Gründe für Wahlanfechtung Vorschlagslisten und Fristen - wann kann angefochten werden?
Sehr geehrtes Forum,
ich versuche schon seit einigen Tagen hier im Forum Antworten auf meine Fragen zu finden. Es gibt zwar ähnlich gelagerte Fälle, aber das trifft nicht ganz den Kern meiner Fragen. Es geht um Gründe für eine aussichtsreiche Anfechtung der BR-Wahl. Zum besseren Verständnis versuche ich ganz kurz die Vorgeschichte zu erklären. In unserem Betrieb gibt es bedingt durch eine Verschmelzung 2 Gruppierungen. Es war geplant, um eine Persönlichkeitswahl zu erreichen, eine gemeinsame Vorschlagsliste einzureichen. Um für den Fall einer zusätzlich eingereichten Liste gewappnet zu sein hat jede Gruppierung für sich eine eigene Vorschlagsliste vorbereitet und die notwendigen Stützunterschriften eingeholt. Zwei Tage vor Ablauf der Einreichungsfrist hat sich eine Gruppierung überlegt doch besser eine Listenwahl zu initiieren und die vorhandene Vorschlagsliste einzureichen. Ein Kandidat hat sich deshalb auf eigenen Wunsch von der Liste streichen lassen. Der Listenvertreter hat nun die Personen welche die Stützunterschriften geleistet haben befragt, ob sie Ihre Stützunterschriften unter den geänderten Randbedingungen (ein Kandidat steht nicht mehr zur Verfügung, es wird eine Listenwahl stattfinden) aufrecht erhalten. Da der Listenvertreter nicht alle Personen erreichen konnte wurden zusätzliche Stützunterschriften eingeholt und an die Vorschlagsliste angeheftet. Mich interessiert ob die Wahl angefochten werden kann, weil der Wahlvorschlag nach einholen der Stützunterschriften verändert wurde und nicht alle Personen die Stützunterschriften geleistet haben ihr Einverständnis erklärt haben.
Die nächste Frage bezieht sich auf die einzuhaltenden Fristen. Das Wahlausschreiben wurde am 16.02.2006 ausgehängt. Als letzter Tag für die Einreichung von Wahlvorschlägen wurde der 03. März 2006 15:00 Uhr angegeben. Meiner Ansicht nach wurde hier die Frist nicht korrekt eingehalten. Sofern der Tag des Aushangs mit berücksichtigt wird müsste die Frist am 02. März 2006 24:00 Uhr auslaufen. Wenn der Tag des Aushangs nicht berücksichtigt wird wäre es der 03. März 2006 24:00 Uhr. Soweit ich informiert bin, kann die Uhrzeit des Fristablaufes schon früher festgelegt werden, wenn zur festgelegten Uhrzeit die übliche Arbeitszeit abgelaufen ist. Wie verhält sich der Fall bei gleitender Arbeitszeit deren Arbeitsbeginn zwischen 07:00 Uhr und 9:00 Uhr und das Arbeitsende zwischen 14:45 Uhr und 18:30 liegen kann? Darf der Ablauf der Frist auf 15:00 Uhr terminiert sein?
Zum Abschluss noch eine Frage die den Wahlvorstand betreffen. Hat der Wahlvorstand die Möglichkeit, eine Wahl abzubrechen und neu zu terminieren, wenn er auf die Möglichkeiten zur Wahlanfechtung hingewiesen wird?
Vielen Dank im Voraus, für alle Beiträge
Community-Antworten (5)
16.03.2006 um 10:46 Uhr
Hallo, deine letzte Frage möchte ich zu Erst beantworten. Ich finde ein Wahlvorstand sollte sich in keinem Fall von der Androhung einer Anfechtung einschüchtern lassen. Eine Anfechtung ist ein sehr komplexer Vorgang und eine erfolgreiche Anfechtung bedarf gewichtiger Gründe. außerden ist von der Androhung bis zur Umsetzung ein langer beschwerlicher Weg. Der Wahlvorstand wird ja vom scheidenden BR bestellt und sollte sich dort den nötigen Rückhalt suchen. Eine anfechtung führt in den meisten Fällen zu einer BR losen Zeit!
