Erstellt am 23.08.2011 um 14:18 Uhr von PTNetty
Hallo Peterle,
seid ihr ein BR mit so vielen Ersatzmitgliedern, dass bei Krankheit/Urlaub/Fortbildung der BRMs immer nur die ersten 5 Ersatzmitglieder nachrücken?
Oder waren die BRMs im letzten Jahr nie krank und nicht in Urlaub und ihr habt keinen Verhinderungsfall, also Nachrücken der Ersatzmitglieder gehabt? ;-)
Aber um auf deine eigentliche Frage zurück zu kommen,
eine Ersatzmitgliedschaft eines Betriebsrates kann nicht erlöschen, sie ist eine Anwartschaft auf die Betriebsratsmitgliedschaft im Verhinderungsfall oder bei Ausscheiden eines BRMs. Diese Anwartschaft besteht so lange, wie der Betriebsrat besteht.
Und das EBRM kann auch erst im Fall des Nachrückens in den BR sein Amt nieder legen um diese Aufgabe nicht mehr wahrzunehmen.
Gruß
PT Netty
Erstellt am 23.08.2011 um 18:33 Uhr von Tanzbär
Und der Sonderkündigungsschutz besteht 1 Jahr nach der letzten Amtshandlung eines Ersatzmitgliedes.
Erstellt am 24.08.2011 um 08:18 Uhr von rkoch
> Diese Anwartschaft besteht so lange, wie der Betriebsrat besteht.
Kleine formelle Korrektur:
Im Amtsdeutsch "... so lange, wie der aktuelle Betriebsrat im Amt ist". (...Amtszeit endet. vgl. §21 BetrVG)
Denn der Betriebsrat (als solcher) besteht ja i.d.R. über die Amtszeit des aktuellen BR hinaus (vgl. GBR bzw. KBR)
Insofern kann man den Satz böswilligerweise missverstehen :-)