Erstellt am 05.08.2011 um 07:31 Uhr von Moselaner
Arbeitnehmer mit befristetem Vertrag, ob mit Sachgrund oder sachgrundlos, zählen mit zur Belegschaft. Bei Ihnen ist bei der Einstellung auch eine Anhörung des BR erforderlich, ebenso wie für Leiharbeitnehmer.
Erstellt am 05.08.2011 um 09:29 Uhr von Ulrik
Wir ein befristeter Vertrag nicht verlängert (bei zeitlicher Befristung) oder erreicht der Vertrag sein Ende, weil der in dem Sachgrund genannte Befristungsgrund erreicht ist, so ist das m. E. keine Kündigung, welche dem BR vorzulegen ist.
Der BR war hier schon bei der Einstellung beteiligt, die Befristung ist also bekannt.
Erstellt am 05.08.2011 um 09:35 Uhr von rkoch
Was die "Anhörung zur Einstellung" mit Antrials Frage zu tun haben soll erschließt sich mit irgendwie nicht :-)
Und (leider) passt die Aussage auch nicht (mehr)....
Bis 2005 war jegliche Form des "rechtlichen Endes eines Arbeitsvertrages" als "Entlassung" qualifiziert.
Mit der so genannten "Junk-Entscheidung" des EuGH (EuGH 27. 1. 2005 – Rs. C 188/03) wurde dies geändert. Als "Enlassung" zählt damit nur noch jede ORDENTLICHE Kündigung. Aufhebungsverträge oder Eigenkündigungen der AN zählen ebenfalls, wenn sie auf Veranlassung des AG stattgefunden haben um einer ansonsten ausgesprochenen Kündigung zuvorzukommen. Auch Kündigung von befristeten Arbeitsverträgen VOR Ablauf sind natürlich einzubeziehen. Beachte insbesondere auch bei sachgrundbefristeten Verträgen das diese eben NUR bei Ende des konkreten Sachgrundes (oder einem evtl. vereinbarten Termin) enden. Werden sie aus anderem Grund beendet ist das eine Kündigung.
(Quelle: Wedde, interpretiert)
Also: Nein, nur vom AG AKTIV betriebene Kündigungen zählen zu diesem Schwellenwert.
Vgl. übrigens §112a BetrVG hier werden zwar grundsätzlich die selben Regeln angelegt, da aber §112a nicht der selben EU-Rechtsgrundlage entstammt wie §17 KSchG ist dies strittig, insofern kann der Versuch auch den Auslauf von befristeten Verträgen in die dortigen Schwellenwerte einzubeziehen nicht schaden.....