaatlichkeit. (Risiken wurden oben ja schon angesprochen)