Erstellt am 31.08.2011 um 13:24 Uhr von Kurzarbeiter
AG hat Recht, der GBR ist nicht zuständig für Themen des BR. Er ist auch kein Ersatz-BR. Wenn also die AN ihre Rechte wollen, sollen/müssen sie einen BR wählen odre weiter leiden
Erstellt am 31.08.2011 um 13:55 Uhr von paula
schau mal folgende Urteile an
BAG 1 ABR 49/ 02
LAG Nürnberg 7 TaBV 30/05
Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig, wenn die folgenden 2 Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Die Angelegenheit entweder das Gesamtunternehmen oder zumindest mehrere Betriebe des Unternehmens betrifft.
- Die Angelegenheit darf nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.
Eine Ersatzzuständigkeit für örtliche Themen durch den GBR gibt es so nicht. Daher müssen die Kollegen schon selbst aktiv werden und einen BR wählen. Der GBR kann dies ja anschieben
Erstellt am 31.08.2011 um 14:34 Uhr von gironimo
Das sehe ich auch so. Wenn es niemand machen will, kann auch niemand die Mitbestimmung einfordern.
Wenn Euch die Pausenregelung absolut nicht passt, ist das vielleicht doch ein Anlaß, dass sich Kandidaten finden und es bald einen BR gibt. Dann kann der neue BR das Thema Pausen wieder neu aufgreifen.
Erstellt am 31.08.2011 um 15:14 Uhr von rkoch
Mal die Erklärung anhand des BetrVG:
§ 50 Zuständigkeit
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können;
*** seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. ***
Also: Der GBR ist AUSSCHLIESSLICH zuständig für Angelegenheiten die ZWINGEND das GESAMTE Unternehmen oder zumindest mehrere Betriebe betreffen. WENN er nach dieser Definition zuständig ist, dann gelten derart abgeschlossene BV auch für betroffene Betriebe ohne BR.
Ist ein Fall zu behandeln der eben NICHT unter diese Definition fallen -> überhaupt kein MBR, also schon gar nicht für BR-lose Betriebe.
Der GBR wäre also in diesem Fall NUR zuständig, wenn die Pausenregelung aus ZWINGENDEN Gründen betriebsübergreifend geregelt werden müsste (z.B. wenn die Arbeit der Betriebe derart inneinander verwoben wäre das ein Betrieb so lange nicht arbeiten könnte wie die anderen Pause machen). Die dann darüber abgeschlossene GBV würde auch den BR-losen Betrieb erfassen.
BTW: Du sprichst von "einem unserer Unternehmen"! Ihr solltet Euch mal mit den Begriffen "Betrieb" und "Unternehmen" auseinandersetzen! So weit Du hier diese Begriffe nicht durcheinanderwürfelst und dieser GBR nicht in dem selben Unternehmen wie der Betrieb von dem Du sprichst gebildet wurde, dann ist dieser überhaupt nicht zuständig, bestenfalls ein gebildeter KBR, für den aber sinngemäß das gleiche gelten würde wie oben gesagt, wenn auch nach §58 BetrVG.