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Vergleichsperson bei Teilfreistellung nach §38

S
Saxobeat
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, habe mal eine Frage: Ich bin seit Mai 2010 2 Tage nach §38 und 2 Tage nach §37 freigestellt. Habe ich auf die Freistellung nach §38 Anspruch auf eine Vergleichsperson oder nur bei einer 38er Vollfreistellung? Danke schon mal im vorraus.

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Community-Antworten (1)

G
gironimo

26.08.2011 um 15:03 Uhr

Hallo,

wenn ich Deine Frage richtig verstehe, beziehst Du Dich auf das Nachteilsverbot. Dies ist jedenfalls unabhängig von dem Umfang der Freistellung. Betriebsräte dürfen eben wegen des Amtes nicht benachteiligt werden. Einen "Anspruch" auf eine Vergleichsperson kenne ich jedenfalls nicht. Vielmehr müssen - um beurteilen zu können ob es Nachteile gibt -vergleichbare Arbeitnehmer herangezogen werden.

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