Erstellt am 14.01.2006 um 16:01 Uhr von Nicole
Lieber Patrick, ich bin BA-Studentin und habe auch ein Seminar in Sachen Recht der Auszubildenden gehabt.
Und zwar ist es so, dass derjenige, der als JAV eingesetzt ist, also im Betriebsrat mitarbeitet, nicht gekündigt werden kann.
Erstellt am 14.01.2006 um 16:05 Uhr von Patrick
Liebe Nicole, trifft das auch zu, wenn der JAVler gar kein Azubi ist? Es handelt sich einen "normalen" Angestellten mit einem befristeten Arbeitsvertrag?
Kannst Du mir auch zufällig die Gesetzesquelle nennen, die hier zutrifft? Das wäre super lieb von Dir - Danke!
Erstellt am 14.01.2006 um 21:41 Uhr von Fayence
Oh Nicole,
seit wann muss ArbeitnehmernInnen mit einem befristeten Arbeitsvertrag ordentlich gekündigt werden??? Das Arbeitsverhältnis ist mit Ablauf der Befristung, wie vertraglich vereinbart, ganz einfach beendet. Sowohl JAV´ler als auch Betriebsräte scheiden in diesem Fall aus dem Betrieb aus.
Erstellt am 15.01.2006 um 12:59 Uhr von Nicole
Also ich kann leider nur wiedergeben,was mein Dozent gesagt hat und der macht das schon seit mehreren Jahren und wird wohl auch Ahnung davon haben.
Ich habe in seiner Vorlesung gelernt, dass wenn du Azubi bist, dein Arbeitsvertrag endet aber du noch in JAV bist, musst du übernommen werden, zumindest solange bis JAV ausläuft. Aber wie gesagt, weiß nicht wie es bei "normalen Arbeitnehmern" ist.
Ich hoffe das hat dir etwas geholfen. Weiß aber nicht wo das im Gesetz konkret steht.
Erstellt am 15.01.2006 um 13:57 Uhr von BMW
Hallo Patrick
auf den ersten Blick sieht es danach aus das es ein JAV'ler auf Zeit ist.
Man könnte es aber versuchen ob in diesem Fall der der § 78 a BetrVG gezogen werden kann!
Gruß BMW
Erstellt am 15.01.2006 um 17:19 Uhr von Fayence
Hallo BMW,
es handelt sich dennoch um einen AN, welcher zeitbefristet eingestellt worden ist.
Diese Frage ist im Forum bereits mehrfach im Hinblick auf Betriebsratsmitglieder gestellt worden. Alle Antworten waren gleich: Mit Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses scheidet das BR-Mitglied aus dem Betrieb aus.
Der §78a bezieht sich einzig und allein auf Auszubildende, welche in z.B. JAV oder BR etc. tätig sind.
An Nicole:
Die von Dir gesuchte Regelung findet Du im Betriebsverfassungsgesetz unter §78a / Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
Der Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis muss vom Azubi innerhalb von 3 Monaten vor Ausbildungsende beim AG geltend gemacht werden. Von alleine passiert hier nichts.
Davon, dass ein JAV´ler nach Beendigung seiner Ausbildung bis zum Ende der Wahlperiode beschäftigt werden muss, habe ich weder gehört noch gelesen.