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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einsicht in die Wahlakten der vorherigen Betriebsratswahlen

S
s.schlegelmilch
Feb 2022 bearbeitet

Sehr geehrte Damen und Herren,

in diesem Jahr steht bei uns wieder die Betriebsratswahl an. Ich wurde gebeten dem aktuell Betriebsrat Einsicht in die Wahlakten zu geben. Nun stellt sich mir die Frage ob ich das so machen darf?!

Darf der aktuelle Betriebsrat Einsicht in die Wahlakten der letzten Wahlen haben? Oder muss der nächste Wahlvorstand gewählt werden?

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Community-Antworten (6)

C
celestro

08.02.2022 um 10:43 Uhr

Normalerweise kann Deine Frage gar nicht existieren. Warum?

"Die Unterlagen werden in der konstituierenden Sitzung an den neu gewählten Betriebsrat übergeben."

Der BR sollte die Unterlagen also längst haben. Und wer könnte ihm Einsicht gewähren? Warst Du Vorsitzender des Wahlvorstandes? Der WV existiert aber nicht mehr ....

E
enigmathika

08.02.2022 um 12:02 Uhr

In welcher Funktion fragst Du?

Als ehemaliger Wahlvorstand -> siehe celestro

Als Betriebsratsvorsitzender -> ja, na klar dürfen nicht nur der Vorsitzende sondern auch die anderen BR-Mitglieder Einsicht nehmen.

C
celestro

08.02.2022 um 12:07 Uhr

Naja:

https://www.arbeitsrecht-berlin.de/arbeitsrecht/betriebsrat/betriebsratswahl/nach-dem-wahltag/wahlunterlagen/

da steht zwar, das der BR die Unterlagen bekommt. Von "der BR darf die sich dann einfach mal so anschauen" lese ich da aber nichts. ;-))))

R
Relfe

08.02.2022 um 12:25 Uhr

der BR wird sich die Wahlunterlagen wohl grundsätzlich anschauen dürfen müssen, alleine schon um "Nachrücker" in der richtigen Reihenfolge zu identifizieren. Auch um dem neuen WV ggf. Auskunft geben zu können, z.B. welche MA bei der letzten Wahl als "leitende Angestellte" gelistet waren (rein informativ, falls der WV rein informativ fragt)

R
RudiRadeberger

08.02.2022 um 12:59 Uhr

Einsicht in die Wahlunterlagen haben:

  • mindestens drei wahlberechtige Arbeitnehmer
  • eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft
  • der Arbeitgeber (eingeschränkt)

Was den BR angeht, so würde ich "aufbewahren" auch mit "einsehen" gleichsetzen. Alles andere wäre etwas sinnfrei.

G
ganther

09.02.2022 um 11:41 Uhr

sieht unser Datenschützer übrigens anders und hat auch eine Stellungnahme des LDA beigefügt, die ihn da in seiner Auffassung stützen.... man unterscheidet dort sehr stark zwischen Aufbewahren und Einsicht

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