W.A.F. LogoSeminare

Einstufung falsche Tarifgruppe

K
kirroyal
Nov 2016 bearbeitet

Ihr Wissenden,

Wie ein Kollege richtig bemerkte, ist seine ganze Abteilung mit vuer MA in der falschen Tarifgruppe eingestuft, nämlich eine Stufe zu tief. Und das seit 4 Jahren. Ich glaube ,die haben jetzt erst ihren TV gelesen und sind so draufgekommen. Kann ich als BR den Leuten irgendwie helfen oder muss da jeder einzeln individualrechtlich vorgtehen ?

1.32706

Community-Antworten (6)

E
eveline

04.08.2011 um 17:30 Uhr

Im Nachgang nur mit dem AG und Gwerkschaft reden. Der Br hätte bei der Einstellung/ Versetzung handeln müssen.

V
viktor

04.08.2011 um 21:29 Uhr

Es kommt nicht immer darauf an, ob man ein verbrieftes Recht hat. Der BR hat auch eine Gesamtverpflichtung aus dem § 80 BetrVG.

Wenn eine ganze Abteilung falsch eingruppiert ist, sollte der BR sich angesprochen fühlen und mit dem AG sprechen ohne gleich mit Paragraphen zu winken. Es kann doch nicht im Sinne der Geschäftsleitung sein, wenn sich vier MA mit Hilfe der Gewerkschaft auf den Rechtsweg begeben. Ist es doch so - na dann hat man eben sein Bestes versucht.

K
Kurzarbeiter

04.08.2011 um 21:45 Uhr

viktor

was soll das reden dann bringen? Denn mehr als reden und hinweisen kann der BR eben nicht.

Somit ist doch die Aussage von 15:30 Uhr von eveline vollkommen stimmig!

R
rkoch

05.08.2011 um 11:43 Uhr

Bis auf ein Detail, mit dem Viktor vollkommen Recht hat:

wenn sich vier MA mit Hilfe der Gewerkschaft auf den Rechtsweg begeben.

Denn genau DAS ist der Durchsetzungsweg: Eingruppierungsklage vor dem Arbeitsgericht durch die AN. > http://www.eingruppierungsklage.de/ (ob man Felser mag oder nicht, bis auf das er sich allein auf BAT bezieht (obwohl es grundsätzlich für jeden TV gilt) ist das ganze durchaus lesenswert).

Zu beachten allerdings, das kirroyal nichts davon sagt ob die Kollegen überhaupt GEW-Mitglieder sind. Sind sie das nicht - c´est la vie....

K
kirroyal

05.08.2011 um 17:38 Uhr

Nur einer davon ist in der Gewerkschaft. Was jetzt ?
R
rkoch

08.08.2011 um 10:27 Uhr

Nun, der Gewerkschafter hat aufgrund seiner Mitgliedschaft einen Rechtsanspruch auf eine tarifgerechte Eingruppierung, die anderen nicht - zumindest nicht Kraft TVG. Ob auch diese einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf tarifgerechte Eingruppierung haben ergibt sich dann ggf. aus dem Arbeitsvertrag, wobei hier die exakte Formulierung äußerst wichtig ist. Wird mit einer "Generalverweisklausel" ("Es gelten die TV in der jeweils gültigen Fassung") auf den TV verwiesen, dann ja. Andere Formulierungen hingegen führen u.U. nur zu einer teilweisen Anerkennung des TV bis hin zu dem unmittelbaren Einzelbezug ("Vereinbart wird der Lohn der Tarifgruppe X aus dem TV vom xx.xx.xxxx"). Und selbst bei Generalverweisklauseln gibt es Stimmen die auch dann einen einklagbaren Rechtsanspruch auf korrekte Eingruppierung ablehnen... ob sie damit Recht haben ergibt sich im Einzelfall...

Ihre Antwort