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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Vereinfachtes Wahlverfahren - Vorschlagsliste Stützunterschriften

S
SabineHenke
Feb 2022 bearbeitet

Guten Morgen ;-)

ich habe mich schon "dumm und dämlich" gesucht - aber noch keine befriedigende Antwort gefunden. Wir sind 25 MA im Unternehmen, wählen also im vereinfachten Wahlverfahren. Wieviele Unterschriften genau sind nun auf dem Wahlvorschlag notwendig? Zählt die Unterschrift des Vertreters des Vorschlags auch als Stützunterschrift? Oder braucht es bei 6 Vorschlägen insgesamt 18 Unterschriften (zzgl. der des Kandidierenden)?

Und gleich noch was: In der Vergangenheit hatten wir einen Vordruck für die Wahlvorschläge, die lediglich Lfd.Nr., Name und Vorname des Kandidierenden enthielten (also ohne Geburtsdatum und Tätigkeit im Betrieb), da wir uns alle seit rd. 25 Jahren in- und auswendig kennen. Wäre dieser Vordruck jetzt ungültig?

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Community-Antworten (12)

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celestro

09.02.2022 um 11:42 Uhr

1.) Es sind 2 Stützunterschriften pro Vorschlag nötig. Schreiben sich mehrere Bewerber auf einen Zettel, wird das natürlich einfacher.

2.) Der Kandidierende kann den Vorschlag auch selbst stützen. Zur Sicherheit / Klarheit oben die Kandidatur und unten bei den Stützern einfach nochmal unterschreiben.

3.) Euer Vordruck ist ungültig, ja. Wenn niemand die Wahl angreift ist das egal. Zur Sicherheit aber lieber einen neuen Vordruck erstellen.

S
SabineHenke

09.02.2022 um 11:49 Uhr

Hallo Celestro,

vielen Dank für die schnelle Antwort - aber es ist mir immer noch nicht ganz klar, was ich den Kollegen sagen soll schäm Angenommen, der Vorschlag sieht so aus:

Herr/Frau | Name * | Vorname * | Unterschrift KandidatIn | Unterschrift Vertreter des Wahlvorschlages | Unterschrift Unterstützer des Wahlvorschlages

Wären das dann die erforderlichen ZWEI Unterschriften (Vertreter + Unterstützer) - oder müsste da zwingend noch ein weiterer Unterstützer stehen?

Geburtsdatum und Tätigkeit trägt der Kandidierende dann selbst ein?

P
pwrmac

09.02.2022 um 11:54 Uhr

Bei 25 wahlberechtigten Mitarbeitern sind 3 Leute im BR und man braucht 3 Stützunterschriften. und ob ihr euch schon lange kennt ist mEn.egal. Ihr müsst den Wahlvorschlag schon so schreiben ,wie´s richtig ist, nicht das euch am Ende jemand ans Bein....

S
SabineHenke

09.02.2022 um 12:05 Uhr

Hallo pwrmac, da wir nur 25 Leute im Betrieb sind, braucht es doch nur zwei Stützunterschriften?

Was ich wissen will - ist derjenige, der einen Bewerber/Kandidaten vorschlägt, auch gleichzeitig schon Unterstützer?

P
pwrmac

09.02.2022 um 12:12 Uhr

Hallo SabineHenke, mein Quotenrechner sagt mir 3 Unterschriften und du selber kannst auch unterschreiben, aber wenn ihr euch sowieso alle kennt, denke ich mal das du locker die Unterschriften zusammen bekommst

S
SabineHenke

09.02.2022 um 12:25 Uhr

Hallo Pwrmac,

Unterschriften zusammenkriegen ist nicht wirklich das Problem. Lt. der im letzten Herbst geänderten WO braucht es bei 21-50 MA ZWEI Stützunterschriften pro Wahlvorschlag. NUR - ist die Unterschrift desjenigen, der den Vorschlag macht, schon eine "Stütz-Unterschrift"? (Ich weiß, ich nerve ;-) )

J
John_

09.02.2022 um 12:35 Uhr

@pwrmac da gibts eigentlich nichts zu rechnen. Bei 21 bis 100 Arbeitnehmern müssen mindestens 2 Wahlberechtigte unterschreiben. Ab 100 greift dann die 5 % Regel.

@SabineHenke die Unterschriften der Bewerber können auch als Stützunterschriften verwendet werden. Das muss aber explizit auf dem Wahlvorschlag stehen. Wir benutzen den Vordruck der WAF und auf dem steht: "Die schriftliche Zustimmung eines Bewerbers/einer Bewerberin zählt gleichzeitig auch als Unterstützungsunterschrift."

C
celestro

09.02.2022 um 12:37 Uhr

"die Unterschriften der Bewerber können auch als Stützunterschriften verwendet werden. Das muss aber explizit auf dem Wahlvorschlag stehen. Wir benutzen den Vordruck der WAF und auf dem steht: "Die schriftliche Zustimmung eines Bewerbers/einer Bewerberin zählt gleichzeitig auch als Unterstützungsunterschrift."

Zumindest "Das muss aber explizit auf dem Wahlvorschlag stehen." ist mMn nicht haltbar. Entweder ZÄHLT das als Unterstützer ... oder nicht. Aber ich würde sagen, es muss (um rechtliche Wirkung zu entfalten) nicht explizit dort stehen.

Dass die WAF das so deutlich macht ist wohl eher der "Sicherheit" geschuldet.

J
John_

09.02.2022 um 12:58 Uhr

Das wurde uns zumindest auf unserer Schulung von unserem Referendar so gesagt. Auf was er diese Aussage stützt kann ich dir aber nicht sagen.

Irgendwo ist es zwar logisch, das ein Bewerber auch seine eigene Liste stützen wollen wird aber die Unterschriften der Bewerber und Stützunterschriften werden in der Wahlordnung separat behandeln. Wenn man die beiden vereinen will sollte man das mMn. unbedingt auf dem Wahlvorschlag angeben.

C
celestro

09.02.2022 um 13:07 Uhr

Hmmm ... okay.

Ansonsten wie in meinem ersten Post schon beschrieben ... einfach unten bei den Unterstützern nochmal unterschreiben, wenn man sicher gehen will.

S
SabineHenke

09.02.2022 um 13:47 Uhr

@John_ und celestro

ganz herzlichen Dank - jetzt sehe ich doch ein bisschen klarer ;-)

C
Catweazle

09.02.2022 um 15:35 Uhr

Es gibt mindestens ein Urteil zu Stützunterschriften. Demnach müssen die Unterschriften nicht extra als Stützunterschriften gekennzeichnet sein. Geklagt hatte mal ein einköpfige Liste, bei der die nötige Anzahl nur mit der Unterschrift des Kandidaten selbst erreicht war. Der WV hatte diese Liste wegen nicht ausreichender Stützunterschriften zurückgewiesen.

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