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Neue Arbeitsmodelle: Remote Arbeiten - Vor Ort im Office oder Hybrid

H
Heidelbergerin
Feb 2022 bearbeitet

Hallo in die Runde, bei uns werden seit Anfang des Jahres global neue Arbeitsmodelle angeboten, für die man sich entscheiden kann, es sei denn, man ist durch die konkrete Arbeit (z.B. Koch) an den Arbeitsplatz gebunden. Remote (von daheim), Vor Ort (im Office) oder flexibel (mit 1-2 Bürotagen, ansonsten daheim). Ein tolles Angebot. Etliche möchten die Remote Variante wählen. Nun ist unser HR auf den Trichter gekommen, man müsse hierfür wenigstens 50 km vom Office entfernt wohnen. Das trifft natürlich auf viele nicht zu - und sie lehnen den Antrag ab. Wir sehen hier zum einen Willkür, möchten klare Regeln in einer Betriebsvereinbarung, in der die Kolleg:innen nachlesen können, wann und wie sie die entsprechende Arbeitsweise wählen können, wer das tatsächlich genehmigt usw. Natürlich möchte HR dies nicht. Sie sind leider auch mit der Geschäftsleitung beauftragt. Haben wir eine Chance, hier eine BV zu erzwingen? Ich freue mich auf eure Antworten.

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Community-Antworten (12)

T
takkus

14.02.2022 um 11:35 Uhr

Ja, habt ihr. Siehe § 87 Abs. 1 Ziffer 14 BetrVG

G
ganther

14.02.2022 um 11:38 Uhr

der BR bestimmt nicht bei dem OB der mobilen Arbeit mit. Aber bei dem WIE (§ 87 I Nr. 14 BetrVG). Wenn auch Desksharing im Raum steht, dann kann es weitere Mitbestimmungsrechte über § 87 I Nr. 1 geben

R
R.Staunlich

14.02.2022 um 11:38 Uhr

Wobei die Erzwingbarkeit der BV daran scheitern könnte dass der Arbeitgeber davon Abstand nimmt, mobile Arbeit einzuführen.

T
takkus

14.02.2022 um 11:42 Uhr

@R.Staunlich: da die Regelungen des §87 BetrVG auch initiativ durch den BR angegangen werden können, ist hier eine Erzwingbarkeit möglich. Weiterhin gilt nach- wie- vor die Homeoffice- Pflicht der Bundesregierung.

R
R.Staunlich

14.02.2022 um 11:50 Uhr

takkus, das BetrVG schreibt "Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird." und nicht "EINFÜHRUNG UND Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.". Es geht also nur um die Ausgestaltung.

T
takkus

14.02.2022 um 12:03 Uhr

Selbst wenn: noch gilt die Homeoffice Pflicht vom Hubertus. Da sehe ich gute Chancen für den BR.

D
DummerHund

14.02.2022 um 12:03 Uhr

D
DummerHund

14.02.2022 um 12:06 Uhr

Für mich auch ein Verstoß nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

C
celestro

14.02.2022 um 12:09 Uhr

@R.Staunlich

Bist Du es Pjöööng?

D
DummerHund

14.02.2022 um 12:13 Uhr

@celestro ;-) .....Lach

G
ganther

14.02.2022 um 12:34 Uhr

"selbst wenn: noch gilt die Homeoffice Pflicht vom Hubertus. Da sehe ich gute Chancen für den BR." Bislang aber nur befristet bis zum 19.03..... und da wirst du mit den Verhandlungen dazu kaum fertig, wenn der AG nicht will... "Für mich auch ein Verstoß nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz." sehe ich nicht so. Bei einem Tochterunternehmen in unserem Konzern gab es zu einem sehr ähnlichen Sachverhalt schon Verfahren dazu. Der AG hat es angeboten bei mehr als 1 Stunde Fahrzeit. Begründung bessere Vereinbarung von Beruf und Familie und Erschließung größeren Arbeitsmarkt. Das hat vor Gericht mehrfach gehalten auch wenn die Verfahren vor Einführung von § 87 I Nr. 14 BetrVG war. Würde für mich aber nicht die Rechtslage ändern

D
DummerHund

14.02.2022 um 12:38 Uhr

@ganther .........ok

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