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Kündigung einer Mitarbeiterin, mit der BR-Vorsitzende Probleme hat - "Abmahnung" oder Amtsenthebung der BRV?

B
BRSued
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Eine Mitarbeiterin wurde betriebsbegingt gekündigt im gleichen Atemzug teilte der Vorgesetzte den BR-Mitgliedern aber mit, dass diese Mitarbeiterin wohl in ihrer Abt. Probleme machen würde. Da unsere BR-Vorsitzende in der Abt. ist, haben wir sie darauf angesprochen, was denn das Problem sei. Sie wurde knallrot und wollte mit der Sprache nicht rausrücken. Auch versuchte sie die anderen BR-Mitglieder dahingehend zu manipulieren, dass sie der Kündigung stillschweigend zustimmen, obwohl sie bisher bei allen anderen Kündigungen alles erdenkliche versuchte, um das bestmögl. für die MA rauszuholen. Letztendlich haben wir der Kündigung nicht zugestimmt und dies auch begründet. Die Mitarbeiterin wollte eine Anhörung mit dem BR und dem Vorgesetzten, u.a. wollte sie wissen, was das Problem sei. Die BR-Vorsitzende weigerte sich an der Sitzung teilzunehmen. Wir wiesen sie auf ihre BR-Pflichten hin, dennoch weigerte sie sich zu diesem Thema Stellung zu nehmen. Wir wiesen sie ein 2. Mal auf ihre BR-Pflichten hin, dass sie sich für jeden Mitarbeiter, egal ob Sympathien bestehen oder nicht, gleich einsetzen muss. Dennoch wollte sie an der Sitzung nicht als BR-Vorsitzende teilnehmen sondern als Arbeitskollegin. Aber auch in der Besprechung wollte sie sich zu dem Problem nicht äußern. Die Mitarbeiterin rief 2 Tage später an und wollte die BR-Vorsitzende bzgl. dem Thema Kündigung sprechen. Sie weigerte sich ans Telefon zu gehen und sie zurückzurufen. Stattdessen gab sie die Arbeit an ein weiteres BR-Mitglied weiter, obwohl die MA lediglich die Stellungnahem und den Sozialplan wollte, um dies ihrem Anwalt vorzulegen. Wir 4 BR-Mitglieder wollen jetzt gegen das Verhalten der BR-Vorsitzenden vorgehen. Entweder "Abmahnung" oder Amtsenthebung, weil hier ein Verletzung ihrer Amtspflicht ist und der Verdacht besteht, dass sie die Mitarbeiterin bei der Geschäftsleitung "angeschwärzt" hat. Das Misstrauen ist sehr groß und eine weitere Zusammenarbeit sehen wir als gestört. Ist dies so umsetzbar? Bzw. wie? Reicht es aus wenn die 4 BR-Mitglieder einstimmig dafür sind, dass sie des Amtes enthoben wird? Bei WEKA steht, dass wenn man das BR-Mitglied auf die Pflichten mind. 2 hinweist und androht, dass man weitere Schritte machen wird, es möglich ist, das BR-Mitglied des Amtes zu entheben.

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Community-Antworten (11)

K
Kriegsrat

10.07.2009 um 13:22 Uhr

passt irgendwie nicht zusammen :

betriebsbedingte kündigung und sozialplan, anschwärzen beim AG, nichtzustimmung der kündigung durch BR, irgendwie seltsam, das ganze... das verhalten des AN spielt bei einer betriebsbedingten kündigung keine rolle, da müssen andere gründe angeführt werden.... also könnte auch ein evtl. "anschwärzen" keinen anlass zu einer betriebsbedingten kündigung geben... und welche rolle spielt ein/euer sozialplan bei dieser sache ?

zum anderen könnt ihr natürlich mehrheitlich eure vorsitzende abwählen, dazu brauchts nur einen entsprechenden tagesordnungspunkt auf der einladung zur sitzung und eine einfache mehrheit bei der beschlußfassung, ohne dieses pipapo mit pflichtverletzung, abmahnung etc.

