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Arbeitszeitverringerung

B
bluko
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen,

zwei Fragen an euch. AN möchte verkürzen von 40 auf 20 Stunden, 5 Tage in der Woche, muss der BR angehört werden nach § 87? Haben wir da Mitbestimmungsrecht?

Wenn es um die Einteilung des MA geht, da haben wir wohl nicht viel zu sagen. Heißt das, Mo Frühdient, Dienstag Spätdient, Mittwoch Mittelschicht? So wie der AG es möchte oder angepasst an den Schichtplan der Vollzeit beschäftigten MA?

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Community-Antworten (5)

L
Lexipedia

19.09.2014 um 12:58 Uhr

@bluko Bei der Arbeitszeitverkürzung gem. Teilzeit- und Befristungsgesetz hat der BR definitiv kein Mitbestimmungsrecht!

Bei der Einteilung geht es über die Schichtplangenehmigung! Über die Verteilung der Arbeitszeit geht es nach dem Arbeitsvertrag des AN.

B
bluko

19.09.2014 um 13:09 Uhr

Hallo Lexipedia,

welches Gesetz findet Anwendung? Was wäre, wenn man einen kollektiven Charakter erkennt. Ist es dann anders?

Den neuen AV des MA gibt es noch nicht, darf der BR da mitreden? Schichtplangenehmigung, noch nie gehört. Gibt es so etwas in der Personalstelle?

P
Pickel

19.09.2014 um 13:39 Uhr

Der BR darf grundsätzlich bei keinem Arbeitsvertrag mitreden. Das ist überhaupt nicht sein Bereich.

B
bluko

19.09.2014 um 16:01 Uhr

Kann mir bitte noch jemand etwas zur Schichtplangenehmigung erklären?

G
gironimo

19.09.2014 um 18:33 Uhr

Du hast ja eingangs bereits den § 87 BetrVG genannt. Der BR ist in der Mitbestimmung bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Und dies ist ja nun bei Schichtplänen eindeutig der Fall. Und da geht es dann tatsächlich darum, wer arbeitet wann.

Man kann auch eine Betriebsvereinbarung darüber abschließen, in der man feste Regeln definiert, die der BR dann nur noch auf Richtigkeit überprüfen muss.

Nicht dabei ist der BR, wenn der AN mit dem AG im Zuge der Gespräche zur Teilzeitarbeit die arbeitsvertragliche Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage vornimmt. Der BR wäre erst dann wieder im Boot, wenn diese einzelvertraglichen Zeiten nicht mit den mitbestimmten Arbeitszeiten übereinstimmt.

Der AG kann nicht durch einzelvertragliche Reglungen die Mitbestimmung des BR (hier Arbeitszeitverteilung für das kollektiv der AN) unterlaufen.

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