Erstellt am 05.08.2011 um 14:23 Uhr von Dummchen
@Ulrik
Wurde das AV unterbrochen? Dann wäre der neue AV nicht nötig gewesen. Wurde in dem neuen AV die Beschäftigungszeit nicht festgehalten, dann der 01.01.11
Erstellt am 05.08.2011 um 14:26 Uhr von rkoch
> dass höhere K-Fristen für den AG auch für den AN gelten.
Wird das jetzt modern, oder was? Das Thema hatten wir allein in der Woche ein paar mal....
Grundsatz: Wenn man als AN nicht vorhat sich auf einen Rechtsstreit um z.B. eine Vertragsstrafe wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzulassen, so fragt man am besten den AG und akzeptiert das was der sagt....
Dieser spezielle Fall ist nämlich auch wieder ein tolles Beispiel.
§ 622 BGB: Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
Unter "Bestehen des Arbeitsverhältnisses" wird grundsätzlich das ununterbrochene Bestehen verstanden, es sei denn eine Unterbrechung ist unerheblich lang und es besteht zwischen beiden Teilen ein enger ursächlicher Zusammenhang.
Ein Ausbildungsverhältnis ist in diesem Sinne kein Arbeitsverhältnis. Also war formell gesehen das Arbeitsverhältnis unterbrochen.
So wird es ein AG auch sehen wenn er es ist der das Arbeitsverhältnis kündigen will (besser für ihn). Wenn der AN kündigen will kann es in dem Fall sein das der AG diese Meinung ganz schnell ändert und keine Unterbrechung sehen will (auch besser für ihn).
In diesem Fall würde ich gar kein großes Gewackel darum machen. Schließlich geht es einzig um die Frage: Kündigung zum 15. oder zum Ende eines Monats. Und darum lohnt es sich IMHO nicht zu streiten. Sofern der AN einen neuen Arbeitsvertrag abschließen will wird es sich doch einrichten lassen das dieses am 1. des Monats beginnt, oder? Theoretisch geht es auch noch um die Frage: 4 Wochen oder 1 Monat Kündigungsfrist, aber wenn diese Frage tatsächlich bedeutsam wäre hat der AN was falsch gemacht.....
Erstellt am 05.08.2011 um 14:33 Uhr von Dummchen
@rkoch
Ich widerspreche dir nur ungern, aber es gibt tatsächlich Tarifverträge die das anders sehen.
Erstellt am 05.08.2011 um 15:04 Uhr von rkoch
@Dummchen
Yep, aber was hältst Du von der Zeile von Ulrik:
> Es gibt keinen TV .....
???
Erstellt am 05.08.2011 um 15:10 Uhr von Kurzarbeiter
rkoch
...Yep, aber was hältst Du von der Zeile von Ulrik:
> Es gibt keinen TV .....
nun könnte man ja sagen, SIEHE seine/ seinen Nick-Namen ..Dum..... ;-))
oder
Der Name ist Programm! ;-))
Erstellt am 05.08.2011 um 17:44 Uhr von Dummchen
Hey ihr Schlaumeyer,
....Gilt für das bestehen des Arbeitsverhältnisses der 01.02.2008 oder der 01.01.2011
Das war die Frage!
Man sollte Menschen nicht vorschnell und überheblich nach ihren Namen beurteilen ;-))
Erstellt am 08.08.2011 um 11:05 Uhr von Kölner
@Dummchen
Ja, so ist er, der Kurzarbeiter. Er antwortet auch schon mal indem er Suchergebnisse von google als Antwort einstellt.
Die Antwort von rkoch deutet die Lösung des Problems an.