Vergleichsperson bei Teilfreistellung nach §38
Hallo, habe mal eine Frage: Ich bin seit Mai 2010 2 Tage nach §38 und 2 Tage nach §37 freigestellt. Habe ich auf die Freistellung nach §38 Anspruch auf eine Vergleichsperson oder nur bei einer 38er Vollfreistellung? Danke schon mal im vorraus.
Community-Antworten (1)
26.08.2011 um 15:03 Uhr
Hallo,
wenn ich Deine Frage richtig verstehe, beziehst Du Dich auf das Nachteilsverbot. Dies ist jedenfalls unabhängig von dem Umfang der Freistellung. Betriebsräte dürfen eben wegen des Amtes nicht benachteiligt werden. Einen "Anspruch" auf eine Vergleichsperson kenne ich jedenfalls nicht. Vielmehr müssen - um beurteilen zu können ob es Nachteile gibt -vergleichbare Arbeitnehmer herangezogen werden.
Verwandte Themen
Vergütung freigestelltes Betriebsratsmitglied und Vergleichsperson
ÄlterIch bin seit Mitte letzten Jahres komplett von meiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Als Vergleichsperson wurde ein Kollege festgelegt, der meiner Tätigkeit und meinem Gehalt gleicht. Nu
Lohnerhöhung einer Vergleichsperson
ÄlterHallo Freunde, die Vergleichsperson eines BR-Mitgliedes bekommt eine Entgelterhöhung um 2 Stufen, was 150 € als Entgelt ausmacht. Da der freigestellte BR-Kollege etwas mehr verdienst, als die Verg
Wandlung der Teilfreistellung
ÄlterHallo zusammen, wir haben nach der letzten Betriebsratswahl (Listenwahl) für unsere Liste eine Freistellung ergattert und beantragt, dass diese Freistellung eine Teilfreistellung werden soll. Dies wu
Vergleichsperson Vollfreigestellt
ÄlterGuten Tag wir wollen ein Mitglied Vollfreistellen. Wer berät den die Vergleichsperson mit dem Ag? Das vollfreigestellte BRM oder der Betriebsrat?
Teilfreistellung?
ÄlterIch habe nach den letzten Wahlen mehrere Aufgaben auch in übergeordneten BR Gremien (Europäischer BR, Konzern BR) übernommen und damit eingehend einen spürbar größeren Zeitbedarf für meine BR Tätigkei