Kündigungsfristen: Vertragliche Vereinbarung vs gesetzliche Frist
Hi, laut § 622 kann der/die AN mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Wenn vertraglich eine Kündigungsfrist von drei Monaten festgelegt worden ist (AN arbeitet weniger als 5 Jahre im Betrieb), welche Frist ist höher zu bewerten? Ist die Alternative ein Aufhebungsvertrag, wenn ansonsten eine neue Stelle (1.10.) nicht pünktlich angetreten werden kann? Gruß Agnes
Community-Antworten (4)
03.08.2011 um 20:09 Uhr
@Agnes Die erhöhten Kündigungsfristen sind gültig!
03.08.2011 um 21:47 Uhr
Seine Kündigungsfrist sollte jeder, der sich nach einer neuen Stelle umsieht, kennen.
Wenn im Vertrag eine höhere Kündigungsfrist vereinbart ist, dann gilt diese. Einen Aufhebungsvertrag ist leider auch kein Muß! Ein Aufhebungsvertrag wäre ein beiderseitiges Rechtsgeschäft, sprich der AG muß einwilligen. Ansonsten kann er auf Einhaltung des Vertrages bestehen.
04.08.2011 um 10:54 Uhr
@Kölner
Die erhöhten Kündigungsfristen sind gültig!
Ich widerspreche wieder nur ungern, aber:
Nicht zwingend! Fallstrick: > AN arbeitet weniger als 5 Jahre im Betrieb
Nach BGB §622 beträgt damit die Kündigungsfrist für den AG 1 Monate zum Monatsende!
Wieder nach §622 (6) BGB dürfen für den AN keine längeren Kündigungsfristen als für den AG vereinbart werden. Eine Frist von 3 Monaten für die AN-Seitige Kündigung (Zitat: ...kann der/die AN mit einer Frist ...) ist also nur zulässig so weit auch für den AG wenigstens die selbe Kündigungsfrist vereinbart ist.
04.08.2011 um 10:56 Uhr
@rkoch Jepp - das setze ich mal voraus!
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