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Arbeitsvertrag

B
BRArbeit
Feb 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen, ich habe folgenden Fall: Eine Kollegin hat eine berfistete "Regeländerungsabsprache" bekommen mit folgendem Text:

In Abänderung bzw. Ergänzung des aktuell gültigen Anstellungs- bzw. Arbeitsvertrages vereinbaren Mitarbeiter und Arbeitgeber, dass

für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 30.06.2018 werden die Vertragsstunden auf 19,0 Stunden /Woche weiterhin befristet erhöht. Im Anschluss daran gelten wieder die Bedingungen der Änderungsvereinbarung vom15.09.2016 mit 15,0 Stunden/Woche.

Mitarbeiter und Arbeitgeber sind sich darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen des aktuell gültigen Anstellungs- bzw. Anschlussvertrages unverändert weiterhin Geltung besitzen.

Meine Frage dazu: Im tatsächlichen Anstellungsvertrag stehen 11,5 h Stunden/Woche. Die o.g. Änderungsvereinbarung vom 15.09.2016 war auch befristet und für einen anderen Arbeitsplatz zwischenzeitlich die erste Befristung auf 19 h wöchentlich und nun die Fristverlängerung bis zum 30.06.2018.

Welcher Arbeitsvertrag ist nun gültig wenn die Befristung zum 30.06.2018 ausläuft? Im Text steht ja die Regeländerung vom 15.09.2016 greift, da diese aber auch befristet war und für einen anderen Arbeitsplatz vereinbart wurde bin ich mir nicht sicher was dem Arbeitnehmer nun zusteht.

Danke Euch schon mal

43504

Community-Antworten (4)

P
Pjöööng

08.02.2018 um 12:54 Uhr

Das wird ggf. ein Arbeitsgericht zu entscheiden haben.

Das ist ja schonmal von daher eine völlig irrwitzige Regelung, dass auf 10 Stunden ERHÖHT wird und dann danach wieder 11,5 Stunden gelten sollen...

Auch wenn das TzBefG bur für die Befristung von Arbeitsverträgen uund nicht von Arbeitsvertragsbestandteilen gilt, so sind doch die Regelungen des TzBfG hier weitestgehend sinngemäß anzuwenden. Damit muss es für diese Befrsitung der Arbeitszeitänderung einen beachtlichen Sachgrund geben. Gibt es den? Vermutlich nicht, damit ist diese Befristung unwirksam.

A
AlterMann

08.02.2018 um 13:13 Uhr

"... so sind doch die Regelungen des TzBfG hier weitestgehend sinngemäß anzuwenden. Damit muss es für diese Befrsitung der Arbeitszeitänderung einen beachtlichen Sachgrund geben. Gibt es den? Vermutlich nicht, damit ist diese Befristung unwirksam." Nein, das ist so nicht richtig. Es gibt etliche Urteile bis zum BAG, die eine Geltung des TzBefrG in Bezug auf Stundenerhöhungen ausdrücklich verneinen. Ein fehlender Sachgrund macht die Befristung auch nicht unwirksam. Bei dem Huddel in den Formulierungen würde ich mir die Historie des Arbeitsvertrags noch einmal ganz genau ansehen. Es ist durchaus möglich, dass eine Veränderung von 11,5 auf 10 Stunden eine Arbeitszeiterhöhng darstellt. Beispiel: Der erste AV war vereinbart mit 8 Wochenstunden. Dann kam eine befristet Erhöhung auf 11,5 Stunden, die am 28.02. ausläuft. Eine Abrede auf 10 Stunden ab dem 1.3. wäre dann eine Erhöhng der Arbeitszeit. Wenn Du dann immer noch nicht weißt, was eigentlich gilt, würde ich die Personalabteilung fragen.

B
BRArbeit

08.02.2018 um 13:24 Uhr

Sorry mir ist ein Tippfehler unterlaufen, es muss richtig heißen

vom 01.01.2018 bis 30.06.2018 werden die Vertragsstunden auf 19 Stunden/Woche...

es tut mir leid

R
rsddbr

08.02.2018 um 16:24 Uhr

Das ist noch nicht 100% nachvollziehbar. Fraglich ist, wie lange die Befristung des Änderungsvertrags vom 15.09.2016 ursprünglich war.

"Im Anschluss daran gelten wieder die Bedingungen der Änderungsvereinbarung vom15.09.2016 mit 15,0 Stunden/Woche." Daraus würde ich deuten, dass bis Ende der Befristung dieser Änderungsvereinbarung diese auch gilt. Sollte die Befristung schon abgelaufen sein kann dies bedeuten, dass die Änderungsvereinbarung nun unbefristet weiterläuft.

Für solche Spitzfindigkeiten und aufgrund der nicht vollständig vorliegenden Informationen empfiehlt es sich, das Gespräch mit dem AG zu suchen und ggf. einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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