Erstellt am 30.08.2011 um 08:46 Uhr von Petrus
§37(2) BetrVG.
Rest steht im Kommentar.
Erstellt am 30.08.2011 um 08:48 Uhr von Versuchantwort
Da Du als BR-Mitglied weder schlechter noch besser gestellt werden darfst, gilt für Dich das gleich wie für alle MA.
Habt ihr eine Reiserichtlinie? Dann sollte drin stehen, ob Fahrtzeiten vergütet werden oder nicht.
Wenn es, wie z.B. bei uns, für Dienstreisen eine Pauschale Vergütung von 10 Std. gibt (auch wenn der Tag aufgrund An- und Abfahrt länger war), dann bekommst Du die auch.
Gibt es bei Euch Regelungen??
Erstellt am 30.08.2011 um 09:07 Uhr von rkoch
§37 (6):
... in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. ...
Für Schulungstage gibt es insgesamt maximal die Zeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers angerechnet, auch wenn diese länger dauern oder durch Fahrtzeiten verlängert werden. In jedem Fall muß die Fahrzeit angerechnet werden sofern sie innerhalb dieses Rahmens liegt (Bsp: Seminardauer am Anreisetag 5 Stunden, Anreise 4 Stunden, Vollzeit=7 Stunden -> 7 Stunden werden angerechnet). Dazu kommt noch ggf. die Zeit die das BRM/WAM an einem dieser Tage gearbeitet hat. Betriebliche Reiserichtlinien können eine bessere Regelung vorsehen (wie bei Versuchantwort), dann sind diese bindend (Günstigkeitsprinzip).
Je nachdem hat Dein Hausleiter also recht oder unrecht.