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Nichteinhaltung Rahmentarifvertrag / Entgelttarifvertrag / Lohngruppen

M
Markusmarkus
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Betriebsräte

Wie mehrmals festgestellt und in den Monatsgesprächen angesprochen wird bei uns der Rahmentarifvertrag nicht eingehalten. Und zwar werden Mitarbeiter entgegen Ihrer Aufgaben in die falschen Lohngruppen eingeteilt. So wird ein Hilfsarbeiter mit dem laut Entgelttarifvertrag als Hilfsarbeiter ausgestatteten Lohn mit 7,80 Euro zu mehr als 80 Prozent als Fahrer eingesetzt welcher laut Entgelttariftabelle einen Lohn von 11,80 Euro haben sollte. Als wir die Thematik beim Monatsgespräch ansprachen meinte unsere Verwaltungsleitung/Betriebsleitung die Mitarbeiter sollen einen entsprechenden Antrag auf Umgruppierung stellen, was diese auch taten. Seitdem "Schweigen im Walde, alles müsse geprüft werden". Welche Druckmittel hat der BR diese Umgruppierungen durchzusetzen. Oder müssen die betroffenen Mitarbeiter diese Umgruppierung tatsächlich in einem privaten Verfahren gerichtlich klären lassen? Das wäre erfahrungsgemäß für die persönliche Entwicklung der Mitarbeiter verheerend. Ich denke die Gewerkschaft mit ins Boot zu holen, würde auch keinen Sinn machen, da wir auch in der Vergangenheit kaum unterstützt wurden. Hat jemand eine Idee???

Beste Grüße Markus

99502

Community-Antworten (2)

A
Aidan

23.08.2011 um 12:29 Uhr

Meine Idee wäre, den § 87 Abs 1 Ziff 10 BetrVG "Mitbestimmungsrecht bei betrieblicher Lohngestaltung" als Aufhänger zu nehmen.

Konkret sieht das dann so aus, dass man sicher nochmal reden kann, dann kommt aber auf der Basis eines BR-Beschlusses eine Aufforderung zur vollumfänglichen Information und Entscheidung zur Einstufung an die Betriebsleitung mit konkreter Fristsetzung. Verstreicht diese Frist, würde ich ein Beschlussverfahren übers Arbeitsgericht einleiten.

P
poiuz

23.08.2011 um 16:10 Uhr

Der Hilfsarbeiter wurde als solcher eingestellt und eingruppiert. Wenn der jetzt zu 80% als Fahrer arbeitet, dann wurde er doch offensichtlich versetzt ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.

Da informiert man jetzt den ArbG dies unverzüglich nachzuholen. Falls die Anträge nicht innerhalb einer Woche eintreffen sollten wird direkt das ArbG nach §101 angerufen. Bei Nichtbeachtung essentieller Mitbestimmungsrechte versteh ich nicht den geringsten Spaß, da wird auch nicht verhandelt.

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