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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Darf ich als AN nach der Wahl die Wahlakten einsehen?

F
Fritz
Nov 2016 bearbeitet

Auf welchen Paragraphen kann ich mich berufen, wenn ich als AN nach der Wahl die Wahlakten einsehen will? Es gibt Hinweise auf §19 Wahlordnung, aber da steht nur, daß die Wahlakten aufbewahrt werden müssen.

Was tun, wenn der Wahlvorstand die Einsicht verweigert?

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Community-Antworten (1)

B
Benno_BRB

08.03.2006 um 10:02 Uhr

Moins Fritze!

Also:

Du allein kannst sowieso nix machn! Du brauchst entweder die Unterstüzung der Gewerkschaft, die Deines Arbeitgebers oder die weiterer mindestens zweier Deiner Kolleginnen oder Kollegen. Erst wenn Du hier den Rückhalt hast, kannst Du, unter Berufung auf eben diesen § 19 BterVG, die Einsicht der Unterlagen fordern. Dies ist dann mit der Drohung der Anfechtung der Wahl zu verbinden. Es ist sicher nicht förderlich für das Betriebsklima - aber was Recht ist muss recht bleiben. Eine falsche Wahl ist also auch zu beanstanden. Falls dies zu lange dauert (14-Tage-Frist zur Anfechtung) kannst Du die Wahl auch gleich anfechten und dann sieht das Arbeitsgericht die Wahlakten ein und überprüft die korrekte Durchführung.

Ich hoffe, dass dies Auskunft genug ist. Falls ich falsch liege sollte ich doch bitte eines Besseren "belehrt" werden!

have a nice day...

Benno

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