Erstellt am 23.08.2011 um 21:30 Uhr von Kurzarbeiter
Das findet man im BetrVG und BAG Entscheide. Denn im BetrVG steht unter welchen Umständen man nur gültige Beschlüsse fassen kann.
Das Ganze dient auch dem Umstand, dass man nicht durch "geschickte" (fehlerhafte) Ladung auf Beschlüsse Einfluss nehmen kann. Also ggf. so auch Minderheitsgruppen ausgrenzt/ übergeht.
Erstellt am 23.08.2011 um 21:32 Uhr von blackjack
@JuergenWAF,
ein Betriebsratsbeschluss ist nur dann wirksam, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich eingehalten worden sind:
* Rechtzeitige Einladung (§ 29 Abs. 2 BetrVG) **ALLER** Betriebsratsmitglieder zur Sitzung
* Einladung des gesetzlich vorgesehenen (§ 25 BetrVG) Ersatzmitgliedes bei Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes (§ 29 Abs. 2 BetrVG)
* Rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung an die einzuladenden Betriebsratsmitglieder bzw. Ersatzmitglieder (§ 29 Abs. 2 BetrVG)
usw.
Erstellt am 23.08.2011 um 21:36 Uhr von Kurzarbeiter
Hier findest Du das Ganze auch gut vorgestellt.
http://www.kanzlei-hessling.de/de/veroeffentlichungen/download/296/437319a6d0624936b3dd1f72dd253917.pps/
PS: Auf den Webseiten findest Du auch weitere gute Infos/ Unterlagen. Also sehr viel Lesestoff für das nächste Wochenende ;-)
http://www.kanzlei-hessling.de/de/veroeffentlichungen/autor/105/
Erstellt am 23.08.2011 um 21:41 Uhr von GuergenWAF
Unser Schulungsleiter ( Prädsident am Arbeitsgericht in Ruhestand) hat uns im Aufbauseminar erzählt, das ein Beschluss nur ungültig ist, wenn das Mehrheitsverhältnis gekippt wird.
Finde zwar auch des es nich richtig ist das man durch "geschickte" (fehlerhafte") Ladung auf Beschlüsse Einfulss nehmen kann, aber entschieden wird halt anders.
Gruß
Erstellt am 23.08.2011 um 21:48 Uhr von DonJohnson
blackjack
*Rechtzeitige Einladung...*
das stimmt so nciht ganz...
GuergenWAF
*Unser Schulungsleiter ( Prädsident am Arbeitsgericht in Ruhestand) hat uns im Aufbauseminar erzählt, das ein Beschluss nur ungültig ist, wenn das Mehrheitsverhältnis gekippt wird.*
ich hoffe, dass du es lediglich so verstanden hast...
Erstellt am 23.08.2011 um 21:49 Uhr von blackjack
**Unser Schulungsleiter ( Prädsident am Arbeitsgericht in Ruhestand) hat uns im Aufbauseminar erzählt, das ein Beschluss nur ungültig ist, wenn das Mehrheitsverhältnis gekippt wird.**
..und darauf vertraust Du jetzt!?
Erstellt am 23.08.2011 um 22:22 Uhr von edgar
Wenn nicht korrekt geladen wurde, ist der Betriebsrat nicht beschlussfähig.
Beschlüsse, die dennoch gefasst werden, sind ungültig und unwirksam.
Es muss sich vielmehr um einen groben Verstoß gegen Verfahrensvorschriften handelt, die für das ordnungsgemäße Zustandekommen als wesentlich anzusehen sind (BAG v. 23.8.1984 - 2 AZR 391/83). Als wesentliche Voraussetzungen für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses kommen z. B. die ordnungsgemäß einberufene Betriebsratssitzung, Beschlussfähigkeit, Rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung in Betracht (§ 29 Abs. 2 BetrVG).
Erstellt am 24.08.2011 um 12:52 Uhr von Ulrik
**Unser Schulungsleiter ( Prädsident am Arbeitsgericht in Ruhestand) hat uns im Aufbauseminar erzählt, das ein Beschluss nur ungültig ist, wenn das Mehrheitsverhältnis gekippt wird.**
Die Arbeitsgerichte sind geneigt, in solchen Fällen das folgende Szenario zu unterstellen:
Ist eine Person fehlerhaft oder nicht geladen, so wäre es ja möglich, daß diese Person das Mehrheitsverhältnis durch geschickte Argumentation hätte kippen können. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, werden insgesamt Beschlüsse, die nicht mit der korrekten Besetzung gefasst werden, vom ArbG als ungültig gehandelt.