Kündigung im befristeten Arbeitsverhältnis
In unserer Firma wurde um eine Spitze abzuarbeiten ein Arbeitnehmer für ein halbes Jahr befristet eingestellt. Der Arbeitnehmer ist seit der Einstellung ständig krank und bei Anwesenheit erfüllt er nicht wirklich seine Aufgaben. Jetzt möchte die Geschäftsleitung kündigen. Dies dürfte doch bei Befristung gar nicht so einfach sein oder zumindest nur als außerordentliche Kündigung? Der Betriebsrat ist nicht ganz sicher mit einer Entscheidung bei Anhörung. Einerseits der Arbeitnehmer als Mensch und auf der anderen Seite die Kollegen die auf Unterstützung hofften sowie der Arbeitgeber der ja bezahlen muss.
Community-Antworten (3)
10.08.2011 um 23:17 Uhr
Sofern im ArbV keine Regelung ist, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann darf es nicht ordentllich gekündigt werden.
und
Das Bundesarbeitsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass eine Vereinbarung, wonach ein befristeter Arbeitsvertrag auch eine Probezeit enthalten kann, insgesamt wirksam ist. (6 AZR 519/07 vom 24.01.2008)
Mit anderen Worten: Ist eine Probezeit vereinbart, kann der Vertrag mit der kurzen Frist von 14 Tagen gekündigt werden.
Der Gegenschluss daraus dürfte sein, dass wenn keine Probezeit vereinbart worden ist, auch keine Kündigung zulässig sein dürfte. Also Achtung beim befristeten Arbeitsvertrag: Wenn Sie sicher gehen wollen, dass der Vertrag wenigstens so lange läuft, wie vorgesehen, sollte keine Probezeit vereinbart sein und auch keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit.
http://www.anwalt.de/rechtstipps/befristeter-arbeitsvertrag-und-probezeit_003667.html
11.08.2011 um 00:22 Uhr
ernsthaft:
Schön das ein Anwalt aus Erfurt so etwas schreibt aber den würde ich nicht aufsuchen... es gibt schließlich die Möglichkeit zwar keine Probezeit zu vereinbaren aber trotzdem eine reguläre Kündigung....
11.08.2011 um 01:02 Uhr
@ Lutzer Da ihr mit dem Arbeitnehmer, nach Erhalt der Anhörung zur Kündigung, sprechen werdet, könnt ihr erfragen was im Arbeitsvertrag steht. Sollte eine Kündigung möglich sein, werdet ihr hoffentlich nicht ausdrücklich zustimmen, sondern die Fristverstreichung nutzen.
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