Mitbestimmungsrechte des GBR
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich brauche mal Eure Hilfe: In einem unserer Unternehmen (eine Dialyse in einem "Gesundheitskonzern"), das betriebsratsfähig ist, aber keinen BR hat (keiner will's machen), sollen die Pausen von bisher 2 x 15 Min. zu einer Pause von 30 Min. zusammengelegt werden. Das ist ja nun definitiv mitbestimmungspflichtig. Nun gibt es einen Gesamtbetriebsrat, der nach Ansicht des AG nicht zuständig ist, weil diese Pausenfrage eine rein lokale ist, die sich in dieser Form im Gesamtunternehemen nicht stellt. Ich befürchte, der AG hat Recht, würde mich aber tierisch freuen, wenn eine/einer von Euch z. B. ein gegenteiliges Urteil zu einem ähnlichen Fall wüsste.
Community-Antworten (4)
31.08.2011 um 15:24 Uhr
AG hat Recht, der GBR ist nicht zuständig für Themen des BR. Er ist auch kein Ersatz-BR. Wenn also die AN ihre Rechte wollen, sollen/müssen sie einen BR wählen odre weiter leiden
31.08.2011 um 15:55 Uhr
schau mal folgende Urteile an
BAG 1 ABR 49/ 02 LAG Nürnberg 7 TaBV 30/05
Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig, wenn die folgenden 2 Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Die Angelegenheit entweder das Gesamtunternehmen oder zumindest mehrere Betriebe des Unternehmens betrifft.
- Die Angelegenheit darf nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.
Eine Ersatzzuständigkeit für örtliche Themen durch den GBR gibt es so nicht. Daher müssen die Kollegen schon selbst aktiv werden und einen BR wählen. Der GBR kann dies ja anschieben
31.08.2011 um 16:34 Uhr
Das sehe ich auch so. Wenn es niemand machen will, kann auch niemand die Mitbestimmung einfordern.
Wenn Euch die Pausenregelung absolut nicht passt, ist das vielleicht doch ein Anlaß, dass sich Kandidaten finden und es bald einen BR gibt. Dann kann der neue BR das Thema Pausen wieder neu aufgreifen.
31.08.2011 um 17:14 Uhr
Mal die Erklärung anhand des BetrVG:
§ 50 Zuständigkeit (1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; *** seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. ***
Also: Der GBR ist AUSSCHLIESSLICH zuständig für Angelegenheiten die ZWINGEND das GESAMTE Unternehmen oder zumindest mehrere Betriebe betreffen. WENN er nach dieser Definition zuständig ist, dann gelten derart abgeschlossene BV auch für betroffene Betriebe ohne BR.
Ist ein Fall zu behandeln der eben NICHT unter diese Definition fallen -> überhaupt kein MBR, also schon gar nicht für BR-lose Betriebe.
Der GBR wäre also in diesem Fall NUR zuständig, wenn die Pausenregelung aus ZWINGENDEN Gründen betriebsübergreifend geregelt werden müsste (z.B. wenn die Arbeit der Betriebe derart inneinander verwoben wäre das ein Betrieb so lange nicht arbeiten könnte wie die anderen Pause machen). Die dann darüber abgeschlossene GBV würde auch den BR-losen Betrieb erfassen.
BTW: Du sprichst von "einem unserer Unternehmen"! Ihr solltet Euch mal mit den Begriffen "Betrieb" und "Unternehmen" auseinandersetzen! So weit Du hier diese Begriffe nicht durcheinanderwürfelst und dieser GBR nicht in dem selben Unternehmen wie der Betrieb von dem Du sprichst gebildet wurde, dann ist dieser überhaupt nicht zuständig, bestenfalls ein gebildeter KBR, für den aber sinngemäß das gleiche gelten würde wie oben gesagt, wenn auch nach §58 BetrVG.
Verwandte Themen
neuer GBR: Ersatzmitglied zum Vorsitzenden gewählt...
ÄlterDurch Unternehmensfusion haben wir nun ein Unternehmen mit zwei Standorten mit jeweils eigenem BR (1x 9BR-Mitglieder, 1x 3 BR-Mitglieder). Nun soll ein GBR gegründet werden und hierzu fand die kons
Ersatzmitglied im GBR
ÄlterHallo Ihr Wissenden, hab hier erneut ein Problem mit unserem GBR-V: Ein Kollege und ich sind GBR-Mitglieder. Nun ist Morgen GBR-Sitzung und mein GBR-Kollege hat Urlaub. Der GBR-V hat nun einen and
GBR und Stimmengewichtung
ÄlterHallo Kollegen, ich habe eine Frage zu GBR und Stimmgewichtung. Durch verschiedene Firmenzukäufe ist unsere Firmenkonstellation etwas komplizierter. Seit kurzem gibt es je einen Betriebsrat an 2 Sta
BR Gründung seitens des GBR - muss der GBR darauf warten bis sich 3 Leute gefunden haben die sich an den GBR wenden um in dieser BR losen Filale einen BR zu errichten?
ÄlterHallo Guten Morgen, wir sind ein Filialunternehmen im Einzelhandel mit 16 Filialen. Im Stammsitz und 3 weiteren Filalen existiert bereits ein BR, und auch ein GBR: Nun meine Frage ist denn ein GBR
Ersatzmitglied bei Verhinderung der GBR-Vorsitzenden wegen GBR Angelegenheit
ÄlterNoch eine Frage dieses Mal zur BR Arbeit und nicht zur Wahl. Wahlfragen haben wir eh so viele. Sorry dass ich auch eine gestellt habe. Hoffe das ist ok für Euch Kann man ein Ersatzmitglied in folge