Befristet Erwerbsunfähig: BVs noch gültig?
Wenn ein Mitarbeiter für einige Jahre befristet erwerbsunfähig ist, entfallen ja alle Bezüge und Leistungen des AG. Wie verhält es sich da mit der Gültigkeit bestehender BVs. - z.B. freiwillige Sonderzahlungen, usw.? Gültigkeit des TVöD.
Community-Antworten (6)
08.08.2011 um 16:46 Uhr
@RBabcd
denkst du das freiwillige sonderzahlungen usw. , weiter gezahlt werden??
natürlich nicht.
08.08.2011 um 17:36 Uhr
Ich meine Sonderzahlungen, die über eine BV geregelt sind. Ich kann mir vorstellen, daß in so einem Fall, wenn der AN keinerlei Leistungen für den AG erbringt, dieser auch keinerlei Leistungen wie Gehalt, Sozialbeiträge, ... zahlen muß, alle anderen gegenseitigen Verpflichtungen entfallen bzw. ruhen. Das würde sich auch auf alle BVs beziehen. Falls das so ist, würde ich auch gerne wissen, worauf sich das konkret beruft. z.B. Rechtsprechung oder irgend ein anderer §.
09.08.2011 um 14:07 Uhr
Fällt jemandem hierzu noch etwas ein?
09.08.2011 um 17:55 Uhr
Theoretisch kannst Du §4a des EntgFG nehmen. Dort steht, dass Sondervergütungen für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit anteilig gekürzt werden dürfen usw. Wenn jetzt überhaupt kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt wird, werden auch die Sondervergütungen anteilsmäßig (also komplett) gekürzt.
10.08.2011 um 10:50 Uhr
Danke, das beantwortet evtl. einen Teil meiner Frage, aber es geht bei uns nicht um Sondervergütungen, sondern um Sonderzahlungen, die unabhängig von Lohn oder Leistung erfolgen können..
10.08.2011 um 11:22 Uhr
@RBabcd
So bald ein AG nicht mehr zur Lohnzahlung verpflichtet ist, der Arbeitsvertrag aber weiterhin besteht, "ruht" das Arbeitsverhältnis i.d.R. mit (sehr) wenigen Ausnahmen, die in den entprechenden gesetzlichen Grundlagen entsprechend ausformuliert oder Kraft Rechtsprechung faktisch geregelt sind. Das ist z.B. der Fall so bald der AN aus der Entgeltfortzahlung herausfällt oder Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. (s.a. google: ruhen des arbeitsverhaeltnisses)
Während des "Ruhens" des Arbeitsverhältnisses entfallen ALLE gegenseitigen Hauptpflichten wie eben die Arbeitspflicht und alle Entgeltzahlung, sowie auch derartige Pflichten die sich aus TV, BV, oder ähnlichen Rechtsgrundlagen ergeben, es sei denn diese Regelungen sehen AUSDRÜCKLICH auch eine Fortgeltung für den Fall des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses vor.
In diesem Sinne: Es ist mit nahezu absoluter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen das der AG zur Zahlung nicht verpflichtet ist.
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