BR-Wahl Vorschlagsliste und Stützunterschriften nicht aneinander getackert - ist das ein unheilbarer Mangel ?
Hallo Zusammen,
als Listenvertreter unserer Vorschlagsliste habe ich heute vom Wahlvorstand (der ausschließlich aus BR-Mitgliedern besteht und gegen unsere Liste ist) folgende Mitteilung bekommen.
Die Vorschlagsliste ist ungültig, da Vorschlagsliste und Stützunterschriften nicht "aneinandergetackert" waren. Das war aus der WO auch nicht zu erlesen und ein Leitfaden für Wahlvorstände war mir nicht bekannt. Aber sei es drum ... ich akzeptiere das .... ABER ... ist es denn nicht so, dass sich die Vorschlagsliste selbst durch die Unterschriften stützt ??? 10 Stützunterschriften waren nötig und 11 Bewerber stehen incl. Unterschrift auf der Vorschlagsliste. Ich könnte es noch einsehen, das die Vorschlagsliste wegen nicht antackerns der zusätzlichen Stützunterschriften abgewiesen wird, wenn auf der V-Liste selbst weniger Bewerber stehen, als Stützunterschriften nötig sind .... aber so akzeptiere ich das nicht.
Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar :o)
Schönen Gruß
Marina
Community-Antworten (2)
22.12.2005 um 22:23 Uhr
Der Wahlvorschlag muß mindestens von der geforderten Zahl der berechtigten Arbeitnehmer (AN) persönlich unterschrieben sein. Dagegen ist nicht erforderlich, daß die Unterschriften auf derselben Urkunde geleistet werden. Deshalb ist es auch zulässig, daß ein Wahlvorschlag in mehreren Exemplaren vorhanden ist. Erforderlich ist jedoch, daß die Exemplare identisch sind und sämtliche in § 6 IV WO enthalten sein. Zu leisten sind die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag. Falls die Wahlvorschläge und die Unterschriftenlisten aus mehreren Blättern, müssen diese zu einer einheitlichen Urkunde verbunden und gegen Trennung gesichert sein. Diese Verbindung muß bereits vor Leistung der ersten Stützunterschrift erfolgt sein und bis zur Abgabe der letzten Stützunterschrift bestehen bleiben. Unterschriften auf blanken Blättern, die den Vorschlagslisten erst später hinzugefügt werden, sind unzulässig.
23.12.2005 um 11:21 Uhr
Hallo Marina, ich widerspreche Heini in einem Punkt. Die physische Verbindung von Wahlvorschlag und Stützunterschriften, durch z.B. Heften, ist nicht zwingend erforderlich, BAG Urteil. Es muss jedoch zweifelsfrei erkennbar sein, dass es sich um ein Dokument handelt. 2. Habt Ihr Eure Listen persönlich abgegeben, hätte der Wahlvorstand diesen "Mangel" überdies direkt reklamieren können/müssen.
War auf Eurem Blatt "Stützunterschriften" eindeutig ersichtlich, dass sich dieses auf Eure Liste bezieht, ist der Einwand Eures Wahlvorstandes ganz klar anfechtbar.
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