Wahlvorschlag - Reihenfolge fortlaufend?
Hallo,
bei einer gültige Vorschlagsliste müssen ja die Kandidaten in erkennbarer Reihenfolge und unter fortlaufender Nummer aufgeführt werden.
Jetzt haben wir hier eine Liste wo die Nummerierung nicht 1,2,3,4 usw. ist. Sondern die Nummerrierung 3,4,1,5,10 usw. erfolgt ist. Jede Nummer ist nur einmal vergeben. Die Listenreihenfolge ist erkennbar. Aber ist das noch fortlaufend und damit gültig?
Gruß Micha
Community-Antworten (13)
22.08.2011 um 17:13 Uhr
Nein!
Fortlaudend ist 1,2,3 ....
Der Wähler muss auf den ersten Blick die Reihenfolge erkennen müssen.
22.08.2011 um 17:18 Uhr
@Kurzarbeiter Das sehe ich anders. Die Reihenfolge ist erkennbar und der Wähler hat mit der Vorschlagsliste erst einmal nix zu schaffen. Kommentar § 6 WO sagt das im übrigen auch...
22.08.2011 um 18:43 Uhr
,,,,,,in erkennbarer Reihenfolge unter "fortlaufender" Nummer aufzuführen.........
22.08.2011 um 18:50 Uhr
@blackjack Du siehst es so wie 'Kurzarbeiter'?
22.08.2011 um 20:30 Uhr
Hallo Kölner,
ich denke auch in Köln bedeutet fortlaufen = aufsteligend also 1,2,3...
§ 6 WO Abs. 3 (3) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.
Rn 18 DKK Abs. 3 schreibt im Einzelnen vor, wie und mit welchen Angaben die Wahlbewerber in der Vorschlagsliste aufzuführen sind. Ihre Namen sind untereinander zu setzen und mit laufenden Nummern zu versehen. Die Bestimmung der Reihenfolge, die durch die Aufsteller der Vorschlagsliste geschieht, ist für den WV bindend. Er hat die Namen in dieser Reihenfolge auf den Stimmzettel zu übernehmen (anders bei dem vereinfachten Wahlverfahren: alphabetische Reihenfolge, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 WO). Wird der Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt, erscheinen auf dem Stimmzettel allerdings nur die beiden an erster Stelle benannten Bewerber (vgl. § 11 Abs. 2 WO).
Auch hier laufenden Nr.!!
Ist auch klar, denn ein Betrieb mit einer Liste mit z.B. > 1000 Namen, wei soll man dann das fortlaufende prüfen?? Abstreichen der einzelnen Zahlen. Denn sonst dürfte es slebst einem Kölner schwerfallen zu prüfen sind alle Zahlen von 1-1000 richtig aufgeführt!!!
Hast Du ein Problem damit, dass andere auch meiner Meinung sind??
22.08.2011 um 20:36 Uhr
Hi Kölner,
1,3,4,5,2,8,6,7 ist vielleicht in Köln nach dem 10 Kölsch noch fortlaufend ;-) uppps ich "9" gehöre ja auch noch dazu!
22.08.2011 um 20:59 Uhr
@all Ihr seid ja vll. Spezialisten, klasse... ...wer hier eine solche Liste wie oben beschrieben für ungültig erklärt, hätte ein Problem.
22.08.2011 um 22:27 Uhr
Kölner.. ...wer hier eine solche Liste wie oben beschrieben für ungültig erklärt, hätte ein Problem.
Aber wohl auch nur bei Dir, nicht bei ArbG welche die WO und das BetrVG beachten.
Es bleibt ja dann dem Listenbetreiber die Möglichkeit ein gültige einzureichen.
22.08.2011 um 22:52 Uhr
@Kurzarbeiter Ich gestehe Dir gerne zu, dass das mit dem Verstehen der WO nicht so Deine Materie ist. Kein Problem! - Aber sachlich musst Du schon bleiben, gelle!
23.08.2011 um 10:22 Uhr
Hallo,
danke erst mal für die rege Diskusion, das zeigt uns erst mal das dies kein triviales Problem ist. Nach Rücksprache bei der Gewerkschaft und unserem Anwalt können wir wie folgt vorgehen. Der Wahlvorstand ist berechtigt und auch angehalten, jeden Wahlvorschlag wohlwollend zu prüfen, insbesondere mit Blick auf den Laienstatus aller Beteiligten. Die fortlaufende Nummerierung ist hier zwar wohl nicht mehr gegeben, aber ein unheilbarer Mangel liegt nur dann vor, wenn die Reihenfolge nicht klar erkennbar ist. Auf der vorliegenden Liste stehen ca.16 Kandidaten auf Vor-und Rückseite verteilt. Die Nummernspalte ist mit "Reihenfolge" bezeichnet. Somit ist eine erkennbare Reihenfolge gegeben und die Liste darf als gültigt gelten. Bei größeren Liste kann das aber schon wieder ganz anders aussehen.
Was mich nur etwas ärgert ist, das wir allen mehrfach unsere Hilfe als Wahlvorstand angeboten haben, und keiner hat es mal persönlich in unser Büro geschaft um sich aus erster Hand zu informieren, dann hätten wir auch dieses Problem gar nicht erst gehabt.
Gruß Micha
23.08.2011 um 10:54 Uhr
@Pferdezüchter Da war die Gewerkschaft/RA sogar noch diplomatisch! Herzlichen Glückwunsch zu den Mitarbeitern der Gewerkschaft und zu diesem RA.
Meinungen zu Gesetzestexten (mehr sind sie leider nicht) wie die von 'Kurzarbeiter', taugen bestenfalls für eine unsinnige Diskussion. Leider - und das ist in einem solchen Forum (speziell hier bei der WAF) typisch - suggerieren hier einige Antwortgeber GROSSES WISSEN, dass leider nicht von der Realität oder vom Richterrecht getragen ist. Hinzu kommt Neid und Ehrgeiz, gepaart von der ein oder anderen peinlichen Persönlichkeit. Schade. Denn 'früher' war das mal anders.
23.08.2011 um 11:31 Uhr
Ich hab im Fitting (22. Auflage) dazu folgendes gefunden (§ 6 WO Rn 8): Ob eine erkennbare Reihenfolge der Bewerber vorliegt, ist nicht nach formalen Kriterien, sondern danach zu beurteilen, ob sich diese für einen unbefangenen und objektiven Dritten ohne Zweifel feststellen lässt.
Umstritten ist, ob dies bei einer Mehrheitswahl die Vorschlagsliste ungültig werden lässt, da dort die Reihenfolge irrelevant ist. Darum scheints hier aber nicht zu gehen (bei 10 Leuten auf einer Liste seid ihr vermutlich mehr als 50 Leute).
@Kölner, Ich bin noch nicht lange hier, ich liebe den konstruktiven und inspirierenden Gedankenaustausch. Besonders in rechtlichen Dingen sind unterschiedliche Perspektiven wertvoll. Deine Vorwürfe (Besserwisserei, Neid, Ehrgeiz) empfinde ich als zutreffend, allerdings am meisten auf dich. Warum fällt es dir so schwer sachlich zu bleiben, wenn mal jemand eine andere Ansicht vertritt? Bitte bewerte nicht die anderen, füge deine Meinung/Wissen einfach hinzu und lass den Fragenden selbst entscheiden, ok?
;-)
23.08.2011 um 13:17 Uhr
@aidan Das musst du dann auch noch lernen...
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