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JAV Wahl

J
JAVLER
Nov 2016 bearbeitet

Hallo

Folgendes, habe nach meiner ausbildung am 1.8.2011 ein jahresvetrag bekommen, und wurde heute zum jav mitglied gewählt..wie sieht es da mit dem kündigungsschutz aus!!!

Habe das im netz gefunden ... Das Arbeitsgericht München hat mit Urteil vom 08.10.2010, AZ 24 Ca 861/10 (rechtskräftig), nun den Schutz der Betriebsratsmitglieder mit befristetem Arbeitsvertrag nun erheblich gestärkt. Werden sie in den Betriebsrat gewählt, so darf ihr Amt nicht durch die ablaufende Befristung enden: sie müssen entfristet werden.

Quelle:http://www.kanzlei-bhp.de/betriebsratsmitglied-anspruch-entfristung/

3.05506

Community-Antworten (6)

K
Kurzarbeiter

09.08.2011 um 00:29 Uhr

Es ist bisher "nur" ein ArbG Urteil, also nicht BAG

R
rolfo

09.08.2011 um 10:16 Uhr

Du bist nach deiner Ausbildung zum JAV Mitglied gewählt worden??? Wie alt bist du denn?

R
rkoch

09.08.2011 um 12:12 Uhr

Liebe Kollegen, ihr redet um den heißen Brei herum.

Kurzarbeiter> Es ist bisher "nur" ein ArbG Urteil, also nicht BAG

Stimmt, aber da es rechtskräftig ist, ist es auch relevant für weitere vergleichbare Entscheidungen....

rolfo> Wie alt bist du denn?

Wo ist Dein Problem? Bis zum 25. Lebensjahr kann man zu JAV gewählt werden. Insofern ist es in den meisten Fällen keinerlei Problem NACH der Ausbildung noch JAV zu werden. Gehen wir also davon aus das JAVLER zum Zeitpunkt der Amtsaufnahme noch keine 26 Jahre alt war.

@JAVLER Wenn Du das Urteil gelesen hättest, hättest Du den für dich relevanten Hinweis gefunden:

Der Kläger macht geltend, dass er nur deswegen nicht weiterbeschäftigt werde, weil er sich im Betriebsrat engagiert hat. Insofern bestünde nach deutschem Recht eine Schutzlücke. Diese müsse europarechtskonform geschlossen werden, weil Art. 7 der EU Richtlinie 2002/14/EG einen hinreichenden Mandatsträgerschutz vorschreibt. weiter: Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 TzBfG dürfe jedoch nur eingeschränkt Anwendung finden und ist richtlinienkonform auszulegen (vgl. hier auch Rechtssache Helm / Mangold – EuGH, Urteil vom 22. 11. 2005 – C-144/ 04 – Rn. 82/83).

Im Klartext: Eine SACHGRUNDLOSE Befristung ist (nomen est omen) nicht dadurch gerechtfertigt, das ein Arbeitsbedarf aufgrund betrieblicher Umstände nur vorübergehend besteht, sondern ist allein Kraft gesetzlicher Zulässigkeit vorab terminiert.

Ein Amtsträger (z.B. BR oder JAV) muss gemäß o.g. Richtlinie dahingehend geschützt werden, das er an der Aufnahme eines derartigen Amtes dadurch gehindert werde, das allein durch Aufnahme des Amtes die Gefahr besteht das das Arbeitsverhältnis beendet wird. Im Falle der Sachgrundbefristung endet das Arbeitsverhältnis aufgrund des Wegfallen des Sachgrundes, niemals wegen der Aufnahme des Amtes. Im rein kalendermäßig terminierten Arbeitsverhältnis hingegen hat der AG bereits klar dargelegt, das nicht ein betriebliches Ereignis Grund für die Auflösung sein kann, insofern ist es möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich, das der AG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein aus dem Grund der Amtsaufnahme eintreten läßt, um den Amtsträger loszuwerden. Davor muß der AN geschützt werden woraus sich nach Ansicht des ArbG in Anlehnung in oben zitiertes, ähnlich gelagertes Urteil die Rechtmäßigkeit einer rein kalendermäßigen Befristung in Frage stellt.

