Erstellt am 08.08.2011 um 11:57 Uhr von docpille
BetrVG §87 Abs.1 Nr.11
Werden Zeitstudien erstellt so ist der Betriebsrat zu beteiligen, obwohl dies in aller Regel nur Vorbereitungshandlungen sind. Der Betriebsrat soll Zeitaufnahmen, die zu einer leistungsorientierten Entlohnung führen sollen, ggf. auf ihre Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit prüfen können.
Erstellt am 08.08.2011 um 13:24 Uhr von Kölner
@docpille
Das können auch Zeitaufnahmen von Unternehmensberatungen, wie z.B. Porsche-Consulting selbige tätigt, sein. Effizienzen sollen dadurch geschaffen werden.
Da können unsäglich viele §§ zuständig sein:
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG
§§ 90 und 92 BetrVG
§ 111 BetrVG
...
Erstellt am 08.08.2011 um 15:29 Uhr von RBabcd
Diese Maßnamen dienen der Kontrolle und Überwachung der MA. darum natürlich mitbestimmungspflichtig. Und das bereits vor Installation und Inbetriebname.