Lohnerhöhung einer Vergleichsperson
Hallo Freunde,
die Vergleichsperson eines BR-Mitgliedes bekommt eine Entgelterhöhung um 2 Stufen, was 150 € als Entgelt ausmacht. Da der freigestellte BR-Kollege etwas mehr verdienst, als die Vergleichsperson würde er bei der Erhöhung um 2 Stufen 200 € mehr bekommen. Was ist nun richtig? Erhöhung für den BR-Kollegen um 2 Stufen um 200 € oder Erhöhung um 150 €? Danke für die Antworten. viele Grüsse
Community-Antworten (2)
10.03.2011 um 13:40 Uhr
Hallo Heidemarie, im § 37 Abs. 4 steht: Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des BR darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
Das heißt in deinem Fall eine Erhöhung um 2 Stufen. Sollte das Entgelt des BR dann weniger sein, müsste es angepasst werden.
LG Angie
10.03.2011 um 13:45 Uhr
Um den von Angie zitierten § noch etwas aufzudröseln (weil sich auch aus diesem § auch kein unmittelbarer Automatismus ergibt):
Ein BRM kann grundsätzlich eine Gleichbehandlung mit vergleichbaren AN verlangen, da es durch sein Amt nicht bevorzugt aber auch nicht benachteiligt werden darf. Damit dieser Zustand eintritt reicht es nicht, das ein vergleichbarer AN eine Entgelterhöhung bekommt, sondern es muss quasi zwangsläufig sein, das das BRM diese Erhöhung bekommen hätte, wenn es nicht BRM gewesen wäre. I.d.R. wird das deshalb auch nur auf FREIGESTELLTE BRM anzuwenden sein, da nicht freigestellte ja noch im Arbeitsleben stehen und deshalb einen "normalen" beruflichen Werdegang gehen (können).
Zwangsläufig ist es nach h.M. dann, wenn die MEHRZAHL der ehemaligen Kollegen des freigestellten BRM bei ansonsten gegebener Vergleichbarkeit aufgrund einer beruflichen Weiterentwicklung in höhere Stufen aufgestiegen sind.
Beispiel: BRM war/ist Maschinenschlosser in der Montage einer Firma (gewesen), zusammen mit 10 anderen Kollegen. Alle Kollegen haben "nur" eine Berufsausbildung, keine Meister, Techniker o.ä. Von diesen (ehemaligen) Kollegen sind mittlerweile z.B. 6 Kollegen in den Außendienst versetzt worden (angenommen das dies mit einer Höhergruppierung einhergegangen ist). Dabei sind mittlerweile auch Kollegen versetzt worden die erst NACH dem BRM in die Montage gekommen sind. Dann ist quasi zwingend anzunehmen, das das BRM, wäre es nicht freigestellt, mittlerweile AUCH in den Außendienst versetzt worden wäre. In diesem Fall muss auch das BRM versetzt werden (wobei das erst tatsächlich Wirkung zeigt wenn die Freistellung endet) mit entsprechender Umgruppierung. Evtl. kann dieser Zustand auch schon bei weniger Kollegen eintreten (im extremfall auch schon bei einem), wenn das BRM das Dienstälteste Mitglied der Vergleichsgruppe ist und anzunehmen wäre, das er diesen Schritt als erster gemacht hätte. Ist der Aufstieg an andere Bedingungen geknüpft die das BRM nicht erfüllt (z.B. Meisterausbildung) ist die Vergleichbarkeit nicht (mehr) gegeben.
Die Variante EIN Kollege von mehreren wurde umgruppiert (ohne erkennbaren Grund) deshalb will auch das BRM umgruppiert werden GIBT ES NICHT. Einzig: Wo es keinen erkennbaren Grund gibt kann der BR versuchen die Gleichstellung aller Kollegen durchzusetzen wonach das BRM dann natürlich auch betroffen wäre. Gleiches gilt, wenn Höhergruppierungen in der betrieblichen Praxis in einer Art Automatismus z.B. an die Betriebszugehörigkeit gekoppelt sind. Dann ist das natürlich analog auf das BRM anzuwenden.
Das das BRM anscheinend bereits jetzt mehr verdient als der "vergleichbare" Kollegen spricht übrigens GEGEN die Vermutung der Vergleichbarkeit, außer die Differenz ergibt sich z.B. aus einer (eingefrorenen) höheren Leistungszulage des BRM bei ansonsten gleicher Eingruppierung. So fern es sich daraus ergibt das das BRM bisher historisch bei ansonsten gegebener Vergleichbarkeit HÖHER eingruppiert war und der Kollege ihn mittlerweile überholt hat ist bestenfalls die Gleichstellung, aber nicht erneut die Besserstellung einklagbar.
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