Insofern: Ja, dieses Urteil wäre für Dich anwendbar WENN Dein Arbeitsverhältnis ALLEIN kalendermäßig befristet ist. Ob am Ende der AG ein ArbG-Urteil dieser Art (was in Anlehnung an das bestehende Urteil wahrscheinlich erscheint) akzeptiert (mit der Folge der Unzulässigkeit der Befristung) oder am Ende die Sache weiterverfolgt (mit der potentiellen Konsequenz, das das LAG oder BAG das Urteil anders fällt), das steht in den Sternen. Auf jeden Fall gilt aber: Nur wenn Du auf Entfristung klagst wird das Arbeitsverhältnis nicht zum vorgesehen Zeitpunkt enden.

K
Kurzarbeiter

09.08.2011 um 12:17 Uhr

rkoch

...Kurzarbeiter> Es ist bisher "nur" ein ArbG Urteil, also nicht BAG

Stimmt, aber da es rechtskräftig ist, ist es auch relevant für weitere vergleichbare Entscheidungen....

.Du hast hier nur vergessen zu erwähnen, dass kein anderes ArbG oder gar keine andere Kammer des ArbG Mchn sich an dieses halten muss. Jeder Richter kann also sagen "Qu..." ich sehe es ganz anders. Also, wie du auch richtig schreibst, muss ein Mandatsträger glaubhaft machen, dass er nur wegen des Mandates nicht weiterbeschäftigt wird. Also der AG in anderen Fällen eine Entfristung vornimmt. Ist der AG aber konsequent und entfristet oder verlängert keine befrosteten Beschäftigte, fehöt auch dem Mandatsträger ein sehr entscheidendes Argument.

Letztlich kommt es auch darauf an, besteht überhaupt eine freie zu besetzende Stelle??

R
rkoch

09.08.2011 um 12:45 Uhr

Letztlich kommt es auch darauf an, besteht überhaupt eine freie zu besetzende Stelle??

Wie wäre es mit der die er aktuell inne hat? Diese Stelle existiert ja offenbar und wird durch das Ende der kalendermäßigen Befristung i.d.R. nicht aufgelöst sondern ggf. nur nicht mehr besetzt. Wäre es anders, z.B. weil diese Stelle ansonsten von einem anderen AN besetzt ist, aka Vertretung oder sie nur für die Durchführung einer konkreten Aufgabe geschaffen wurde, so hätte der AG ja eben eine Sachgrundbefristung durchführen können....

Du hast hier nur vergessen zu erwähnen, dass kein anderes ArbG oder gar keine andere Kammer des ArbG Mchn sich an dieses halten muss.

Richtig, aber es ist eben (wie ich schrieb) wahrscheinlich (vorausgesetzt der Fall ist weitgehend identlisch gelagert), da zumindest Richter in 1. Instanz sich i.d.R. gegenseitig kein Auge auskratzen, es sei denn das Urteil ist auch noch regional oder betrieblich unterschiedlich interpretierbar, was dieses aber nicht ist. Insofern stehe ich dazu das ich einem vergleichbaren Urteil in 1. Instanz gute Chancen einräume. Es wäre zumindest einen Versuch wert.

K
Kurzarbeiter

09.08.2011 um 14:03 Uhr

rkoch

.dass mit der aktuellen Stelle ist zwar eine Möglichkeit, sofer wie Du erwähnst es sich nicht um eine temporäre Notwendigkeit handelt und/oder der AG nicht sagt, z.B. wegen Auftragslage ist eine Weiterbesetzung nach Auslauf der Befristung nicht vorgesehen.

Aber klar versuchen sollte man es. Doch man sollte immer die genauen Gründe/ Sachverhalte bei der Klage beachten. Denn wenn es hier andere gibt, Ausgang ????

PS: gerade Richter der ArbG, also 1. Instanz haben oftmals eigene Meinungen, dass sich ja dann oftmals auch Fälle Urteile wo man als Kläger oder Beklagte sagt, die andere Sicht wäremir lieber gewesen, also Berufung usw.

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