Die Fristen sind ein sehr wichtiger Punkt aber 03. März 2006 15:00 Uhr ist schon OK wen dann weniger als 20% der üblichen Beschäftigten im Betrieb sind.
Die Geschichte mit der Liste und den Stützunterschriften ist doch ganz eindeutig geregelt. Die Stützunterschriften gelten für die Liste für die sie eingeholt werden und bis zur abgabe beim Wahlvorstand sind jederzeit Änderungen möglich. Stützunterschrift ist ja blos eine Stützunterschrift und noch keine Wahl! Der wahlvorstand sollte sich aus solchem Geplenkel raushalten und auf die eihaltung seiner Termine achten! Erstellung der Listenund Stützunterschriften sind ausschließlich sache der Belegschaft. Der wahlvorstand hat nur nach Maßgabe der Gesetze, seines Wahlausscheriben und der Wahlordnung, zu beurteilen ob die Liste gültig ist oder nicht.
16.03.2006 um 10:54 Uhr
Ich denke, egal welche Antworten du hier erhälst, ob die Wahl anfechtbar ist, kann nur das Arbeitsgericht entscheiden. Wie man zum Arbeitsgericht geht, steht in der Wahlordnung.
Die Konsequenz ist dann, bei erfolgreicher Anfechtung, auf jeden Fall eine Neuwahl und gegebenenfalls eine betriebsratslose Zeit.
Ob man dies in Kauf nimmt um verletzte Eitelkeiten zu befriedigen muss jeder selber wissen.
Diejenigen die sich hier ständig über Fehler von Wahlvorständen beschweren, sollten dies doch bitte selber einmal machen. Gelegenheit bietet die diesjährige JAV- Wahl, da kann man schon mal üben.
16.03.2006 um 11:43 Uhr
@ gorgiana
danke für Deine Antwort.
Deiner Auffassung nach wäre die Frist in Ordnung wenn um 15:00 Uhr weniger als 20% der üblichen Beschäftigen im Betrieb sind. Dieser Auffassung entnehme ich, dass der Tag an dem der Wahlvorschlag ausgehängt wurde bei der Bestimmung der Frist nicht berücksichtigt wird. Wenn aber um 15:00 Uhr deutlich mehr als 20% der Beschäftigten noch im Betrieb sind wäre die Frist nicht korrekt.
Zu dem Thema der Stützunterschriften habe ich hier im Forum auch schon andere Auffassungen gelesen.
Es scheint nicht so eindeutig zu sein...
@ Frank
Über die Folgen einer Wahlanfechtung bin ich mir schon im klaren. Es geht aber weder um die Befriedigung einer verletzten Eitelkeit noch darum den Wahlvorstand zu kritisieren. Eine erfolgreiche Anfechtung der Wahl würde aber allen Kandidaten Möglichkeit bieten die Vorschagslisten unter dem Gesichtspunkt einer Listenwahl noch einmal neu zu überdenken.
16.03.2006 um 12:05 Uhr
Euer Anliegen in allen Ehren, aber es ist hier im Forum schon so oft über die Aufstellung von Listen diskutiert worden. Wenn man sich zu einer Kandidatur bereit erklärt, sollte man immer!!! mit einer Listenwahl rechnen (normales Wahlverfahren).
Wir haben bisher auch in der Vergangenheit Personenwahl gehabt dennoch haben wir die Liste gestaltet, als hätten wir Listenwahl.
16.03.2006 um 13:55 Uhr
Hallo Frank,
als erfahrener Betriebsrat ist es natürlich viel einfacher, die Weichen im Vorfeld richtig zu stellen. Aber bei jeder Wahl gibt es auch neue Kandidaten, die sich damit erst einmal vertaut machen müssen.
Ich hoffe dennoch neben den gutgemeinten Tipps für die Zukunft auch Antworten auf die konkreten Fragen zu erhalten.
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