Teilzeitkräfte konform zum Teilzeit - und Befristungsgesetz einstellen
Hallöchen, im Augenblick werden bei uns vom Betriebsrat 20 Stundenkräfte mit der Begründung abgelehnt, dass der AG nicht im Sinne des Gesetzes handelt, dass heißt, er nicht begründen kann, dass es passende Arbeit für Teilzeitkräfte gibt. Es liegt also insgesamt kein Konzept vor. Mir erschließt sich in keiner Weise der gesetzliche Rahmen, wonach der BR hier ablehnt, euch vielleicht?
Community-Antworten (7)
29.08.2011 um 14:41 Uhr
Hallo Nicolette,
dies erschließt sich mir aufgrund Deiner Informationen auch nicht. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet Teilzeitarbeit zu fördern, wenn der Arbeitsplatz sich dafür eignet. Einen Ablehnungsgrund sehe ich höchstens darin, dass in der Ausschreibung der Stelle eine Vollzeitstelle ausgeschrieben wurde, ohne das die Möglichkeit einer teilzeitbesetzung erwähnt wurde. Oder das ein Verstoß gegen die dem BR vorliegende Personal- und Personalbedarfsplanung vorliegt.
Auf welches Gesetz bezieht sich den Euer BR?
29.08.2011 um 14:42 Uhr
Die Ablehnungsgründe sind abschliessend im § 99 BetrVG alle genannt. Wenn der BR da einen WIderspruchsgrund findet, dann gut. Die BEgründung, die Du genannt hast, kann ich zwar menschlich nachvollziehen, aber einen gesetzlichen Widerspruchsgrund sehe ich auch nicht.
29.08.2011 um 15:17 Uhr
@moselaner Sie beziehen sich auf das Teilzeit - und Befristungsgesetz (§§ kann ich dir da leider keinen genauen nennen), deshalb hab ich ja lauter Fragezeichen über meinem Kopf. Ich kann nämlich nicht finden, was sie genau bezwecken.
29.08.2011 um 15:38 Uhr
@nicolette
Ich sehe im Teilzeit- und Befristungsgesetz keine Handhabe, eine 20h-Stelle abzulehnen. Es sei den, dass für Euch ein Tarifvertrag gilt, in dem Bestimmungen zu Teilzeitarbeitsplätzen stehen.
In der Regel beziehen sich nur die Arbeitgeber auf § 8 Abs. 4 TzBfG um den ANtrag eines Arbeitnehmer auf Stundenreduzierung abzulehnen (betriebliche Gründe, Organisation, erhebliche Kosten).
29.08.2011 um 15:42 Uhr
Lehnt der BR Einstellungen mit rechtswidriegen Gründen ab, muss der AG dieses nicht beachten. Bedeutet er kann dieses üübergehen, also einfach einstellen und muss sich die Ablehnung des BR nicht vom ArbG ersetzen lassen.
29.08.2011 um 16:39 Uhr
Nicolette
§ 99 Abs. 2 (1) bezogen auf § 90 und 92 BetrVG. Villeicht hat der AG in keinster Weise die Planung der Arbeitsplätze (§90) und die Personalplanung überhaupt (§92) mit dem BR beraten.
Gruß, nicoline
30.08.2011 um 11:17 Uhr
Was auch sein kann: Die vorgesehene Arbeit ist in 20 h nicht zu schaffen - der ArbGeb plant also für die Stellen von vornherein regelmäßige Überstunden ein, die womöglich auch noch "mit dem Gehalt abgegolten" sind (Widerspruch nach #4)
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