B
BRSued

10.07.2009 um 13:53 Uhr

ok. wir wurden vorab informiert, dass die MA gekündigt werden soll. da wir br-mitglieder aber alle der meinung sind, dass die stelle unabdingbar ist und zum anderen, die abteilung fast unterbesetzt ist, haben wir dies in dem gespräch gesagt. daraufhin hat der vorgesetzte dann gesagt, dass es ja u.a. auch probleme mit der MA gab. was uns zu denken gibt, dass sie die MA los haben wollen, weil ständig beschwerden über die person aus der abteilung kamen, aber eine personenbedingte kündigung nicht aussprechen wollen. natürlich hat das anschwärzen nichts mit der betriebsbedingten kündigung zu tun. aber zum nachteil von der br-vorsitzenden kam halt in dem gespräch raus, dass es probleme in der abteilung gab, die wahrscheinlich von der br-vorsitzenden ausgehen und aufgebauscht werden. eine abteilung soll gestrichen werden und die arbeit auf eine andere abteilung verteilt werden. diese besteht aus mehreren personen. deshalb der sozialplan von der Geschäftsleitung. uns kommt es so vor, nachdem sich die br-vorsitzende so verhält und so ein geheimnis aus dem "problem" mit der MA macht, dass sie die MA loshaben wollte und jetzt jedes gespräch mit der MA scheut, v.a. vor dem BR und der Geschäftsleitung. wenn ich der meinung bin, dass die gekündigte MA ständig probleme macht, dann scheu ich auch keine konfrontation mit der person. außer ich hab sachen über sie bei der geschäftsleitung erzählt, die nicht stimmen und die dann bei dem gespräch ans tageslicht kommen. komplizierte gschicht!

B
BRSued

10.07.2009 um 14:00 Uhr

ach so ja, sie haben eine betriebsbedingte kündigung verfasst, dass die stelle gestrichen werden muss, rationalisierungsmaßnahmen etc. also die betriebsbedingte kündigung in schriftform paßt schon. doch mündlich wurde uns vorab das oben geschilderte gesagt. in erster linie wird die kündigung aufgrund der rationalisierungsmaßnahmen begründet, aber erwähnt wurde dieses persönliche problem. wir wußten auch nicht was es für ausmaße mit sich ziehen würde, wenn wir das problem bei der br-vorsitzenden ansprechen.

K
Kriegsrat

10.07.2009 um 14:04 Uhr

tja, das verhältnis mann-frau ist ja schon kompliziert genug

was zwischenmenschlich jedoch alles möglich ist in einer beziehung frau-frau, daran wage ich noch nicht mal zu denken...;-)))

R
Rattle

10.07.2009 um 14:05 Uhr

hallo,

der BR hat der kündigung wiedersprochen (ich hoffe in der frist) und das ist das entscheidene, meiner meinung nach.

wie ihr mit der BR-vorsitzenden umgeht kann nur das gremium beurteilen und konsequenzen ziehen, die möglichkeiten wurden ja schon genannt!

§ 26 BetrVG - II. Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden

Die Abberufung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters kann mit der gem. § 33 erforderlichen Stimmenmehrheit ohne besondere Begründung jederzeit erfolgen (BAG 26. 1. 92, AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung; Richardi, Rn. 39; ErfK-Eisemann, Rn. 3; FKHE, Rn. 11; GK-Wiese, Rn. 47; HSG, Rn. 33). Nach der Abberufung hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen. Betroffene sind beim Beschluß über die Abberufung stimmberechtigt (GK-Wiese, Rn. 47; Richardi, Rn. 41). Hierfür gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Konstituierung des BR (vgl. Rn. 7 ff.). Scheidet der Vorsitzende aus der Funktion aus, übernimmt der Stellvertreter dessen Position bis zur Neuwahl. Der stellvertretende Vorsitzende rückt nicht automatisch in die Stellung des Vorsitzenden nach (HSG, Rn. 36; vgl. im übrigen Rn. 32 ff.). Scheiden der Vorsitzende und sein Stellvertreter gleichzeitig aus ihren Ämtern aus, muß, sofern der BR für diesen Fall, z. B. in der Geschäftsordnung, keine Regelung getroffen hat, ein BR-Mitglied, ggf. das dem Lebensalter nach älteste BR-Mitglied (GL, Rn. 40; GK-Wiese, Rn. 50; vgl. auch Rn. 5 f.; § 29 Rn. 7) oder das BR-Mitglied mit den meisten Stimmen bei der BR-Wahl bzw. mit dem höchsten Listenplatz der Mehrheitsliste, die Initiative zur Neuwahl übernehmen. Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende nicht nur aus dem Amt, sondern auch aus dem BR aus, rückt das zuständige Ersatzmitglied endgültig in den BR, aber nicht in das Amt nach (vgl. hierzu § 25).

