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Änderungsvereinbarung von Teilzeitverträgen

WW
WAF WISSEN
Sep 2021 bearbeitet

Hallo. Unsere GF zusammen mit der Personalabt. versucht bei allen neuen Änderungsvereinbarungen zu Teilzeitverträgen eine Zusatzvereinbarung durchzusetzen. Wortlaut: "Sollte ein gesetzlicher Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fallen, so muss die Arbeitszeit von diesem Tag an einem anderen Arbeitstag in derselben Woche erbracht werden." Es haben sich schon einige betroffene MA an den BR gewandt. Nach recherchen, läßt sich diese Klausel wohl nicht mit dem Gesetz vereinbaren? Die GF wurde schon darauf hingewiesen. Nun steht ein klärendes Gespräch aus. Wie können wir damit umgehen? Was haben die MA zu befürchten wenn sie diese Änderungsvereinbarung nicht unterschreiben. Grüsse U.SP.

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Community-Antworten (9)

C
celestro

22.09.2021 um 11:38 Uhr

Die Kolleginnen und Kollegen haben einen gültigen Arbeitsvertrag. Sie haben also erst einmal rein gar nichts zu befürchten. Und wie Du schon richtig sagtest ... eine solche Regelung würde gegen das Gesetz verstoßen und dem AG damit sehr wahrscheinlich um die Ohren gehauen (von Gerichten).

R
RudiRadeberger

22.09.2021 um 12:16 Uhr

https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/arbeitsrecht-teilzeit-und-feiertage/21195006.html

Mal durchlesen. Es gibt hier Ausnahmen. Aber natürlich muss niemand einen Änderungs-AV unterschreiben.

§
§§Reiter

22.09.2021 um 12:53 Uhr

Sehe das wie Celestro. Ausschlaggebend ist hier der § 8 TzBfG und bezüglich der von Deinem AG angedachten Regelung, besonders der Satz 2 von Abs. 3: "Er (der AG) hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen." bzw der Satz 1 von Abs. 4: "Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen." D.h. der AG kann so eine Regelung schon treffen, aber nur wenn der AN dem auch zustimmt, also wenn diese Regelung quasi den Wünschen des AN zur Verteilung seiner reduzierten Arbeitszeit entspricht. Erzwingen kann der AG diese Regelung nicht, wenn der AN da nicht mitspielen will kann der AG nur die vom AN gewünschte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit ablehnen, muss dafür aber betriebliche Gründe vorweisen können.

WW
WAF WISSEN

22.09.2021 um 13:21 Uhr

Die Arbeitszeiten und Aufteilung der Arbeitstage sind einvernehmlich geregelt. Es geht hauptsächlich um den Passus zu der Feiertags Nacharbeitung.

M
Moreno

22.09.2021 um 13:37 Uhr

Redet mit den betroffenen Mitarbeitern, dass sie solche Änderungen nicht unterzeichnen. Wie schon beschrieben ist so ein Passus nicht gesetzeskonform. Hier würde ich den AG fragen wieso er meint, dass Gesetze nicht mehr für ihn gelten!

E
enigmathika

22.09.2021 um 13:46 Uhr

@RudiRadeberger Die Ausnahmen beziehen sich auf Verträge, in denen keine festen Arbeitstage festgelegt sind. Das trifft hier jedoch nicht zu, das erkennt man schon an der Formulierung: "Sollte ein gesetzlicher Feiertag auf einen regulären(!) Arbeitstag fallen, so muss die Arbeitszeit von diesem Tag an einem anderen Arbeitstag in derselben Woche erbracht werden." So geht es nicht.

Sollte der Arbeitgeber jedoch auf die "clevere" Idee kommen, die Arbeitsverträge dahingehend umzugestalten, dass nicht mehr feste Arbeitstage, sondern eine feste Anzahl an Arbeitstagen pro Woche erbracht werden müssen, könnte das unter Umständen zulässig sein.

Gruß,

Enigmathika

A
AlterMann

22.09.2021 um 14:24 Uhr

Der AG verlangt, dass die Arbeitszeit an eienem anderen Tag nachgeholt wird. Das verletzt den § 4 TzBfrG: "Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, ..." Ein Vollzeit-MA hätte den Tag also mit Lohnfortzahlung frei, der TZ-MA nicht. Das ist eine eindeutige, nicht gerechtfertigte Benachteiligung.

Möglicherweise hat der AG das Problem, dass TZ-MA, die nur Montags und Donnerstags arbeiten, mehr freie Tage haben als die anderen TZ-MA. Das ließe sich aber anders regeln.

§
§§Reiter

22.09.2021 um 14:42 Uhr

Zitat von WAF Wissen: "Die Arbeitszeiten und Aufteilung der Arbeitstage sind einvernehmlich geregelt." Das ist offensichtlich nicht zutreffend, denn der "Passus zu der Feiertags Nacharbeitung" ist ja ein BESTANDTEIL der Aufteilung der Arbeitstage und da besteht ja scheinbar kein Einvernehmen. "Die Arbeitszeiten und Aufteilung der Arbeitstage sind einvernehmlich geregelt." ist NICHT gleich "Die Arbeitszeiten und Aufteilung der Arbeitstage sind einvernehmlich geregelt, außer wenn ein Feiertag auf einen Arbeitstag fällt". Bei der Aufteilung der Arbeitstage geht es nicht nur darum wann gearbeitet wird, es geht genauso darum wann NICHT gearbeitet wird. Der AG will hier einen Passus, der es ihm erlaubt von der einvernehmlich geregelten Aufteilung der Arbeitstage abzuweichen (wenn ein Feiertag auf einen Arbeitstag fällt) und den AN an einem Tag arbeiten zu lassen, an dem eigentlich einvernehmlich FREI geregelt ist. Man kann diesen Passus nicht getrennt von der Aufteilung der Arbeitstage betrachten, denn auf nichts anderes bezieht er sich. Er regelt eine Veränderung der Aufteilung der Arbeitstage unter bestimmten Umständen. Und auch eine "unter bestimmten Umständen veränderte Aufteilung der Arbeitstage" ist eine "Aufteilung der Arbeitstage" die der AG entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen hat.

I
IlkaB

22.09.2021 um 16:28 Uhr

Ich überlege gerade, wann der Kollege, der Freitags nicht arbeitet und die anderen Tag voll und evtl. auch mit Überstunden, die Stunden !in der Woche! nachholen soll, in welcher z.B. Karfreitag liegt...

Es hat in aller Regel einen Grund, warum jemand Teilzeit macht. Nicht weil es so cool ist, weniger Gehalt zu bekommen, weniger Rentenpunkte etc... Es könntet tatsächlich zwingende Gründe geben, einen Wochentag frei zu haben oder um 12, 13, 14 Uhr den Stift fallen lassen zu müssen. Und dann kann man halt nicht mal eben einen Arbeitstag innerhalb einer Woche - oder überhaupt - einarbeiten.

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