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Berechnung Kündigungsfrist

U
Ulrik
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

ein Mitarbeiter hat zum 01.02.2008 im Unternehmen angefangen. Unbefristetes AV. Dieses wurde für ein Ausbildungsverhältnis/BA-Studium im gleichen Unternehmen unterbrochen. Am 01.01.2011 wurde ein neuer AV geschlossen.

Nun möchte der AN kündigen und stellt die Frage nach der K-Frist.

Gilt für das bestehen des Arbeitsverhältnisses der 01.02.2008 oder der 01.01.2011

Es gibt keinen TV und keine Sonderklauseln im Vertrag, lediglich den Verweis, dass höhere K-Fristen für den AG auch für den AN gelten.

Danke

1.96807

Community-Antworten (7)

D
Dummchen

05.08.2011 um 16:23 Uhr

@Ulrik Wurde das AV unterbrochen? Dann wäre der neue AV nicht nötig gewesen. Wurde in dem neuen AV die Beschäftigungszeit nicht festgehalten, dann der 01.01.11

R
rkoch

05.08.2011 um 16:26 Uhr

dass höhere K-Fristen für den AG auch für den AN gelten.

Wird das jetzt modern, oder was? Das Thema hatten wir allein in der Woche ein paar mal....

Grundsatz: Wenn man als AN nicht vorhat sich auf einen Rechtsstreit um z.B. eine Vertragsstrafe wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzulassen, so fragt man am besten den AG und akzeptiert das was der sagt....

Dieser spezielle Fall ist nämlich auch wieder ein tolles Beispiel. § 622 BGB: Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

Unter "Bestehen des Arbeitsverhältnisses" wird grundsätzlich das ununterbrochene Bestehen verstanden, es sei denn eine Unterbrechung ist unerheblich lang und es besteht zwischen beiden Teilen ein enger ursächlicher Zusammenhang. Ein Ausbildungsverhältnis ist in diesem Sinne kein Arbeitsverhältnis. Also war formell gesehen das Arbeitsverhältnis unterbrochen.

So wird es ein AG auch sehen wenn er es ist der das Arbeitsverhältnis kündigen will (besser für ihn). Wenn der AN kündigen will kann es in dem Fall sein das der AG diese Meinung ganz schnell ändert und keine Unterbrechung sehen will (auch besser für ihn).

In diesem Fall würde ich gar kein großes Gewackel darum machen. Schließlich geht es einzig um die Frage: Kündigung zum 15. oder zum Ende eines Monats. Und darum lohnt es sich IMHO nicht zu streiten. Sofern der AN einen neuen Arbeitsvertrag abschließen will wird es sich doch einrichten lassen das dieses am 1. des Monats beginnt, oder? Theoretisch geht es auch noch um die Frage: 4 Wochen oder 1 Monat Kündigungsfrist, aber wenn diese Frage tatsächlich bedeutsam wäre hat der AN was falsch gemacht.....

D
Dummchen

05.08.2011 um 16:33 Uhr

@rkoch Ich widerspreche dir nur ungern, aber es gibt tatsächlich Tarifverträge die das anders sehen.

R
rkoch

05.08.2011 um 17:04 Uhr

@Dummchen

Yep, aber was hältst Du von der Zeile von Ulrik:

Es gibt keinen TV .....

???

K
Kurzarbeiter

05.08.2011 um 17:10 Uhr

rkoch

...Yep, aber was hältst Du von der Zeile von Ulrik:

Es gibt keinen TV .....

nun könnte man ja sagen, SIEHE seine/ seinen Nick-Namen ..Dum..... ;-)) oder Der Name ist Programm! ;-))

D
Dummchen

05.08.2011 um 19:44 Uhr

Hey ihr Schlaumeyer,

....Gilt für das bestehen des Arbeitsverhältnisses der 01.02.2008 oder der 01.01.2011

Das war die Frage!

Man sollte Menschen nicht vorschnell und überheblich nach ihren Namen beurteilen ;-))

K
Kölner

08.08.2011 um 13:05 Uhr

@Dummchen Ja, so ist er, der Kurzarbeiter. Er antwortet auch schon mal indem er Suchergebnisse von google als Antwort einstellt.

Die Antwort von rkoch deutet die Lösung des Problems an.

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