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Teilbetriebsversammlung/Abteilungsversammlung

E
eiermeier
Nov 2016 bearbeitet

In meinem Unternehmen haben ca.90% einer Abteilung den Betriebsrat mit einer Unterschriftenliste dahingehend aufgefordert eine Teilbetriebsversammlung durchzuführen. Ebenfalls wurden Tagesordnungspunkte vorgeschlagen mit der Bitte den Geschäftsführer einzuladen. Dieses wurde nun in der BR-Sitzung heiß diskutiert-Problem ist das der Abteilungsleiter Mitglied des Gremiums ist und überhaupt kein Interesse an einer Teilbetriebsversammlung hat sondern lieber Personalgespräche mit den Beschäftigten führen will^^

Ist die durchführung zwingend aufgrund der Unterschriftenliste ? Hängt das nur vom Vorsitzenden ab der sich nicht klar positioniert hat ? In welchem Zeitraum muss die Teilbetriebsversammlung durcheführt werden ?

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Community-Antworten (4)

R
rkoch

25.08.2011 um 14:36 Uhr

Die Betriebsversammlungen sind kein Wunschkonzert und sind (nomen est omen) grundsätzlich eine Versammlung aller AN des Betriebes.

Ausnahmen gelten nur so weit sie das BetrVG ausdrücklich fordert oder zuläßt.

Danach sind die BetrVers nur dann als Teilversammlungen durchzuführen wenn "wegen der Eigenart des Betriebs (!!!!) eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden" kann. (§42 (1) BetrVG)

Ist es "für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer ** erforderlich ** (!!!!)" und handelt es sich um "organisatorisch oder räumlich abgegrenzte Betriebsteile" (vgl. §4 BetrVG !!!), so hat der Betriebsrat 2 der 4 vorgeschriebenen Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen in diesen organisatorisch oder räumlich abgegrenzte Betriebsteilen vorzunehmen. (§42 (2) i.v.m. §43 (1) Satz 2 BetrVG)

Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen darf bzw. muß die Betriebsversammlung als Teilversammlung stattfinden! Bzgl. der "Erforderlichkeit" einer "Abteilungsversammlung" steht dem BR zwar ein Beurteilungsspielraum zu, aber zumindest tatsächlich allein auf diesen abgegrenzten Bereich zutreffende Belange müssen vorliegen, ansonsten kann es auf keinen Fall erforderlich sein.

Beachte: Auch "andere" Abteilungsversammlungen (also solche die außerhalb der gesetzlichen Vorschriften gemacht werden) sind zwar nach §44 (2) BetrVG möglich (und müssen nach §43 (3) BetrVG sogar vom BR einberufen werden wenn es ein Viertel der Arbeitnehmer fordert), finden allerdings i.d.R. AUSSERHALB der Arbeitszeit statt, es sei denn der AG hat mit dem BR eine Vereinbarung darüber getroffen das diese auch während der AZ stattfinden können (aao.).

E
eiermeier

25.08.2011 um 15:41 Uhr

Bei der betreffenden Abteilung handelt es sich ausschließlich um MA die im Außendienst tätig sind. Es gab vor kurzem einige änderungen in den Arbeitsabläufen bzw. unstimmigkeiten was die zusammensetzung der Löhne angeht. Es gibt also ordenlich Klärungsbedarf seitens der Kollegen. Eine Betriebsversammlung gibt es bei uns nur einmal im Jahr, auf das BerVG wird bei uns nicht viel wert gelegt.(BR arbeitgeberlastig)

P
paula

25.08.2011 um 18:00 Uhr

Jeder hat den BR den er verdient....

ansonsten hat rkoch doch schon alles gesagt

G
gironimo

25.08.2011 um 21:14 Uhr

Hallo eiermeier,

zu sagen wäre noch, dass der Punkt, ob es eine Teil- oder Abteilungsversammlung geben kann und soll, natürlich durch Mehrheitsbeschluß herbeigeführt wird. Und da ist im Hinblick auf den Abteilungsleiter im BR keine Einstimmigkeit gefordert,

Du sprichst ein großes Problem mit Betrieben mit großem Außendienst an. Diese Kollegen kommen ja oft nie in die Zentrale, sondern treffen sich zu Tagungen in irgendwelchen Hotels.

Natürlich hätten diese Kollegen das Recht aus Flensburg oder Garmisch oder sónst wo her zur Betriebsversammlung in die Zentrale zu kommen. Realistisch ist das - auch unter Berücksichtigung der Interessen der Außendienstler - oft nicht.

Darum haben wir (Pharma-Betrieb) Abteilungsversammlungen und Sprechstunden während der Tagungen angeboten. Dabei kam es z.B. bei Umstrukturierungen der Bezirke durchaus auch mal zu zusätzlichen Versammlungen.

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