Erstellt am 29.08.2011 um 12:41 Uhr von moselaner
Hallo Nicolette,
dies erschließt sich mir aufgrund Deiner Informationen auch nicht. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet Teilzeitarbeit zu fördern, wenn der Arbeitsplatz sich dafür eignet.
Einen Ablehnungsgrund sehe ich höchstens darin, dass in der Ausschreibung der Stelle eine Vollzeitstelle ausgeschrieben wurde, ohne das die Möglichkeit einer teilzeitbesetzung erwähnt wurde. Oder das ein Verstoß gegen die dem BR vorliegende Personal- und Personalbedarfsplanung vorliegt.
Auf welches Gesetz bezieht sich den Euer BR?
Erstellt am 29.08.2011 um 12:42 Uhr von Ulrik
Die Ablehnungsgründe sind abschliessend im § 99 BetrVG alle genannt.
Wenn der BR da einen WIderspruchsgrund findet, dann gut.
Die BEgründung, die Du genannt hast, kann ich zwar menschlich nachvollziehen, aber einen gesetzlichen Widerspruchsgrund sehe ich auch nicht.
Erstellt am 29.08.2011 um 13:17 Uhr von Nicolette
@moselaner
Sie beziehen sich auf das Teilzeit - und Befristungsgesetz (§§ kann ich dir da leider keinen genauen nennen), deshalb hab ich ja lauter Fragezeichen über meinem Kopf. Ich kann nämlich nicht finden, was sie genau bezwecken.
Erstellt am 29.08.2011 um 13:38 Uhr von moselaner
@nicolette
Ich sehe im Teilzeit- und Befristungsgesetz keine Handhabe, eine 20h-Stelle abzulehnen. Es sei den, dass für Euch ein Tarifvertrag gilt, in dem Bestimmungen zu Teilzeitarbeitsplätzen stehen.
In der Regel beziehen sich nur die Arbeitgeber auf § 8 Abs. 4 TzBfG um den ANtrag eines Arbeitnehmer auf Stundenreduzierung abzulehnen (betriebliche Gründe, Organisation, erhebliche Kosten).
Erstellt am 29.08.2011 um 13:42 Uhr von eveline
Lehnt der BR Einstellungen mit rechtswidriegen Gründen ab, muss der AG dieses nicht beachten. Bedeutet er kann dieses üübergehen, also einfach einstellen und muss sich die Ablehnung des BR nicht vom ArbG ersetzen lassen.
Erstellt am 29.08.2011 um 14:39 Uhr von nicoline
Nicolette
§ 99 Abs. 2 (1) bezogen auf § 90 und 92 BetrVG. Villeicht hat der AG in keinster Weise die Planung der Arbeitsplätze (§90) und die Personalplanung überhaupt (§92) mit dem BR beraten.
Gruß, nicoline
Erstellt am 30.08.2011 um 09:17 Uhr von petrus
Was auch sein kann: Die vorgesehene Arbeit ist in 20 h nicht zu schaffen - der ArbGeb plant also für die Stellen von vornherein regelmäßige Überstunden ein, die womöglich auch noch "mit dem Gehalt abgegolten" sind (Widerspruch nach #4)