Erstellt am 19.08.2011 um 10:18 Uhr von schnubbe
Ich würde mal sagen - Nein.
Gründe:
1. In §99 BetrVG steht dass es mehr als 20 wahlberechtigte AN sein müssen, damit der BR mitbestimmen kann. Das würde bedeuten, ihr müsst 21 sein.
2. der MA, der zwar schon einen Vertrag hat, aber erst am 01.11 anfängt zu arbeiten, zählt nicht als wahlberechtigt gemäß §7 BetrVG. Denn wahlberechtigt sind ArbN, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betrieb stehen (tut er, da Vertrag unterschrieben) und in der betrieblichen Organisation zur Erfüllung seiner Betriebspflicht eingesetzt ist (ist er noch nicht, da er erst am 01.11) startet.
Erstellt am 19.08.2011 um 10:58 Uhr von rkoch
Zu beachten ist auch, das §99 (wie andere § auch) von der Anzahl der "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer ausgeht.
D.h. selbst wenn ZEITWEILIG 21 Arbeitnehmer beschäftigt sind, so greift das MBR des BR u.U. immer noch nicht. Umgekehrt bedeutet das aber auch: Wenn NORMALERWEISE 21 AN beschäftigt wären, aber ZEITWEILIG durch Kündigung nur noch 20 AN beschäftigt sind, entfällt das MBR NICHT.
Faktisch läßt sich aus Deiner Darstellung also weder zwingend ein Ja noch ein Nein herleiten. Dazu müsstet ihr effektiv die Anzahl der bereits verfügbaren Arbeitsplätze (auch diejenigen die nur zeitweilig z.B. mit "Aushilfen" besetzt sind) zählen und dann für die unklaren Fälle entscheiden ob diese "in der Regel" besetzt sind oder eher nicht. Dabei ist zu beachten, das u.U. auch z.B. Aushilfen zur Urlaubsvertretung mitzählen können (= z.B 20 AN regulär, 2 davon in Urlaub, 2 Aushilfen = zumindest zeitweilig 22 AN) wenn diese REGELMÄSSIG zur Vertretung eingesetzt werden (z.B. diese 2 vertreten immer wieder andere 2 AN, sind also 20/2 * 4 Wochen = 40 Wochen, und damit i.d.R. beschäftigt, wobei es nicht darauf ankommt ob diese 2 Aushilfen immer die selben Personen sind!).
Insofern könnte bei dem von Dir dargestellten Fall (20 AN - 1 gek. + 1 zum 1.11. + 1 Neueinstellung auf dem Tisch = zumindest zeitweilig 21 AN) der Fall derart gelagert sein das diese 21 AN i.d.R. beschäftigt sind (oder wegen Aushilfen vielleicht sogar mehr!), vielleicht aber auch nicht. Blöde Antwort, ist aber so. Klarheit könnte einzig ein Beschlußverfahren vor dem ArbG zur Feststellung der Anzahl der i.d.R. beschäftigten AN schaffen.
So lange das nicht in Eurem Interesse liegt bleibt nur diese Frage mit dem AG zu klären. Letztlich ist auch dieser an der Klärung der Frage interessiert, riskiert er doch bei jedem ignorieren dieses MBR ein weiteres Beschlußverfahren vor dem ArbG (wenn ihr dieses einleitet).
BTW: Der "offizielle" Weg: Euer AG beteiligt Euch NICHT, IHR behauptet das i.d.R. 21 AN beschäftigt sind und beantragt nach §101 BetrVG beim ArbG die Aufhebung der Maßnahme, wonach der Richter die Frage der i.d.R. der beschäftigten AN zu klären hat BEVOR er überhaupt über den eigentlichen Antrag entscheiden kann. Allein aus diesem "offiziellen" Weg entsteht das Rechtsschutzinteresse, das ihr auch allein ein Beschlußverfahren "nur" zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das MBR einleiten könnt.
BTW2: Dieses Verfahren ist grundsätzlich kostenlos und kann auch ohne Beteiligung eines Rechtsanwaltes eingeleitet werden. Ihr müsst noch nicht einmal die Fakten selbst vortragen, da hier der Ermittlungsgrundsatz gilt, d.h. der Richter muß die relevante Fakten selbst ermitteln.
Erstellt am 22.08.2011 um 14:30 Uhr von hennessy
Ihr müßt außerdem unterscheiden zwischen Unternehmen und Betrieb.
Gibt es nur euren Standort (Betrieb) oder gibt es im euren Unternehmen weitere Betriebe.
Seit Ihr nur eine Filiale dann zieht sehr wohl der §99.