Erstellt am 10.08.2011 um 10:19 Uhr von Aidan
Wenn die verfügbaren BRM und alle Ersatzmitglieder eingesetzt sind und die erforderliche Anzahl an Mitgliedern nicht mehr gegeben ist, ist neu zu wählen. § 13 Abs 2 Ziff 2 BetrVG
Das hat unverzüglich zu erfolgen, also "ohne schuldhaftes Zögern". Bis Januar 2012 zu "ziehen" stellt eigentlich einen Pflichtverstoß dar (§ 23 BetrVG) und ich bezweifle, dass in dieser Zeit die Beschlüsse der verbleibenden BRM rechtswirksam sind.
"Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter." § 26 Abs 1 BetrVG - Die Auslegung im Fitting ist eindeutig, es kann (und muss) nur EINEN Vorsitzenden geben. Es sind mehrere Stellvertreter möglich, aber dann mit klarer Reihenfolge.
Erstellt am 10.08.2011 um 10:25 Uhr von charlot
.. Stellvertretung hat im letzten Monat den Einsatzort gewechselt
Bedeutet das, dass er nicht mehr dem Betrieb angehört? Dann wäre er ja auch kein BRM mehr. Sonst müsste er seinen Pflichten nachkommen, als Stellvertreter. Bedeutet sofort die Neuwahl eines BRV auf die TO setzen und wählen.
Ihr MÜSST aber grundsätzlich sofort einen BRV neu wählen ist zwingende Pflicht.
Wie seiht es bei euch mit Schulungen aus? Bei solchen Fragen besteht dringender Schulungsbedarf. Das BAG hat vor langer Zeit schon entschieden es gehört zu den zwingenden Mandatspflichten sich als BR zu qualifizieren!!