Auflösung von Ausschüssen
Moin Moin, ich habe den Antrag Ausschüsse neu zu wählen auf dem Tisch. Es werden aber einige gegen diesen Antrag sein. Nun meine Frage: Muss ich auf die TO den Top : Auflösung von den folgenden Ausschüssen nehmen, oder kann ich einfach nur Neuwahl der Ausschüsse auf die TO nehmen
Community-Antworten (3)
11.08.2011 um 10:59 Uhr
stixer, Du kannst als BRV keine Beschlüsse vorwegnehmen. In der Tagesordnung musst Du nur so genau wie Dir möglich und notwendig den zu behandelnden Gegenstand benennen.
De facto hast Du antragstreu einen Top zu verfassen aus dem der Antragswille hervorgeht, also "Ausschüsse neu zu wählen". Der BR muß unter diesem TOP dann nicht zwingend genau das machen, sondern kann vollkommen frei das Thema diskutieren und auch etwas ganz anderes, wie z.B. die komplette Auflösung der Ausschüsse, beschließen. Insofern formuliere ich wenn zu erwarten ist das nicht Antragstreu beschlossen wird derartiges gern mit "Auschuss XXX: Antrag auf Neuwahl, weitere Vorgehensweise"
11.08.2011 um 11:07 Uhr
Moin moin, ich habe noch folgendes problem: ein mitglied des BR und ausschussmitglied ist ausgeschieden. für den br ist das erste ersatzmitglied in den br nachgerückt. nun soll dieses nachgerückte ersatzmitglied als ersatzmitglied in die ausschüsse gewählt werden. die ausschüsse wurden in verhältniswahl gewäht. ich bin der meinung, alle ausschüsse müssen dann neu gewählt werden.
11.08.2011 um 15:42 Uhr
alle ausschüsse müssen dann neu gewählt werden.
Nicht zwingend...
Das BetrVG kennt für Ausschüsse keine expliziten Regeln für Ersatzmitglieder. Da aber wegen Ausscheiden EINES Mitgliedes aber auf keinen Fall ALLE anderen Mitglieder ihre Mitgliedschaft verlieren MUSS es faktisch eine Ersatzmitgliederregelung geben. Es wird dem Betriebsrat überlassen sich selbst eine entsprechende Regelung z.B. in der GO aufzuerlegen, z.B. in dem wie beim BR die nicht gewählten Listenmitglieder bei der Verhältniswahl analog dem BR nachrücken. Aber auch die Variante, das alle nicht gewählten Listenmitglieder eben nicht gewählt und auch keine Ersatzmitglieder sind und deshalb eine "Nachwahl" für den freien Posten (i.d.R. dann als Mehrheitswahl) durchgeführt wird, wird als zulässig (wenn auch nicht als Lösung erster Wahl, da dies das Problem der zeitweiligen Verhinderung nicht löst) angesehen. Näheres in den Kommentierungen.
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