Ungültige BVs vom ehemaligen Betriebratsvorsitzenden
Hallo zusammen, Wir haben in unserem Gremium im Moment folgendes Problem. Unser ehemalige Betriebsratvorsitzende hat ca. 30 BVs ohne Absprache des Gremius unterschrieben, dies über einen Zeitraum von ca. 10 Jahren. Er ist nun nicht mehr BRV aber noch Mitglied im Gremium. Es ist erst jetzt aufgefallen das die BVs nicht abgestimmt wurden. Was können wir nun tun?Welche Sanktionsmöglichkeiten hätten wir gegen den ehemaligen BRV? Welche Konsequenzen hat dieses Verhalten?
Community-Antworten (6)
13.09.2018 um 23:20 Uhr
BVs müssen ja den Mitarbeitern bekannt gemacht werden. Und erst nach 10 Jahren merkt Ihr, daß DREISSIG Stück davon gar nicht im BR beschlossen wurden ? Wie geht sowas ?
14.09.2018 um 00:03 Uhr
Kümmert euch lieber um die BVs und nicht um den E -BRV. Die BVs, die ihr nicht mögt, erklärt ihr gegenüber dem Arbeitgeber als ungültig, da es am Beschluss mangelt (siehe § 77 BetrVG). Und die, die ihr mögt, stimmt ihr nachträglich zu.
14.09.2018 um 00:20 Uhr
"Die BVs, die ihr nicht mögt, erklärt ihr gegenüber dem Arbeitgeber als ungültig, da es am Beschluss mangelt "
Dass der Arbeitgeber diesen Betriebsrat nicht mehr ernst nehmen wird ist aber kein großes Problem?
14.09.2018 um 10:17 Uhr
Ist doch ein offenbar neu aufgestellter BR. Ich gehe mal davon aus, dass die GL weiß, was so alles bei den BVs falsch gelaufen ist - da wird die Verwunderung nur geschauspielert sein.
14.09.2018 um 11:45 Uhr
Was sagt denn die ehemalige Vorsitzende dazu? Ich würde die ,,schlechten BVs" alle kündigen. Sanktionsmöglichkeiten sehe ich keine. Außer, dass ich die ganze Zeit über sie lästern würde ;-)
14.09.2018 um 17:37 Uhr
"Die BVs, die ihr nicht mögt, erklärt ihr gegenüber dem Arbeitgeber als ungültig, da es am Beschluss mangelt (siehe § 77 BetrVG)."
Im Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm, 4 Sa 530/13 vom 04.12.2013 wird in Randnummer 60 ausgeführt, dass der Arbeitgeber auf einen ordnungsgemäßen Beschluss des BR und damit der Wirksamkeit der Vereinbarung vertrauen kann, wenn dies durch den Vertreter des BR (also dem Betriebsratsvorsitzenden) mitgeteilt wird. Nur wenn der AG weiss, dass dies nicht zutrifft, führt dies zur Unwirksamkeit der Vereinbarung (im vorligenden Fall ein Interessenausgleich).
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