Erstellt am 02.09.2011 um 10:11 Uhr von Tanzbär
Wenn das Ersatzmitglied nachgerückt ist, warum nicht?
Aber solange es nur Vertretung macht, bringt es logischerweise nicht viel, denn wenn die Vertretung beendet ist, kann er nicht im Ausschuss mitarbeiten, da kein Betriebsrat mehr.
Erstellt am 02.09.2011 um 10:15 Uhr von rkoch
> Wir finden im BetrVG nur "... wählt aus seiner Mitte ..."
Eben. Was ist daran mißzuverstehen? Der BR besteht definitiv nur aus den 9 gewählten Mitgliedern. Die Ersatzmitglieder sind eben so lange keine BRM wie sie nicht nachgerückt sind.
"Aus seine Mitte" kann sich also nur auf die 9 BRM beziehen, da die EBRM eben Außenstehende sind.
Erstellt am 02.09.2011 um 13:06 Uhr von simodo
Hallo zusammen,
da meine Antwort anscheinend nicht angekommen ist, versuche ich es noch einmal.
Liebe Kollegen denkt an den Wirtschaftsausschuss, hier kann nicht nur ein Ersatzmitglied sondern auch ein Nichtmitglied des Betriebsrates im Ausschuss sitzen.
Erstellt am 02.09.2011 um 13:19 Uhr von Ulrik
@simodo
Der Wirtschaftsausschuss ist ein Pflichtgremium in Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten und ergehtgem. den ges. Vorschriften des § 106 BetrVG.
Der Fragesteller hat geschrieben "...der BR hat vor, Ausschüsse zu bilden"
Aus diesem Satz lässt sich m. E. der optionale Wunsch des BR herauslesen, einen oder mehrere Aussüsse zu bilden, die eben nicht aufgrund ges. VOrgaben Pflicht sind.
Dafür gilt die Vorschrift des § 28 BetrVG. Und die ist m. E. in dieser Hinsicht eindeutig.
Erstellt am 02.09.2011 um 14:15 Uhr von tipota
Danke allen Beteiligten,
eben wegen er Möglichkeit "Außenstehende" in den Wirtschaftsausschus zu wählen hat mich verunsichert, ob das nicht auch in anderweitigen Ausschüssen geht. Aber rkoch hat mir mit seinem Hinweis geholfen und Sicherheit gegeben.
Danke allen!
Erstellt am 02.09.2011 um 14:53 Uhr von rkoch
@tiptoa
Dann hättest Du aber auch stutzig werden müssen warum §106 so ausdrücklich betont das die Mitglieder "dem Unternehmen angehören müssen und mindestens 1 BRM dabei sein muss", ja gar "Angestellte nach §5 Abs. 3", aka leitende Angestellte Mitglied dieses Ausschusses werden können.... Fällt Dir da kein erheblicher Unterschied auf zu den Ausschussmitgliedern "aus der Mitte des BR".?