VB Gleitzeit und Mehrarbeit
Hallo, wir haben eine Betriebsvereinbarung, die die Gleitzeit regelt. Wenn ein Mitarbeiter mehr als 10 Überstunden im Monat hat, wird alles was mehr ist gekappt.
Nun kommt es natürlich vor, das einige Mitarbeiter erheblich mehr arbeiten und diese Stunden im "Nirvana" verschwinden.
Müssen wir erst die BV kündigen, oder müssen wir unserer "Sorgfallspflicht" nachkommen und prüfen warum so viel Mehrarbeit anfällt?
Community-Antworten (3)
15.08.2011 um 17:22 Uhr
Dieser Teil der GV dürfte rechtswidrig sein, denn AN haben ein Anrecht darauf ihre gesamte erbrachte Arbeitszeit vergütet zu bekommen.
Ihr sollte also diese BV kündigen und darauf achten, dass AN nicht mehr wie die 10 Std. aufs Gleitzeitkonto bekommen. Auch die Themen ArbZG und Mehrarbeit und Mitbestimmung sehr ernst nehmen.
15.08.2011 um 17:57 Uhr
@Kurzarbeiter
ob die rechtswidrig ist kann man aus der Entfernung kaum beurteilen. Die AN sollen halt mal zum Anwalt! Da kann man dann insbesondere prüfen, ob sich der Vergütungsanspruch in einen anders gearteten Ersatzanspruch umgewandelt hat
16.08.2011 um 11:34 Uhr
Eine BV die vorsieht, das die über den Grenzwert hinaus geleisteten Stunden zu einem Stichtag verfalls ist nicht per se rechtswidrig. Da müsste dann schon noch mehr dazu kommen.
Fakt ist aber: Wenn die BV derart formuliert ist, das die Mitarbeiter FREI über Beginn und Ende der Arbeitszeit entscheiden können, bis zu den zulässigen Hüchstgrenzen der Gleitzeit, so DARF der AG auch in keinster Weise darauf Einfluss nehmen. Das verfallen der Stunden ist also nur dann zulässig, wenn die Mitarbeiter dies aus vollkommen freien Stücken so tun! So bald der AG an dieser Situation mitwirkt, d.h. durch Zuteilung eines zu hohen Arbeitspensums bei gleichzeitiger Forderung das die MA entsprechend lange arbeiten bis das Pensum abgearbeitet ist, dann ist die Situation mindestens "bedenklich", wahrscheinlich aber sogar tatsächlich unzulässig. Wenn eine entsprechende BV gilt hat der AG grundsätzlich immer noch die Pflicht die MA dazu zu animieren die Grenzen des Gleitzeitrahmens einzuhalten! Tut er das nicht oder nutzt er die Situation eben zu seinen Gunsten aus (duldet oder verursacht die Sache), so löst das i.d.R. auch eine Vergütungspflicht aus. Hier ist der BR gefordert, am besten wie Kurzarbeiter schon gesagt hat indem die BV präzisiert wird, aber man kann auch dem AG mal auf die Finger hauen wenn er das Arbeitspensum zu hoch bemisst, z.B. in dem man sein MBR nach §87 nutzt um bezahlte Mehrarbeit einzufordern. Aber auch indem man einfach mal ein Beschlußverfahren anstößt, "dem AG aufzugeben Arbeitsleistung über die Höchstgrenzen des Kontos nicht entgegegenzuhemen".
Verwandte Themen
Betriebsversammlung
ÄlterIch habe zu unserer ersten Betriebsversammlung geladen. Im Personalbüro hatte ich rechtzeitig meine Wünsche dargelegt, wie ich den Raum für die Versammlung gestaltet haben möchte, natürlich auch im Hi
Thema: Arbeitszeit und Mehrarbeit
ÄlterIch habe eine Frage zur Mehrarbeit. Der Paragraph ist deutlich - allerdings wird es bei Feldes-Kommentar etwas anders ausgelegt, wobei die Mehrarbeit auch schon früher beginnen kann, wenn die tariflic
Mehrarbeit i.S.d. § 124 SGB IX - Definition von Mehrarbeit bei schwerbehinderten (Teilzeit)Beschäftigten
ÄlterTschuldigt, wenn ich wieder die Frage stelle zur TZ-Beschäftigung und Mehrarbeit bei sb MA stelle... Ich habe ein echtes Problem mit den SGB IX Kommentaren und den BAG Urteilen. Bitte helft mir.
Unterschriften auf Überstundenantrag
ÄlterHallo, der Fall: in unserem Betrieb werden dem Betriebsrat alle 3 Monate die Anträge für Mehrarbeit aus den Abteilungen vorgelegt. Dies ist in einer BV geregelt. Als Anhang an den Antrag für Mehrarbe
Mehrarbeit / Überstunden
ÄlterHat der Betriebsrat bei angefallenen Überstunden / Mehrarbeit ein Mitbestimmungsrecht bei der Auszahlung? Fallbeispiel: Normalerweise werden Überstunden / Mehrarbeit vom Arbeitgeber (Vorgesetztem) im