Erstellt am 07.08.2011 um 11:12 Uhr von Kölner
@Artur
Was hat die Steuerstraftat mit Deiner Arbeit zu tun?
Erstellt am 07.08.2011 um 11:15 Uhr von azrael
der grund warum im führungszeugnis nichts steht ist doch, dass die strafe abgeleistet wurde. so funktioniert nun mal unser rechtsstaat.
es kann in ausnahmefällen(!) sein, dass in sensiblen bereichen ein sicherheitsrisiko besteht welches der AG nicht tragen muss, aber dass wird nur ein richter abwägen können. nach den informationen die dein BR hat, (kein eintrag im führungszeugnis) kann er (der BR) den kündigungsgrund nicht nachvollziehen und somit auch nicht zustimmen.
für mich klingt es übrigens, als ob dein AG dich auf jeden fall kündigen wird. also anwalt suchen und beraten lassen!
mfg
Erstellt am 07.08.2011 um 15:41 Uhr von Kurzarbeiter
Man kann nur hoffen, dass Deine BR-Koll. einer beabsichtigten Kündigung, also im § 103 Verfahren nicht zustimmen. Denn sofern der BR hier nicht zustimmt, muss der AG vor das ArbG gehen und sich dort die Ersatzzustimmung holen. Dann prüft der Richter ob es einen Kündigungsgrund gibt.
Erstellt am 08.08.2011 um 09:06 Uhr von hansh
Vor allem Ding sind BR Mitglieder nur fristlos Kündbar und das innerhalb einer Frist von 14 Tagen(nicht 14 Jahren) nach bekannt werden ,der Tatsachen.
Bei uns läuft gerade auch ein Zustimmungsersetzungsverfahren ,was wir erstinstanzlich gewonnen haben.
Fazit können tun die Chefs alles nur vor dem Arbeitsgericht müssen sie das bestätigt bekommen.
Wichtig ist das die Kollegen im BR keine Zustimmung erteilen .
Erstellt am 08.08.2011 um 09:17 Uhr von rkoch
@Artur
zum Verständnis: ALLE vom AG ausgesprochenen Kündigungen sind auf einen in der ZUKUNFT zu erwartenden Umstand, nicht auf einen momentanen oder vergangenen Umstand ausgerichtet.
D.h. es zählt in der Begründung niemals was war oder ist, sondern nur was voraussichtlich sein wird.
Eine derartige Kündigung wie sie Dein AG offenbar plant ist eine so genannte Verdachtskündigung. Der AG hat Dich also "im Verdacht" das Du als ehemaliger Straftäter erneut straffällig werden wirst und ihm (dem AG!) damit einen unzumutbaren arbeitsvertraglichen Schaden zufügen wirst. Allerdings wird eine derartige Verdachtskündigung im vorliegende Fall eher schlechte Chancen vor dem ArbG haben:
1. bist Du seit 14 Jahren nicht mehr straffällig geworden, die Chancen das das Zukünftig erneut passiert sind also eher schlecht.
2. sind Steuerstraftaten für das Arbeitsleben (im Gegensatz zu Diebstahl, insbesondere am AG) eher unrelevant
3. bist Du bei Deinem AG bereits seit 11 Jahren unauffällig beschäftigt, es gibt also keine Indizien das Du Tendenzen zu straffälligem Verhalten zeigst.
Insofern ist die Prognose Deines AG wohl nicht stichhaltig, die Kündigung (so sie denn überhaupt ausgesprochen wird) wohl (schon als ordentlche Kündigung) eher unhaltbar, als für die Kündigung eines BR notwendige fristlose Kündigung sogar belanglos.
Einziger Knackpunkt: Wenn Du nach §8 (1) "infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt." wärst Du gar nicht wählbar gewesen, dann könnte der AG dich aus dem BR-Amt verjagen, mehr aber auch nicht.
Erstellt am 08.08.2011 um 11:10 Uhr von Kölner
@rkoch
Ich widerspreche Dir nur ungern, aber es gibt eine Ausnahme von der von Dir beschriebenen Regelmäßigkeit:
Wenn ein AG ein erweitertes Führungszeugnis im laufenden AV verlangt, dort dann Umstände zutage kommen, die dann Einfluss auf die Beschäftigung haben, dann kann dieser auch wieder kündigen - und zwar aus einem vergangenheitsbezogenen Anlass.
Vgl. MiStra
Erstellt am 08.08.2011 um 13:03 Uhr von rkoch
@Kölner
faktisch ist aber auch dieser Fall zukunftsbezogen. Es ist der Fall das der AN seine persönliche Eignung verliert (eigentlich schon früher verloren hat) und damit in der nicht mehr eingesetzt werden kann (personenbedingte Kündigung). Aber das hab ich in dem Fall ignoriert, da eine Steuerstraftat in diesem Sinne eigentlich nie ein Hindernis darstellen kann (evtl. für Lohnbuchhaltung? Glaub aber eher nicht).
Oft in diesem Fall zitiert: Diebstahl,Veruntreuung, etc. für Bankangestellte, Geldlieferanten, etc.
Ebenso: Berufskraftfahrer bei dem sich im Nachhinein irgendwann der Entzug der Fahrerlaubnis herausstellt....
In diesem Sinne sind derartige Sachen oft ein Fall für eine außerordentliche Kündigung.
Erstellt am 08.08.2011 um 13:21 Uhr von Kölner
@rkoch
Sorry. Ich hatte Dich missverstanden.
Demnach ist natürlich jede Kündigung zukunftsbezogen. Auch in einem Fall wie MiStra. Die Gründe für die Kündigung ergeben/liegen dann zwar in der Vergangenheit, die Kündigung ist aber zukunftsbezogen.