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Hinzuziehung eines BR Mitgliedes

S
smart
Nov 2016 bearbeitet

"erstens kommt es anders und zweitens als man denkt"

ein MA wird zum Gespräch gebeten, weil er während seiner Krankheit gearbeitet haben soll.

Frage: Hinzuziehung eines BR Mitgliedes immer möglich? Nein, laut den § 80-84 BetrVG nur in Ausnahme. Was ist nun richtig ? Bitte kurze Info über weitere §. Danke

2.52407

Community-Antworten (7)

E
eveline

22.08.2011 um 15:56 Uhr

Was ist nun richtig ? Seltsame Frage!!

Das was im Gesetz steht!! Also im § 82 BetrVG Abs. 2 Satz 2 ist lediglich Ausdruck eines allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatzes, wonach AN in Angelegenheiten ihres Arbeitsrechtsverhältnisses gegenüber dem AG sich den Beistand des BR zunutze machen können. Der BR kann dazu beitragen, eine intellektuelle Überlegenheit des AG auszugleichen, oder auch als Zeuge des AN fungieren (BAG 23. 2. 84, EZA § 82 BetrVG 1972 Nr. 2; 16. 11. 04, sogleich). Dies gilt auch und gerade in Gesprächen, die möglicherweise zu einer Arbeitszeitveränderung (Lage oder Dauer) oder sogar zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages führen können. Eine generelle Beteiligung des BR vor jedem Aufhebungsvertrag kann auch in einem Interessenausgleich/Sozialplan vereinbart werden (ArbG Darmstadt 7. 12. 93, AuR 94, 202, Ls.; zustimmend Richardi-Thüsing, Rn. 14).

P
paula

22.08.2011 um 17:05 Uhr

@eveline

schön was Herr Däubler da schreibt aber man sollte auch auf BAG, 16.11.2004, 1 ABR 53/03 hinweisen

"Ein genereller Anspruch des Arbeitnehmers darauf, bei jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, folgt aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht. Vielmehr regeln § 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG das Recht des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds jeweils bezogen auf bestimmte Gegenstände und Anlässe. Aus diesem gesetzlichen Zusammenhang folgt im Umkehrschluss, dass der einzelne Arbeitnehmer keinen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, zu den von diesen Vorschriften nicht erfassten Personalgesprächen ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen.

Auch für Personalgespräche über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags begründet das Betriebsverfassungsgesetz keinen allgemeinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds. Ein derartiger Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Vielmehr kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.

Das Recht des Arbeitnehmers nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist begrenzt auf Gespräche über die in § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genannten Gegenstände (vgl. BAG 24. April 1979 - 6 AZR 69/ 77 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 1, zu II 3 a der Gründe; Fitting § 82 Rn. 12; Wiese GK-BetrVG § 82 Rn. 20; aA HSWG § 82 Rn. 6; DKK-Buschmann § 82 Rn. 12). Dies folgt insbesondere aus der Systematik der Vorschrift. Das Hinzuziehungsrecht ist innerhalb des § 82 BetrVG nicht in einem eigenen Absatz, sondern in Satz 2 des Absatzes 2 geregelt. Damit beschränkt es sich ersichtlich auf die zuvor in Satz 1 dieses Absatzes genannten Gegenstände. Diese Beschränkung findet ihre Entsprechung in den unter B II 2 a) genannten Vorschriften, in denen das Hinzuziehungsrecht ebenfalls auf bestimmte Anlässe bezogen ist.

23 Das Erörterungsrecht nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dient dazu, dem Arbeitnehmer eine realistische Einschätzung darüber zu ermöglichen, wie seine Leistungen eingeschätzt werden und welche Entwicklungschancen er im Betrieb hat. Zugleich erhält er die Gelegenheit, etwaigen Fehlbeurteilungen entgegenzutreten und seine eigenen beruflichen Entscheidungen bis hin zu einer möglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses an der Bewertung seiner Leistungen und den betrieblichen Aufstiegschancen zu orientieren (Wiese GK-BetrVG § 82 Rn. 15; Thüsing in Richardi BetrVG § 82 Rn. 12). Insoweit ergänzt § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die im Bereich der Personalplanung dem Betriebsrat eingeräumten Beteiligungsrechte (vgl. Thüsing aaO). Die Erörterung der Perspektiven der beruflichen Entwicklung des Arbeitnehmers hat daher möglichst umfassend unter Berücksichtigung der individuellen Leistungen einerseits und der betrieblichen Situation sowie der Personalüberlegungen des Arbeitgebers andererseits zu erfolgen (vgl. Wiese aaO § 82 Rn. 18). Dies schließt auch negative Beurteilungen des Arbeitgebers und die Erläuterung des Fehlens von beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten im Betrieb ein.

....

Hiernach ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Arbeitnehmer habe nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG kein Recht, ein Betriebsratsmitglied zu einem Personalgespräch über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags hinzuzuziehen, da es hierbei nicht um die weitere Entwicklung des Arbeitnehmers im Betrieb, sondern um sein Ausscheiden gehe, in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Ebenso wenig ist aber die Auffassung des Betriebsrats richtig, der Arbeitnehmer könne nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bei jedem Personalgespräch über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds verlangen. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls."

ich wollte jetzt auch einfach mal eine Textwüste hinwerfen....

K
Kölner

22.08.2011 um 17:09 Uhr

@paula Jetzt fängst Du auch noch an...

P
paula

22.08.2011 um 17:42 Uhr

nur um zu zeigen wie ermüdend das ist.... daher der letzte Satz ;-)

In meinen Augen wird das nämlich immer mehr zum Problem hier...

K
Kölner

22.08.2011 um 17:51 Uhr

@paula Man kann dem Grunde nach, rkoch, nichts vorwerfen. Er ist da halt sehr genau und ausführlich. Das Problem ist nur: Er mimt damit einen Vorkauer, der seinem geneigten Lesern nur noch zumutet, die mundgerechten Antworten hinunterzuschlucken.

P
paula

22.08.2011 um 17:56 Uhr

rkoch ist ja nicht der Einzige der es so macht... Seine Antworten haben wenigstens noch die Qualität, die so einige Andere vermissen lassen

K
Kölner

22.08.2011 um 18:01 Uhr

@paula ...hmmm...so ist das.

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