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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Geschäftsleitung lädt Betriebsrat zu Gespräch ein. Ersatzmitglieder dann mit zum Gespräch?

A
Arkalus
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ihr Lieben,

ein Ersatzmitglied war folgende Frage auf:

Der Betriebsrat wird dann und wann von unserer GF zu Gesprächen (z.B. bei BV's, Infogesprächen usw.) komplett eingeladen. Wenn nun eines der BR-Mitglieder verhindert ist (z.B. Geschäftsreise), hat dann ein Ersatzmitglied nachzurücken und daran teil zu nehmen?

In diesen Sitzungen werden weder Beschlüsse gefasst, noch sind diese vom Vorsitzenden als BR-Sitzungen eingeladen.

Danke und viele Grüße,

Arkalus

2.818010

Community-Antworten (10)

H
hennessy

24.08.2011 um 12:53 Uhr

Logisch,

das Ersatzmitglied ist auf eine Sitzung zu laden wenn das ordentliche Mitglied aus bestimmten Gründen (Urlaub, krankheit, Schulung, Dienstreise) verhindert ist und hat dann sämtliche Aufgaben und Pflichten eines BR.

B
Bismarck

24.08.2011 um 13:09 Uhr

Aber es handelt sich um keine BR-Sitzung in eigentlichen Sinne. Denn der der Einläd, ist die Geschäftsleitung. Wer einläd, bestimmt wer kommen darf - oder?

B
blackjack

24.08.2011 um 13:21 Uhr

...der BR wird doch von der GL als Organ geladen und dann ist das EBRM in dem Fall dabei. Ausserdem fängt die Vertretung eines verhinderten BRM nicht erst mit einer Sitzung an.

A
Arkalus

24.08.2011 um 13:22 Uhr

So habe ich es bisher auch verstanden, das wenn auf Betriebsratssitzungen ein BR-Mitglied fehlt, ein Ersatzmitglied zu laden ist. So handhabe ich das als BRV auch.

Da nun die Geschäftsleitung ab und an Einladungen an den gesamten Betriebsrat (wir sind 3 Personen) richtet und einer desöfteren als Aussendienstmitarbeiter fehlt, fragt sich das entsprechende Ersatzmitglied, ob dieses nicht stattdessen ein zu laden ist, bzw. kommen darf...

Formal, reicht es, wenn die GF nur den BRV einlädt.... Da wir aber eine Gesprächsbereite GF haben, wünscht sie sich, das bei den Gesprächen alle BR-Mitglieder, soweit möglich, anwesend sind...

K
keiner

24.08.2011 um 13:25 Uhr

Das dürfte die monatliche Besprechung mit Arbeitgeber und Betriebsrat sein. Klar nehmen die entsprechenden Ersatzmitglieder teil, wenn BRM verhindert sind. §74 BetrVG

C
charlot

24.08.2011 um 13:50 Uhr

Die verhinderung und das Nachrücken (temporär) des EBRM behinnt mit dem 1. Tag der Verhindeurng des BRM und endet am letzten Tag der Verhinderung des BRM.

Beispiel 1. Urlaubs-/ Krankheitstag bis zum letzten Tag. Also nicht nur für Sitzungen oder sonstige Mandatsaufgaben.

P
PTNetty

24.08.2011 um 14:59 Uhr

Aber Vorsicht, als Außendienstler "nur" keine Zeit für eine BR-Aufgabe zu haben, ist kein Verhinderungsgrund! Demzufolge ist auch kein Ersatzmitglied zu aktivieren!

Wie schon erwähnt geht das EBRM in dem Moment der Verhinderung Urlaub/Krankheit/Schulung eines BRMs in die Position BRM zu sein, rückt also für die Dauer der Verhinderung nach. Mit allen Konsequenzen eines "normalen" BRMs

Gruß PT Netty

A
Arkalus

24.08.2011 um 15:09 Uhr

Der Ausendienstler ist in Asien... Ergo wirklich verhindert...

G
gironimo

24.08.2011 um 16:22 Uhr

na dann - würde ich auch sagen er ist verhindert. Ein Ersatzmitglied muss ihn vertreten. Da Du der BRV bist, leite die "globale" Einladung der GF an den Betriebsrat an das Ersatzmitglied weiter und lade ihn zu den Gesprächen ein.

E
eveline

24.08.2011 um 23:02 Uhr

PTNetty

mehrtägige Dienstreise = Verhinderung

Als Verhinderungsgründe kommen z. B. in Betracht: Krankheit, Urlaub (BAG 20. 8. 02, AuR 03, 197), Sonderurlaub, Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG, Elternzeit nach dem BErzGG, Kuraufenthalt, Zivildienst, Kriegsdienst, Montage, Dienstreise, Teilnahme an Schulungsmaßnahmen, z. B. nach § 37 Abs. 6 und 7 (vgl. auch ArbG Gießen 26. 2. 86, NZA 86, 614; SWS, Rn. 4). Der BR-Vorsitzende muss ggf. prüfen, ob die Teilnahme eines Ersatzmitglieds an einer BR-Sitzung zulässig ist (GK-Oetker, Rn. 21). Das BR-Mitglied ist nicht nur verhindert, wenn ihm die Amtsausübung objektiv unmöglich ist, sondern auch, wenn ihm die Teilnahme an einer BR-Sitzung unzumutbar ist, so z. B., wenn es seinen Urlaub am Betriebsort verbringt (Fitting, Rn. 21; WW, Rn. 2). DKK Rn 16 § 25

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