Änderungsvereinbarung befristet bis ...
Liebe Kollegen, heute kam eine Kollegin zu uns, die demnächst ihre Elternzeit beendet und wieder ins Berufsleben startet. Sie hatte mit dem AG vereinbart, vorerst auf 30 Stunden die Woche zu gehen. Dies sollte mit einer befristeten Änderungsvereinbarung geregelt werden. Nun wurde ihr diese Vereinbarung per Post zugestellt und dort steht geschrieben: 'Befristet bis auf Widerruf' Heisst das, dass beide Vertragsparteien diese Regelung widerrufen können? Sie möchte sich dahingehend absichern, dass sie bei Bedarf sofort wieder Vollzeit arbeiten kann. Wir sind uns da jetzt unsicher, seitens der Gewerkschaft ist heute für den betreffenden Fachbereich irgendwie niemand zu erreichen. Mündlich war abgesprochen, dass die Arbeitszeit befristet geändert wird, was ja auch geschehen ist. Nur die Art der Befristung scheint etwas 'schwammig'. Ist es sinnvoll, nochmal mit dem AG zu reden? Oder soll sie unterschreiben? Des Weiteren hat der AG sie in eine Filale versetzt, in der sie dann unter anderen Bedingungen (Anfang und Ende der Arbeitszeit) arbeiten soll. Unseres Wissens handelt es sich hierbei um eine Umbesetzung, da nach Ende der Elternzeit alle Bedingungen des Arbeitsverhältnisses wieder in Kraft treten. Laut BV ist der BR vor einer Umbesetzung anzuhören, dies ist nicht erfolgt. Mal abgesehen von der Tatsache, dass die Kollegin nun einen enorm langen Arbeitsweg zu bewältigen hat und eben auch länger arbeiten muss, ist ihr das nicht so recht und sie würde gerne in die alte Filiale zurück. Wie stehen ihre Chancen, das zu bewirken? Inwieweit kann der BR ihr da zur Seite stehen? Vielen Dank!
Community-Antworten (4)
19.08.2011 um 13:20 Uhr
Laut BV ist der BR vor einer Umbesetzung anzuhören, dies ist nicht erfolgt.
?? Beachte doch mal §95 (3) BetrVG. "Extrem langer Arbeitsweg" ist zwar relativ, klingt für mich aber doch wie eine "Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.", abgesehen davon das diese Veränderung wohl ohnehin für mehr als einen Monat vorgesehen ist. Es ist wohl auch so, das diese Dame nicht "nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt" ist (das bezieht sich darauf das sich der Arbeitsort oder die Tätigkeit STÄNDIG ändert, z.B. bei Monteuren oder Außendienstlern). Insofern wäre das ganze mit hoher Wahrscheinlichkeit mitbestimmungspflichtig nach §99 BetrVG. On ihr dann einen Widerspruchsgrund findet steht auf einem anderen Blatt.
Insofern Frage ich mich auch welchen tieferen SINN diese BV hat... Das MBR nach §99 könnt ihr Euch per BV nicht wegnehmen....
"Befristet bis auf Widerruf"
Heißt genau das was da steht: Widerruft eine der vertragsschließenden Parteien den Vertrag, dann endet er. Insofern: Ja, die Kollegin kann ihn jederzeit widerrufen, dummerweise aber auch der AG..... Wichtiger wäre die FOLGEN des Widerrufs klar niederzuschreiben, d.h. z.B. Rückkehr zur Vollzeit, etc.
19.08.2011 um 13:29 Uhr
Sorry,ich meinte das BetrVG!
19.08.2011 um 14:48 Uhr
I see! Ok, dann ist die Anhörung nach §99 die ihr selbst offenbar für notwendig anseht nicht erfolgt. Nun, dann könnt in selbstverständlich Euren AG zumindest ärgern, indem ihr ein Beschlußverfahren nach §101 BetrVG einleitet. Sofern das ArbG Eurem Antrag entspricht muß der AG dann zunächst die Maßnahme aufheben (sofern er sie nicht schon vor dem Beschluß aufhebt, was das Verfahren vor dem ArbG beenden würde). Sofern er die Maßnahme dann noch durchführen will kann er Euch anschließend zu der geplanten Versetzung beteiligen mit den entsprechenden Folgen. OB ihr diesen Weg beschreiten wollt, hängt nicht davon ab ob ihr letztendlich einen Widerspruchsgrund nach §99 habt. Das Verfahren nach §101 steht für sich alleine und zieht auch, wenn es KEINEN Widerspruchsgrund gibt, schließlich soll dieses nur die Beteiligungsrechte des BR sicherstellen. WENN ihr allerdings keinen Widerspruchsgrund habt UND zu erwarten ist das der AG die Versetzung weiterhin betreibt müsst ihr die Interessen des AN (das hin und her ist mit Sicherheit auch nicht angenehm) gegen Euer Interesse an Euren Rechten abwägen. Ihr seid auf jeden Fall nicht verpflichtet den Rechtsweg zu nehmen, wenn es auch sinnvoll ist damit der AG merkt das ihr nicht alles mit Euch machen lasst.
19.08.2011 um 20:26 Uhr
Danke für Deine Antwort!! :-)
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