Erstellt am 03.08.2011 um 18:09 Uhr von Kölner
@Agnes
Die erhöhten Kündigungsfristen sind gültig!
Erstellt am 03.08.2011 um 19:47 Uhr von Ulrik
Seine Kündigungsfrist sollte jeder, der sich nach einer neuen Stelle umsieht, kennen.
Wenn im Vertrag eine höhere Kündigungsfrist vereinbart ist, dann gilt diese.
Einen Aufhebungsvertrag ist leider auch kein Muß! Ein Aufhebungsvertrag wäre ein beiderseitiges Rechtsgeschäft, sprich der AG muß einwilligen.
Ansonsten kann er auf Einhaltung des Vertrages bestehen.
Erstellt am 04.08.2011 um 08:54 Uhr von rkoch
@Kölner
> Die erhöhten Kündigungsfristen sind gültig!
Ich widerspreche wieder nur ungern, aber:
Nicht zwingend! Fallstrick: > AN arbeitet weniger als 5 Jahre im Betrieb
Nach BGB §622 beträgt damit die Kündigungsfrist für den AG 1 Monate zum Monatsende!
Wieder nach §622 (6) BGB dürfen für den AN keine längeren Kündigungsfristen als für den AG vereinbart werden. Eine Frist von 3 Monaten für die AN-Seitige Kündigung (Zitat: ...kann der/die AN mit einer Frist ...) ist also nur zulässig so weit auch für den AG wenigstens die selbe Kündigungsfrist vereinbart ist.
Erstellt am 04.08.2011 um 08:56 Uhr von Kölner
@rkoch
Jepp - das setze ich mal voraus!