Erstellt am 15.08.2011 um 15:22 Uhr von Kurzarbeiter
Dieser Teil der GV dürfte rechtswidrig sein, denn AN haben ein Anrecht darauf ihre gesamte erbrachte Arbeitszeit vergütet zu bekommen.
Ihr sollte also diese BV kündigen und darauf achten, dass AN nicht mehr wie die 10 Std. aufs Gleitzeitkonto bekommen. Auch die Themen ArbZG und Mehrarbeit und Mitbestimmung sehr ernst nehmen.
Erstellt am 15.08.2011 um 15:57 Uhr von ganther
@Kurzarbeiter
ob die rechtswidrig ist kann man aus der Entfernung kaum beurteilen. Die AN sollen halt mal zum Anwalt! Da kann man dann insbesondere prüfen, ob sich der Vergütungsanspruch in einen anders gearteten Ersatzanspruch umgewandelt hat
Erstellt am 16.08.2011 um 09:34 Uhr von rkoch
Eine BV die vorsieht, das die über den Grenzwert hinaus geleisteten Stunden zu einem Stichtag verfalls ist nicht per se rechtswidrig. Da müsste dann schon noch mehr dazu kommen.
Fakt ist aber:
Wenn die BV derart formuliert ist, das die Mitarbeiter FREI über Beginn und Ende der Arbeitszeit entscheiden können, bis zu den zulässigen Hüchstgrenzen der Gleitzeit, so DARF der AG auch in keinster Weise darauf Einfluss nehmen. Das verfallen der Stunden ist also nur dann zulässig, wenn die Mitarbeiter dies aus vollkommen freien Stücken so tun! So bald der AG an dieser Situation mitwirkt, d.h. durch Zuteilung eines zu hohen Arbeitspensums bei gleichzeitiger Forderung das die MA entsprechend lange arbeiten bis das Pensum abgearbeitet ist, dann ist die Situation mindestens "bedenklich", wahrscheinlich aber sogar tatsächlich unzulässig.
Wenn eine entsprechende BV gilt hat der AG grundsätzlich immer noch die Pflicht die MA dazu zu animieren die Grenzen des Gleitzeitrahmens einzuhalten! Tut er das nicht oder nutzt er die Situation eben zu seinen Gunsten aus (duldet oder verursacht die Sache), so löst das i.d.R. auch eine Vergütungspflicht aus.
Hier ist der BR gefordert, am besten wie Kurzarbeiter schon gesagt hat indem die BV präzisiert wird, aber man kann auch dem AG mal auf die Finger hauen wenn er das Arbeitspensum zu hoch bemisst, z.B. in dem man sein MBR nach §87 nutzt um bezahlte Mehrarbeit einzufordern. Aber auch indem man einfach mal ein Beschlußverfahren anstößt, "dem AG aufzugeben Arbeitsleistung über die Höchstgrenzen des Kontos nicht entgegegenzuhemen".