BR Mitglied wurde gekündigt - Neuwahlen einleiten oder Kündigungsschutzverfahren abwarten?
Hallo zusammen, folgender Sachverhalt: Wir sind ein 7er Betriebsrat, keine Nachrücker mehr. Jetzt wurde einem BR Mitglied ausserordentlich gekündigt, worauf er natürlich Kündigungsschutzklage eingereicht hat. Nun meine Frage, müssen wir jetzt Neuwahlen einleiten oder können wir das Kündigungsschutzverfahren abwarten? Wenn wir Neuwahlen einleiten müssten, was wäre dann mit dem Kollegen wenn er gewinnt und wieder zurück kommt? Schonmal vielen Dank für Eure Antworten!
Community-Antworten (7)
19.02.2009 um 16:50 Uhr
Er wird ja sicherlich ausser der Kündigungsschutzklage seinen Weiterbeschäftigungsanspruch anmelden, also ist er noch im Betrieb und weiterhin BR Mitglied. Also einfach abwarten.
19.02.2009 um 17:01 Uhr
@Amelissa Darf ich die ganze Sache mal aufdröseln? Ein BRM wurde außerordentlich nach 103 BetrVG gekündigt? Hat das Gremium etwa zugestimmt? Das müßte es nähmlich. Der AG kann die Zustimmung aber vom Arbeitsgericht ersetzen lassen. Ersetzt das Gericht die Zustimmung sozusagen, hat eine Kündigungsschutzklage wenig Sinn. Im übrigen ist eine Verstreichung der Frist in dem Falle 103 eine Zustimmungsverweigerung. Der AG muß bei Zustimmungsverweigerung und Ersetzung der Zustimmung vom Gericht die Frist von (wenn cih mich´richtig entsinne) zwei Wochen des Erlangens des Grundes einhalten.
Wenn ihr euch also nciht geäußert habt und der AG fälschlicher Weise vo einer Zustimmung in diesem Fall ausgegangen ist, konnte die Kündigung nicht ausgesprochen werden. Sie ist somit nciht mehr existent. Mit ein wenig Glück, ist auch der Grund zeitlich abgelaufen. Das alles solltet ihr als erstes überprüfen.
Solltet ihr zugestimmt haben und die Kündigung wurde ausgesprochen (wäre dann echt ziemlich blöd gelaufen...) müßt ihr in der Tat den Ausgang der Kündigungsschutzklage abwarten bis ihr die Neuwahlen einleitet.
Sag mal bitte, habt ihr echt zugestimmt?
Gruß DJ
19.02.2009 um 17:22 Uhr
rolfo2, mal abgesehen von DJs weitgehend richtiger Antwort gibt es bei außerordentlichen Kündigungen (weder nach §102 noch nach § 103) keinen Weiterbeschäftigungsanspruch im Falle eine Kündigungsschutzklage.
19.02.2009 um 17:27 Uhr
es sei denn: "Ein BR-Mitglied, das ohne Zustimmung des BR und ohne Ersetzung der Zustimmung durch das ArbG entlassen worden ist, kann seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen..." RN 63 im Däubler unter §103 BetrVG
19.02.2009 um 17:57 Uhr
@Lotte Danke - Und ich dachte ich hätte so ausführlich geantwortet - tja
20.02.2009 um 10:57 Uhr
@Lotte Interessant wäre jetzt zu wissen, ob der BR von 'melissa' dem Kündigungsbegehren des AG stattgegeben hat. Das ist dann wieder maßgeblich für die Weiterbeschäftigung (zumindest als BR) bis zum Kündigungsschutzprozess.
20.02.2009 um 13:10 Uhr
Kölner, leider stellt Amelissa Fragen, gibt aber keine Antworten...
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