§ 33 Beschlüsse des Betriebsrats (1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. (3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.

mfg

O
Oluscha

10.07.2009 um 22:21 Uhr

Wenn ich die Frage von BRSued richtig verstanden habe, geht es hier nicht um die Amtsenthebung des BRV in seiner Funktion, sondern sogar als BR Mitglied. Dies setzt eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 Abs.1 vorraus. Die Hürden für ein solches Verfahren sind sehr hoch. Eine grobe Pflichtverletzung könnte durch eine Behinderung der BR-Tätigkeit gegeben sein und zwar in Form einer ernsten Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Betriebsrates (immerhin weigerte sich die BRV trotz mehrfacher Hinweise, an der BR-Sitzung teilzunehmen). Wenn ihr die Ansicht vertretet, dass eine grobe Pflichtverletzung vorliegt und das BR-Mitglied ihres Mandates enthoben gehört, müßt ihr einen ausführlich begründeten Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Soweit das Prozedere. Aber jetzt mal meine persönliche Meinung. Zunächst würde ich die BRV ihrer Funktion als Vorsitzende entheben. (Vorgehen wie Rattle beschrieben). Das sollte doch auf jeden Fall ausreichen um die (EX) Vositzende zum nachdenken zu bringen. Vielleicht reicht aber auch schon ein Hinweis von Euch, dass Ihr darüber nachgedacht habt. Gleich den §23 zu ziehen halte ich für viel zu starken Tobak. Zum einen ist der Ausgang des Verfahrens sehr ungewiss, zum anderen seit Ihr gezwungen, euch für längere Zeit mit euch selber zu beschäftigen. Diese dann gebundenen Kräfte bräuchten eure Arbeitnehmer doch viel dringender, oder? ;-)

R
rainerw

11.07.2009 um 02:48 Uhr

Ich teile hier Oluscha´s Meinung. Und vielleicht will sie ja ihr Gesicht wahren und tritt dann von alleine aus dem BR aus. Abwählen, neuwählen und fertig.

D
DerAlteHeini

12.07.2009 um 01:06 Uhr

BRSued Ein Amtsenthebungsverfahren gem.: §23 BetrVG dürfte bei dieser Sachlage scheitern. Weigert sich die BR Vorsitzende mit dem BR über dieses Thema zu sprechen und will sie auch nicht mit der Betroffenen reden, so ist zu überlegen, ob sie überhaupt als Vorsitzende eines BR geeignet ist. Ich würde dem BR vorschlagen, sie vom Amt der Vorsitzende abzuwählen.

R
rainerw

12.07.2009 um 03:14 Uhr

So wären wir uns mal wieder alle einig

B
BRSued

13.07.2009 um 10:33 Uhr

vielen dank für die super antworten. ihr habt recht, §23 zu ziehen ist wirklich ein zu starker "tobak". danke für eure bemühungen!

B
BRTom

13.07.2009 um 17:19 Uhr

Hallo, ich hätte da mal einen ganz anderen Ansatz und eure Meinung dazu gehört. Da die BR-Vorsitzende ebenfalls in der betroffenen Abteilung arbeitet, könnte / müsste Sie sich doch eventuell auch enthalten, da Sie selber betroffen sein könnte. Natürlich sollte Sie das dann auch offen so begründen und nicht wie von BRSued geschildert tun. Aus meiner Sicht wäre das ein Weg für die BR-Vorsitzende gewesen, sich aus der Affäre zu ziehen.

Liege ich damit vollkommen falsch?

Gruß

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