Erstellt am 06.09.2011 um 14:37 Uhr von wadenbeisser
@helena
Ich weiss von einem ähnlichen Fall das die Berufsgenossenschaft den Schaden ersetzt hat da der Schaden während der Arbeitszeit aufgetreten ist.
Wenn es in der Pause passiert, ist die private Haftpflicht des Kollegen zuständig.
Erstellt am 06.09.2011 um 14:44 Uhr von Kurzarbeiter
Ein Zusammenstoß ist kein Unfall. Es dürfte auch kein für eine Haftpflicht schadenersatzpflichtiges Verhalten vorleiegen. Also Pesch gehabt. Ist vergleichbar mit einem versehentlichen Zusammenstoß zu Hause oder außer Haus. Die Haftpflicht muss ja nur zahlen, wenn der "welcher den Schaden verursacht haben soll", Schadenersatzpflichtig ist.
Es dürfte sich wohl auch nicht um einen Arbeitsufall gehandelt haben, dass wäre die Vorrausetzung dafür, dass AG oder BG zahlen müsste.
lese mal hier!
hier ein Auszug mit dem entscheidenden Satz:
Bei leichter Fahrlässigkeit (=geringe Schuld) haftet der Arbeitnehmer gar nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit (=mittlere Schuld) haftet der Arbeitnehmer anteilig. Das Haftungsrisiko wird also zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Wie hoch hierbei der Anteil des Arbeitnehmers ist, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Hierbei werden die Umstände, die für und gegen den Arbeitnehmer sprechen gegeneinander abgewogen (z.B. Verhalten in der Vergangenheit, Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, Schadenshöhe, Schadensrisiko, etc) und sodann die "Quote" ermittelt. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich unbeschränkt.
Ich unterstelle einmal es leigt vermutlich nicht > mittlerer Fahrlässigkeit eher leichter Fahrlässigkeit, also kein Schadenersatz.
Erstellt am 07.09.2011 um 09:49 Uhr von rkoch
@Kurzarbeiter:
> lese mal hier!
Wo ? Link ?
Ich vermute Du meinst das hier:
http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/abwicklung/content_04.html
denn genau da steht Dein Auszug.
Aber Du musst dann auch verstehen was Da geschrieben steht. Dein Auszuge bezieht sich nämlich AUSSCHLIESSLICH auf die Haftung eines AN gegenüber einem AG (was eben auch genau der letzte Satz des Auszugs aussagt!). Bei "leichter Fahrlässigkeit" bleibt eben der AG auf dem Schaden sitzen. Wer arbeitet macht Fehler, das ist grundsätzlich eben das Risiko des AG. Nur wenn der AN "grob fahrlässig", also quasi absichtlich Fehler begeht, dann haftet er auch dafür.
Für diesen Fall relevant ist aber ein Absatz weiter unten:
Für Sachschäden, die am Eigentum des Arbeitskollegen (z.B. Kleidung, Brille, Armbanduhr) entstanden sind, haftet der Arbeitnehmer unbeschränkt, da hier die gesetzliche Unfallversicherung nicht regulierend eingreift. usw.
Eine ABSICHT oder grobe Fahrlässigkeit ist hier nicht relevant. Vielmehr reguliert eine Versicherung gerade bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit den Schaden i.d.R. eben NICHT.
Der Streit hier dreht sich eben nicht um die Frage OB eine Versicherung den Schaden reguliert, das ist unzweifelhaft, sondern WELCHE Versicherung den Schaden reguliert.
Wäre es ein durch die Arbeit ausgelöster Schaden (Brille fällt in die Maschine ohne das ein anderer beteiligt war) wäre die BG zuständig. Ist der Schaden im privaten Bereich des Arbeitsumfelds passiert ist (war ein anderen AN ohne Einfluß der Arbeit, z.B. im Umkleideraum, beteiligt) die Privathaftpflicht zuständig. Die Grenzen sind oft fließend, also ein ideales Umfeld dafür das sich die Versicherungen gegenseitig den schwarzen Peter zuschieben, z.B. wenn beim Transport eines Gegenstandes der eine AN dem anderen AN die Brille runterwirft: War dann die Arbeit schuld oder der Kollege?
Tja, hilft nur: Warten bis sich die Versicherungen einig sind (kann Jahre dauern) oder im Rahmen eines privat geführten Zahlungsrechtsstreits die Klärung herbeiführen. Dann entscheidet ein Richter wer zuständig ist, aber das kostet den AN i.d.R. mehr als die Brille wert war, es sei denn hier springt eine Rechtsschutzversicherung ein.