Erstellt am 29.08.2011 um 13:00 Uhr von moselaner
Rein formal wurde der betroffene BR-Kollege nicht versetzt. Daher kann er auch sein Mandat nicht verlieren.
Nach § 95 BetrVG spricht man von einer Versetzung, wenn die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches die Dauer von einem Monat überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Wenn der andere Arbeitsort in einer anderen politischen Gemeinde liegt, geht man von einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände aus.
Nach § 99 BetrVG wären sowohl der BR des entsendenden Betriebs als auch der BR des empfangenden Betriebs bei der Versetzung zu beteiligen.
Siehe hierzu Fitting § 99 BetrBG Rn 118-161
Erstellt am 29.08.2011 um 13:43 Uhr von eveline
Warum macht der BR solches überhaupt mit? Er könnte solchen Versetzungen ja widersprechen § 103 BetrVG
Erstellt am 29.08.2011 um 17:18 Uhr von charlot
Sollten die BRM nun nicht mehr dem Betrieb angehören, rücken die EBRM entsprechend nach!